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Ausgabe 13/2026
Öffentliche Bekanntmachungen der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
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Öffentliche Bekanntmachung

1. Nachtragshaushaltssatzung der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen für das Haushaltsjahr 2026

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung die 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach der Genehmigung bzw. Erhebung keiner Rechtsbedenken durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als Aufsichtsbehörde vom 17.03.2026 hiermit bekanntgemacht wird.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung in der Zeit vom 30.03.2026 bis einschließlich 09.04.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, Fachbereich Finanzen, während der Dienstzeit öffentlich aus.

Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung verwiesen. "Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.“

Herrstein, den 24.03.2026

Uwe Weber, Bürgermeister

1. Nachtragshaushaltssatzung

der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen für das Jahr 2026 vom 24. März 2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

27.148.896,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

27.134.077,00 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

14.819,00 Euro

im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

24.569.540,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf

24.209.468,00 Euro

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

360.072,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0,00 Euro

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

8.456.666,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

11.607.220,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

- 3.150.554,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

4.930.010,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

2.139.528,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

2.790.482,00 Euro

die Einzahlungen aus internen Leistungsverrechnungen

1.521.999,00 Euro

die Auszahlungen aus internen Leistungsverrechnungen

1.521.999,00 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf

39.478.215,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf

39.478.215,00 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

4.930.010,00 Euro

zusammen auf

4.930.010,00 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf insgesamt 1.280.000,00 Euro.

Dieser Betrag verteilt sich auf den Bereich Brandschutz (Produkt 126 001) in Höhe von 670.000,00 Euro, den Bereich der Grundschule Kempfeld (Produkt 211 004) in Höhe von 210.000,00 Euro sowie auf das Sportleistungszentrum (Produkt 424 102) und die Idarwaldhalle im Schulzentrum Idarwald (Produkt 219 100) im Wege der Sanierung kommunaler Sportstätten auf 400.000,00 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 610.000,00 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

sowie der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

 3.500.000,00 Euro

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

6.098.000,00 Euro

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen *

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen (Eigenbetrieb VG-Werke) mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1.

Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

a) im Wirtschaftsplan Wasserversorgung

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

2.500.000,00 Euro

zusammen auf

2.500.000,00 Euro

b) im Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

1.000.000,00 Euro

zusammen auf

1.000.000,00 Euro

c) im Wirtschaftsplan Freibad Idarwald

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

54.500,00 Euro

zusammen auf

54.500,00 Euro

2.

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

a) Wasserversorgung auf

1.000.000,00 Euro

b) Abwasserbeseitigung auf

1.000.000,00 Euro

c) Freibad Idarwald auf

300.000,00 Euro

zusammen auf

2.300.000,00 Euro

3.

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 6 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Nationalparkverbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird wie folgt festgesetzt:

die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf

34,00 %

die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf

34,00 %

die Steuerkraftmesszahl der Gewerbesteuer auf

34,00 %

die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf

34,00 %

die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf

34,00 %

die Steuerkraftmesszahl der Ausgleichsleistungen nach § 28 LFAG auf

34,00 %

die Schlüsselzuweisung A nach § 13 LFAG auf

34,00 %

die Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19 LFAG

40,00 %

§ 7 Sonderumlage

Als Sonderumlage nach § 32 Abs. 2 LFAG wird für die Kosten der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 2026 ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.390.651,00 Euro festgelegt.

Die Kosten setzen sich aus der Summe ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen (incl. der internen Leistungsverrechnungen) sowie der Summe der Investitions- und Finanzierungstätigkeiten der Kindertagesstätten zusammen.

Zu den ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen gehören alle im jeweiligen Haushaltsjahr verbuchten Beträge mit Ausnahme der Abschreibungen, der Aufwendungen für Rückstellungen sowie der Verluste (Aufwendungen) aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens (incl. Wertpapiere). Ebenso finden die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, die Erträge aus Abgängen von Sonderposten sowie die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen keine Berücksichtigung. Kalkulatorische Kosten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

Werden Investitionen in den Kindertagesstätten mittels Investitionskrediten finanziert, sind die daraus resultierenden (jährlichen) Zins- und Tilgungsbeträge als Kosten und nicht die eigentliche Investitionssumme zu berücksichtigen.

Die Festsetzung der Sonderumlage erfolgt entsprechend der Steuerkraftmesszahl, der Schlüsselzuweisung A und der Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte auf die beteiligten Ortsgemeinden.

Die Abrechnung der Sonderumlage erfolgt zum Jahresende aufgrund der tatsächlichen Summe der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen (incl. der internen Leistungsverrechnungen) sowie der Summe der tatsächlich getätigten Investitions- und Finanzierungstätigkeiten.

§ 8 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021

18.446.380,13 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022

18.868.968,13 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023

17.183.063,31 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024

15.480.873,08 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025

15.530.868,08 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026

15.545.687,08 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2027

15.565.212,08 Euro

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im 50.000,00 Euro überschritten sind.

§ 10 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 25.000,00 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 11 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 12 Weitere Bestimmungen

1. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO wird für eine Haushaltsposition ein Sperrvermerk mit Zustimmungsvorbehalt festgesetzt:

Hierbei handelt es sich um eine weitere Einzahlung von Stammkapital an die G.v.v.O. zur Erhöhung der Gesellschaftereinlage in Höhe von 150.000 € unter dem Produkt 626 001.

Durch diesen Sperrvermerk dürfen keine Auszahlungen bei der betroffenen Haushaltsposition geleistet werden. Der Vermerk bei der betroffenen Haushaltsposition gilt so lange, bis der Haupt- und Finanzausschuss durch ausdrücklichen Beschluss den Vermerk aufhebt und die Mittel für die Investition freigibt (Zustimmungsvorbehalt). Eine Änderung dieser Haushaltssatzung ist nicht erforderlich. Es genügt zur Aufhebung des Sperrvermerks eine Beschlussfassung im zuständigen Haupt- und Finanzausschuss.

2. Die in dieser Haushaltssatzung mit * gekennzeichneten Bestimmungen wurden bereits in der Haushaltssatzung vom 10.02.2026 mit der Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne 2026 der Verbandsgemeindewerke Herrstein-Rhaunen in den Betriebszweigen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung festgesetzt und bleiben unverändert.

55756 Herrstein, den 24.03.2026

Uwe Weber, Bürgermeister