1. Nachtragshaushaltssatzung der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen für das Haushaltsjahr 2026
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung die 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach der Genehmigung bzw. Erhebung keiner Rechtsbedenken durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als Aufsichtsbehörde vom 17.03.2026 hiermit bekanntgemacht wird.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung in der Zeit vom 30.03.2026 bis einschließlich 09.04.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, Fachbereich Finanzen, während der Dienstzeit öffentlich aus.
Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung verwiesen. "Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.“
1. Nachtragshaushaltssatzung
der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen für das Jahr 2026 vom 24. März 2026
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 27.148.896,00 Euro | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 27.134.077,00 Euro | |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 14.819,00 Euro | |
| im Finanzhaushalt | ||
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 24.569.540,00 Euro | |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 24.209.468,00 Euro | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 360.072,00 Euro | |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0,00 Euro | |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0,00 Euro | |
| der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0,00 Euro | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.456.666,00 Euro | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 11.607.220,00 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 3.150.554,00 Euro | |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.930.010,00 Euro | |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.139.528,00 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.790.482,00 Euro | |
| die Einzahlungen aus internen Leistungsverrechnungen | 1.521.999,00 Euro | |
| die Auszahlungen aus internen Leistungsverrechnungen | 1.521.999,00 Euro | |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 39.478.215,00 Euro | |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 39.478.215,00 Euro | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | |
| verzinste Kredite auf | 4.930.010,00 Euro | |
| zusammen auf | 4.930.010,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf insgesamt 1.280.000,00 Euro.
Dieser Betrag verteilt sich auf den Bereich Brandschutz (Produkt 126 001) in Höhe von 670.000,00 Euro, den Bereich der Grundschule Kempfeld (Produkt 211 004) in Höhe von 210.000,00 Euro sowie auf das Sportleistungszentrum (Produkt 424 102) und die Idarwaldhalle im Schulzentrum Idarwald (Produkt 219 100) im Wege der Sanierung kommunaler Sportstätten auf 400.000,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 610.000,00 Euro.
sowie der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 3.500.000,00 Euro |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 6.098.000,00 Euro |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen (Eigenbetrieb VG-Werke) mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
| a) im Wirtschaftsplan Wasserversorgung | ||
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | |
| verzinste Kredite auf | 2.500.000,00 Euro | |
| zusammen auf | 2.500.000,00 Euro | |
| b) im Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung | ||
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | |
| verzinste Kredite auf | 1.000.000,00 Euro | |
| zusammen auf | 1.000.000,00 Euro | |
| c) im Wirtschaftsplan Freibad Idarwald | ||
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | |
| verzinste Kredite auf | 54.500,00 Euro | |
| zusammen auf | 54.500,00 Euro | |
| 2. | Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse | |
| a) Wasserversorgung auf | 1.000.000,00 Euro | |
| b) Abwasserbeseitigung auf | 1.000.000,00 Euro | |
| c) Freibad Idarwald auf | 300.000,00 Euro | |
| zusammen auf | 2.300.000,00 Euro | |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen | |
| Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. | ||
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Nationalparkverbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird wie folgt festgesetzt:
| die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf | 34,00 % | |
| die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf | 34,00 % | |
| die Steuerkraftmesszahl der Gewerbesteuer auf | 34,00 % | |
| die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf | 34,00 % | |
| die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf | 34,00 % | |
| die Steuerkraftmesszahl der Ausgleichsleistungen nach § 28 LFAG auf | 34,00 % | |
| die Schlüsselzuweisung A nach § 13 LFAG auf | 34,00 % | |
| die Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19 LFAG | 40,00 % |
Als Sonderumlage nach § 32 Abs. 2 LFAG wird für die Kosten der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 2026 ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.390.651,00 Euro festgelegt.
Die Kosten setzen sich aus der Summe ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen (incl. der internen Leistungsverrechnungen) sowie der Summe der Investitions- und Finanzierungstätigkeiten der Kindertagesstätten zusammen.
Zu den ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen gehören alle im jeweiligen Haushaltsjahr verbuchten Beträge mit Ausnahme der Abschreibungen, der Aufwendungen für Rückstellungen sowie der Verluste (Aufwendungen) aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens (incl. Wertpapiere). Ebenso finden die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, die Erträge aus Abgängen von Sonderposten sowie die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen keine Berücksichtigung. Kalkulatorische Kosten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Werden Investitionen in den Kindertagesstätten mittels Investitionskrediten finanziert, sind die daraus resultierenden (jährlichen) Zins- und Tilgungsbeträge als Kosten und nicht die eigentliche Investitionssumme zu berücksichtigen.
Die Festsetzung der Sonderumlage erfolgt entsprechend der Steuerkraftmesszahl, der Schlüsselzuweisung A und der Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte auf die beteiligten Ortsgemeinden.
Die Abrechnung der Sonderumlage erfolgt zum Jahresende aufgrund der tatsächlichen Summe der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen (incl. der internen Leistungsverrechnungen) sowie der Summe der tatsächlich getätigten Investitions- und Finanzierungstätigkeiten.
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 | 18.446.380,13 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 | 18.868.968,13 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 | 17.183.063,31 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 | 15.480.873,08 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 | 15.530.868,08 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 | 15.545.687,08 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2027 | 15.565.212,08 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im 50.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 25.000,00 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
1. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO wird für eine Haushaltsposition ein Sperrvermerk mit Zustimmungsvorbehalt festgesetzt:
Hierbei handelt es sich um eine weitere Einzahlung von Stammkapital an die G.v.v.O. zur Erhöhung der Gesellschaftereinlage in Höhe von 150.000 € unter dem Produkt 626 001.
Durch diesen Sperrvermerk dürfen keine Auszahlungen bei der betroffenen Haushaltsposition geleistet werden. Der Vermerk bei der betroffenen Haushaltsposition gilt so lange, bis der Haupt- und Finanzausschuss durch ausdrücklichen Beschluss den Vermerk aufhebt und die Mittel für die Investition freigibt (Zustimmungsvorbehalt). Eine Änderung dieser Haushaltssatzung ist nicht erforderlich. Es genügt zur Aufhebung des Sperrvermerks eine Beschlussfassung im zuständigen Haupt- und Finanzausschuss.
2. Die in dieser Haushaltssatzung mit * gekennzeichneten Bestimmungen wurden bereits in der Haushaltssatzung vom 10.02.2026 mit der Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne 2026 der Verbandsgemeindewerke Herrstein-Rhaunen in den Betriebszweigen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung festgesetzt und bleiben unverändert.