Aufgrund der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung (GemO) für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 14a ff. des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1982 (GVBl. 1982, S. 476), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 28 ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 (GVBl 1999, S. 373), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) haben der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Baumholder in seiner Sitzung am 22.01.2025, der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Birkenfeld in seiner Sitzung am 12.02.2025, der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen in seiner Sitzung am 17.12.2024, der Stadtrat der Stadt Idar-Oberstein in seiner Sitzung am 27.11.2024, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Wasserzweckverbandes im Landkreis Birkenfeld und hat der Stadtrat der Stadt Trier in seiner Sitzung am 16.04.2024 in seiner Eigenschaft als Träger der SWT-AöR, der Gründung der Kommunalen Netze Hunsrück AöR zugestimmt und haben die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes im Landkreis Birkenfeld in ihrer Sitzung vom 21.03.2025 sowie der Verwaltungsrat der Stadtwerke Trier Anstalt des öffentlichen Rechts (kurz: SWT-AöR) in seiner Sitzung vom 21.03.2025 die Gründung der Kommunalen Netze Hunsrück AöR beschlossen und zugleich deren Satzung festgestellt.
(1) Die „Kommunale Netze Hunsrück AöR“ (nachfolgend: KNH AöR oder nur AöR) ist eine gemeinsame Einrichtung des Wasserzweckverbandes im Landkreis Birkenfeld und der SWT-AöR in der Rechtsform einer rechtsfähigen gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR).
(2) Die AöR führt den Namen „Kommunale Netze Hunsrück AöR“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
(3) Träger der AöR sind der Wasserzweckverband im Landkreis Birkenfeld und die SWT-AöR.
(4) Die AöR hat ihren Sitz in Kempfeld.
(5) Ihr Stammkapital beträgt 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro).
(6) Auf dieses Stammkapital werden folgende Bareinlagen geleistet:
| a. | seitens des Wasserzweckverbandes im Landkreis Birkenfeld- 18.725 € (in Worten: achtzehntausendsiebenhundertfünfundzwanzig Euro), |
| b. | seitens der SWT-AöR 6.275 € (in Worten: sechstausendzweihundertfünfundsiebzig Euro). |
(7) Die KNH AöR führt als Dienstsiegel das Wappen des Landes Rheinland-Pfalz mit der umlaufenden Schrift „KNH - Kommunale Netze Hunsrück Anstalt des öffentlichen Rechts“
(1) Die AöR wird nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit des Landes Rheinland-Pfalz (KomZG), der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz (EigAnVO) und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Anstaltszweck ist die kaufmännische und technische Führung des Betriebs der Wassergewinnung, -aufbereitung, und -verteilung des Wasserzweckverbandes im Landkreis Birkenfeld.
(3) Die Träger können der AöR nach § 86a Abs. 3 Satz 1 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Anstaltszwecke zuweisen. Die Aufnahme weiterer Träger im Sinne des § 14a Abs. 1 S. 2 KomZG zur gemeinsamen Erfüllung weiterer bestimmter öffentlicher Aufgaben ist zulässig.
(4) Die AöR ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die ihrem Zweck unmittelbar oder mittelbar dienlich sind und durch die der Anstaltszweck gefördert wird.
(5) Die AöR kann sich - im Rahmen ihres Zwecks und der gesetzlichen Vorschriften - anderer Unternehmen bedienen sowie sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben.
(1) Die AöR kann Beschäftigte einstellen, versetzen, befördern und entlassen. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (LGG) und des Landespersonalvertretungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (LPersVG) gelten entsprechend.
(2) Lieferungen und Leistungen zwischen den Trägern der AöR und der gemeinsamen AöR sind unter sinngemäßer Anwendung der Kalkulationsvorschriften des Kommunalabgabengesetzes angemessen zu vergüten. Hierüber sind entsprechende Regelungen zu treffen.
(3) Die AöR ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben die öffentlichen Straßen und Plätze zu nutzen. § 45 Abs. 2 Landesstraßengesetz (LStrG) bleibt unberührt.
(1) Organe der AöR sind:
| (a) | der Vorstand (§ 5), |
| (b) | der Verwaltungsrat (§§ 6-8). |
(2) Die Mitglieder aller Organe der AöR sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der AöR verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der AöR fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen des Wasserzweckverbandes im Landkreis Birkenfeld und der SWT-AöR.
(3) Die Befangenheitsvorschriften des § 22 GemO und der §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) gelten entsprechend.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der AöR in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern. Jeder Träger ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied vorzuschlagen, das vom Verwaltungsrat bestellt wird. Das Mitglied der SWT-AöR, das auf Vorschlag der SWT-AöR vom Verwaltungsrat bestellt wird, ist Sprecher des Vorstandes. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Der Vorstand vertritt die AöR gerichtlich und außergerichtlich. Die AöR wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Der Verwaltungsrat kann jedem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis mit Zustimmung des Verwaltungsrates auf Beschäftigte der AöR übertragen. Für Geschäfte der KNH AöR mit dem Wasserzweckverband im Landkreis Birkenfeld sowie mit der SWT-AöR oder mit deren Beteiligungsgesellschaften ist der Vorstand der KNH AöR von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Verwaltungsrat der KNH AöR kann einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes für weitere Geschäfte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
(4) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstand vorzeitig aus wichtigem Grund widerrufen.
(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Der Vorstand liefert den beteiligungsverwaltenden Einrichtungen der Gewährträger darüber hinaus alle zu deren Aufgabenstellung notwendigen Wirtschaftsdaten, Unterlagen und Informationen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Trägerkörperschaften haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch diese unverzüglich zu unterrichten.
(6) Der Vorstand ist zuständig für sämtliche arbeitsrechtlichen Entscheidungen gegenüber den Arbeitnehmern, einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und der diesem beigefügten Stellenübersicht.
(7) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, wozu gehört:
| (a) | die Erwirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs, |
| (b) | der Einsatz des Personals, |
| (c) | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| (d) | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
| (e) | die Aufstellung des Wirtschaftsplanes einschließlich der Anlagen gemäß § 33 EigAnVO, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, |
| (f) | der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 75.000 € nicht übersteigt, |
| (g) | die kurzfristige Stundung von Forderungen bis zu 30.000 € und bis zu 10.000 € über ein Jahr hinaus, |
| (h) | den Erlass von Forderungen bis zu 15.000 €. |
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie weiteren 18 stimmberechtigten Mitgliedern und der Mitarbeitervertretung der AöR. Für die Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden.
(2) Der Vorsitz im Verwaltungsrat bestimmt sich nach § 14 b Abs. 2 Nr. 6 KomZG. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führen der Verbandsvorsteher des Wasserzweckverbands im Landkreis Birkenfeld und der Vorstand der SWT-AöR, jeweils abwechselnd im Zweijahres-Rhythmus. Erstmalig übernimmt der Verbandsvorsteher des Wasserzweckverbandes im Landkreis Birkenfeld den Vorsitz. Der Stellvertreter soll Angehöriger des Trägers sein, der nicht den Vorsitzenden stellt.
(3) Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes im Landkreis Birkenfeld sowie vom Verwaltungsrat der SWT-AöR für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Als Mitglieder des Verwaltungsrates der AöR sollen seitens des Trägers SWT-AöR von dessen Verwaltungsrat nur Mitglieder des Verwaltungsrates oder des Vorstandes der SWT-AöR, soweit dieser aus mehr als einer Person besteht, sowie der gesetzliche Vertreter des Trägers der SWT-AöR gewählt werden. Für die Wahl gilt § 40 GemO, §§ 44 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 sowie § 45 GemO sinngemäß. Die erneute Wahl von Mitgliedern ist zulässig. Die Vertreter des Verwaltungsrats repräsentieren eine Gesamtstimmenzahl von 100. Im Einzelnen richtet sich die Stimmverteilung nach dem Wertverhältnis der Einlagen auf das Stammkapital:
| a. | Der Wasserzweckverband im Landkreis Birkenfeld wird durch den Verbandsvorsteher und weitere 15 Mitglieder vertreten, die eine Stimmenzahl von 74,9 repräsentieren; |
| b. | die SWT-AöR werden durch den Vorstand und weitere drei Mitglieder vertreten, die eine Stimmenzahl von 25,1 repräsentieren; |
Die Stimmen der Träger der Anstalt können jeweils nur einheitlich abgegeben werden. Die Ausübung des Stimmrechts eines Trägers kann auf einen anderen Vertreter dieses Trägers übertragen werden. Die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes im Landkreis Birkenfeld und der Verwaltungsrat der SWT-AöR können ihren jeweiligen Mitgliedern im Verwaltungsrat der AöR Richtlinien und Weisungen erteilen.
(4) Die Mitarbeitervertretung stellt 6 Verwaltungsratsmitglieder. Sie werden gem. § 14 b Abs. 1 S. 1 KomZG i. V. m. § 86 b Abs. 3 S. 7 GemO in geheimer und unmittelbarer Wahl von den Mitarbeitern der AöR gewählt. Die Mitarbeitervertretung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates endet grundsätzlich mit der Wahlperiode der Verbandsversammlung des Wasserzweckverbands im Landkreis Birkenfeld bzw. des Verwaltungsrats der SWT-AöR, mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes im Landkreis Birkenfeld bzw. aus dem Verwaltungsrat der SWT-AöR. Die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbands im Landkreis Birkenfeld und der Verwaltungsrat der SWT-AöR können, soweit dem nicht zwingende Regelungen der GemO bzw. des KomZG entgegenstehen, einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates unter Benennung eines Nachfolgers abberufen. Der Nachfolger muss entsprechend den Bestimmungen in Abs. 3 bestimmt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine angemessene Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen festsetzt.
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der AöR, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen. Des Weiteren entscheidet der Verwaltungsrat über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes, jeweils unter Beachtung der entsprechenden Regelungen in § 5, sowie deren Dienstverhältnisse.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:
| (a) | die Bestellung und Abberufung des Vorstandes |
| (b) | die Änderung der vorliegenden Satzung, |
| (c) | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, |
| (d) | die Ergebnisverwendung, |
| (e) | die Bestellung des Abschlussprüfers, |
| (f) | die Entlastung des Vorstandes, |
| (g) | die langfristigen Planungen (Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans) |
| (h) | die Bestellung und Abberufung von Prokuristen, |
| (i) | sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der AöR an anderen Unternehmen, |
| (j) | den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat. |
(3) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates zu:
| (a) | erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 5 Abs. 5 S. 4 und Mehrausgaben i.S.d. § 33 i.V.m. § 17 Abs. 5 EigAnVO, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 75.000€ überschreiten, |
| (b) | dem Verzicht auf Ansprüche aller Art, soweit er nicht unter § 5 Abs. 7 Ziff. h) fällt, |
| (c) | der Zustimmung zu Rechtsgeschäften, soweit sie nicht § 5 Abs. 7 Ziff. f) fallen, |
| (d) | der Stundung von Zahlungsverpflichtungen und der Erlass von Forderungen, soweit sie nicht unter § 5 Abs. 7 Ziff. g) und Ziff. h) fallen, |
| (e) | der Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, soweit sie nicht zum Geschäft der laufenden Verwaltung gehören, |
| (f) | zur Einstellung und Eingruppierung der dem höheren und dem gehobenen Dienst vergleichbaren Beschäftigten sowie zur Kündigung gegen deren Willen und zu Anträgen auf Hinausschieben des Renteneintritts, |
(4) In dringenden Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen, trifft – falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können - der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten.
(5) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die AöR gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand.
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tag, Zeit, Ort und die Tagungsordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens 10 volle Kalendertage vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf 24 Stunden verkürzt werden, auf die Verkürzung ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Sitzungen des Verwaltungsrates sollen mindestens einmal halbjährlich stattfinden. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands, der zu den Aufgaben des Verwaltungsrats gehören muss, dies beantragen.
(3) Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter. Sie sollen am Sitz der AöR an der Steinbachtalsperre stattfinden.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen. Bei diesen Entscheidungen muss zumindest ein Vertreter von allen Trägern anwesend sein.
(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
(6) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind.
(7) Sofern kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht, können nach Ermessen des Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in schriftlicher oder elektronischer Form gefasst werden. § 35 III GemO ist entsprechend auf die Sitzungen des Verwaltungsrates anzuwenden.
(8) Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in offener Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Niederschrift muss mindestens den Tag und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse sowie das Ergebnis der Abstimmungen enthalten. Jedes Verwaltungsratsmitglied, der Wasserzweckverband im Landkreis Birkenfeld und die SWT-AöR erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
(10) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.
(11) Die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen kommunalen Anstalt, Veränderungen der Trägerschaft, die Erhöhung des Stammkapitals, Verschmelzung sowie Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt bedürfen der Zustimmung aller Träger.
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Kommunale Netze Hunsrück AöR“ durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten unter Verwendung des Dienstsiegels.
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, Prokuristen unterzeichnen mit einem Zusatz „ppa.“, Handlungsbevollmächtigte mit dem Zusatz "in Vertretung", andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz "im Auftrag". Erklärungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung "Verwaltungsrat der Kommunalen Netze Hunsrück AöR" abgegeben.
(1) Die AöR ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Es gelten die Vorschriften des § 86b Abs. 5 GemO und ergänzend die Vorschriften der EigAnVO in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Wasserzweckverband im Landkreis Birkenfeld und die SWT-AöR haben jederzeit das Recht, eine Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen bzw. Dritte damit zu beauftragen.
(3) Die überörtliche Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz erstreckt sich auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der AöR.
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(2) Der Bericht über die Abschlussprüfung muss eine Spartenrechnung enthalten, die Auskunft darüber gibt, aus welchen Betätigungen sich das Jahresergebnis im Einzelnen zusammensetzt. Zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres ist nach § 24 Abs. 3 EigAnVO eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem Wasserzweckverband im Landkreis Birkenfeld und der SWT-AöR vorzulegen.
(3) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vorschriften der EigAnVO des Landes Rheinland-Pfalz und es sind die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Die Anwendung erfasst jedoch nicht §§ 289 b und 289 c HGB. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) entsprechend zu beachten. Dem Wasserzweckverband im Landkreis Birkenfeld und der SWT-AöR werden die Rechte nach § 54 HGrG eingeräumt. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind ortsüblich bekanntzumachen. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung und der Bestätigungsbericht nach § 37 Abs. 2 EigAnVO öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt am Sitz der KNH, am Steinberg 1, 55758 Kempfeld. In der ortsüblichen Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.
(1) Das Wirtschaftsjahr der AöR ist das Kalenderjahr. Soweit die AöR im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.
(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der EigAnVO des Landes Rheinland-Pfalz vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und den Erfolgsplan sowie die Stellenübersicht. Der Verwaltungsrat beschließt über den Wirtschaftsplan.
Die Einzelheiten des Übergangs der Beschäftigten des WZV auf die AöR werden in einem Personalüberleitungsvertrag gesondert geregelt, der auch Regelungen zur Rückführung der Beschäftigten im Falle einer Auflösung der AöR im Sinne des nachfolgenden § 14 enthalten muss.
Die Auflösung der AöR bedarf der Zustimmung aller Träger. Im Fall ihrer Auflösung geht ihr Vermögen auf ihre Träger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Aufteilung bestimmt sich nach den geleisteten Zahlungen auf das Stammkapital.
Die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung richten sich intern nach dem Verhältnis der von jedem Träger der AöR geleisteten Einlage auf das Stammkapital. Nach den entsprechenden Beteiligungsquoten ist ein Ausgleich zwischen den Trägern vorzunehmen.
Die Errichtung und die Satzung der KNH AöR werden am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
(1) Die Bekanntmachungen der AöR erfolgen in den Bekanntmachungsorganen der Trägerkörperschaften. § 14a Abs. 4 KomZG und § 14b Abs. 5 Satz 3 KomZG gelten entsprechend. Dies gilt auch für die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
(2) Die vorstehende Satzung für die „Kommunale Netze Hunsrück AöR“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
(3) Gemäß § 92 Abs. 1 der GemO wurde die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts der Aufsichtsbehörde seitens SWT-AöR mit Schreiben vom 18.04.2024 sowie 07.03.2025 und seitens Wasserzweckverband im Landkreis Birkenfeld mit Schreiben vom 07.03.2025 angezeigt.
(4) Alle nach § 92 GemO der Anzeigepflicht der AöR gegenüber der Aufsichtsbehörde anstehende Entscheidungen, insbesondere Änderungen der Satzung (z.B. des Satzungszwecks) sind vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes im Landkreis Birkenfeld und dem Verwaltungsrat der SWT-AöR so rechtzeitig anzuzeigen, dass diese ihrer Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 1 GemO fristgerecht nachkommen können.
(5) Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
| a) | die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| b) | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
(6) Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Verbandsvorsteher des Wasserzweckverbandes im Landkreis Birkenfeld, Am Steinberg 1, 55758 Kempfeld oder beim Vorstand der SWT-AöR, Ostallee 7-13, 54290 Trier schriftlich geltend gemacht werden.