Der Ortsgemeinderat Bundenbach hat in seiner Sitzung am 24. März 2025 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter (KomAEVO) die nachfolgende erste Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Bundenbach in der zuletzt gültigen Fassung vom 27. August 2020 beschlossen:
Ein neuer § 6a wird mit folgendem Text eingefügt:
(1) Ehrenamtliche Beauftragte der Ortsgemeinde für die Verwaltung der Grube Herrenberg mit Fossilienmuseum, Kiosk und Altburg erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 250,00 €.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
Die erste Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| (1) | Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| (2) | Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.