Über diese und weitere Themen können Sie sich auch über die Homepage der Deutschen Rentenversicherung www.deutsche-rentenversicherung.de unter der Rubrik „Über uns & Presse“ informieren.
Wenn Sie eine gesetzliche Altersrente beziehen und weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, erhöht sich Ihre Rente.
Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Altersrente beziehen und weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben die Möglichkeit, ihre Rente noch zu erhöhen. Sie sind zwar als Arbeitnehmer von den Beiträgen zur Rentenversicherung befreit, der Arbeitgeber muss aber weiter Beiträge an die Rentenversicherung zahlen, ohne dass dies Einfluss auf die Höhe der gezahlten Rente hat.
Dem Arbeitgeber kann jedoch mitgeteilt werden, dass auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird und weiter auch eigene Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden sollen. Einmal im Jahr (zum 1. Juli) erhöht sich dann die Rente und zwar nicht nur durch die eigenen Beiträge, sondern auch durch die des Arbeitgebers.
Arbeiten Sie neben dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente weiter und sind in dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, werden die Beiträge (erst) mit Erreichen des regulären Rentenalters (Regelaltersgrenze) berücksichtigt.
Mehr Informationen finden Sie in der kostenlosen Broschüre „Flexibel in den Ruhestand".
Die Verdienstgrenze im Minijob (Minijob-Grenze) liegt 2026 bei 603 Euro. Grund hierfür ist der Anstieg des Mindestlohns auf 13,90 Euro. Die kurzfristige Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb wird 2026 auf 15 Wochen bzw. 90 Arbeitstage erhöht.
Für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich steigt die Untergrenze 2026 auf 603,01 Euro. Die Obergrenze bleibt stabil bei 2.000 Euro im Monat. Als Midijobber gilt, wer regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro verdient. Für Verdienste innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen Erwerbstätige einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Dieser steigt bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro. Erst dann wird die volle Beitragshöhe fällig. Die Rentenansprüche werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet und vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht.
Mehr Informationen bietet die Broschüre „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“.
Viele gesetzliche Krankenkassen haben zum 1. Januar ihre Zusatzbeiträge angehoben. Für Rentner werden die Änderungen erst jetzt wirksam.
Zum Jahreswechsel haben viele gesetzliche Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge angehoben. Für die Versicherten bedeutet das, dass höhere Beiträge zu leisten sind. Auf die Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlich versicherten Rentnerinnen und Rentner haben die neuen Zusatzbeiträge im Januar und Februar jedoch noch keine Auswirkungen gehabt. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben werden Veränderungen des Zusatzbeitrags erst zwei Monate später wirksam. Somit wird der Krankenkassenbeitrag erst mit der Rentenzahlung für März 2026 angehoben und eine entsprechend geringere Rente überwiesen.
Über die Änderung des Krankenversicherungsbeitrages und ihren neuen Rentenzahlbetrag werden die Rentnerinnen und Rentner durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Kontoauszug informiert, der die Überweisung der Rente für März 2026 beinhaltet. Schriftliche Bescheide versendet die Rentenversicherung nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn die Zahlung der Rente auf das Konto einer anderen Person erfolgt.
Der geänderte Zahlbetrag kommt nicht bei allen Empfängerinnen und Empfängern zur gleichen Zeit an. Denn je nachdem, wann die Rente begann, wird sie vor- oder nachschüssig gezahlt. Hat die Rente im April 2004 oder später begonnen, wird sie am Monatsende, also in diesem Fall Ende März, überwiesen. Wer bis März 2004 in Rente gegangen ist, erhält die Zahlung im Voraus, also bereits Ende Februar.