Der Ortsgemeinderat Krummenau hat in seiner Sitzung am 13.03.2025 eine Satzung zur Verschonung von Grundstücken bei der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Verschonungssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 01.04.2025 beschlossen, die nachstehend abgedruckt ist.
Der Ortsgemeinderat Krummenau hat in seiner Sitzung am 13.03.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und gemäß § 13 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Ortsgemeine Krummenau in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Ortsgemeinde Krummenau, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach
| a) | 20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage, |
| b) | 15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn, |
| c) | 10 Jahren bei Herstellung des Gehweges, |
| d) | 5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen. |
Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchst. a) bis d) gilt auch bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer.
Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind. Soweit der einmalige Beitrag abgelöst wurde, gilt abweichend der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
(2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung der Verkehrsanlage erfolgt sind.
(3) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:
0,01 bis 2,00 € pro qm Grundstücksfläche – zwei Jahre Verschonung
2,01 bis 4,00 € pro qm Grundstücksfläche – vier Jahre Verschonung
4,01 bis 6,00 € pro qm Grundstücksfläche – sechs Jahre Verschonung
6,01 bis 8,00 € pro qm Grundstücksfläche – acht Jahre Verschonung
8,01 bis 10,00 € pro qm Grundstücksfläche – zehn Jahre Verschonung
10,01 bis 12,00 € pro qm Grundstücksfläche – zwölf Jahre Verschonung
12,01 bis 14,00 € pro qm Grundstücksfläche – 14 Jahre Verschonung
14,01 bis 16,00 € pro qm Grundstücksfläche – 16 Jahre Verschonung
16,01 bis 18,00 € pro qm Grundstücksfläche – 18 Jahre Verschonung
Mehr als 18,00 € pro qm Grundstücksfläche – 20 Jahre Verschonung
Die Verschonung beginnt zu dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen oder der Ortsgemeinde Krummenau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.