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Ausgabe 15/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
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Öffentliche Bekanntmachung

1. Nachtragshaushaltssatzung der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen für das Haushaltsjahr 2025

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung die 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach der Genehmigung bzw. Erhebung keiner Rechtsbedenken durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als Aufsichtsbehörde hiermit bekanntgemacht wird.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung in der Zeit vom 14.04.2025 bis einschließlich 24.04.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, Fachbereich Finanzen, während der Dienstzeit öffentlich aus.

Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung verwiesen. "Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ver­bandsgemeindeverwaltung Herrstein unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.“

Herrstein, den 07.04.2025
Uwe Weber, Bürgermeister

1. Nachtragshaushaltssatzung der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen für das Jahr 2025 vom 07. April 2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

5.632.360,00 Euro

zusammen auf

5.632.360,00 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf insgesamt 220.000,00 Euro. Dieser Betrag verteilt sich ausschließlich auf den Bereich Brandschutz (Produkt 126 001) für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

sowie der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen *

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen (Eigenbetrieb VG-Werke) mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1.

Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

a)

im Wirtschaftsplan Wasserversorgung

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

b)

im Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

c)

im Wirtschaftsplan Freibad Idarwald

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

2.

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

a)

Wasserversorgung auf

b)

Abwasserbeseitigung auf

c)

Freibad Idarwald auf

zusammen auf

3.

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 6 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Nationalparkverbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

§ 7 Sonderumlage

Als Sonderumlage nach § 32 Abs. 2 LFAG wird für die Kosten der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 2025 ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.390.434,00 Euro festgelegt.

Die Kosten setzen sich aus der Summe ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen (incl. der internen Leistungsverrechnungen) sowie der Summe der Investitions- und Finanzierungstätigkeiten der Kindertagesstätten zusammen.

Zu den ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen gehören alle im jeweiligen Haushaltsjahr verbuchten Beträge mit Ausnahme der Abschreibungen, der Aufwendungen für Rückstellungen sowie der Verluste (Aufwendungen) aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens (incl. Wertpapiere). Ebenso finden die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, die Erträge aus Abgängen von Sonderposten sowie die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen keine Berücksichtigung. Kalkulatorische Kosten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

Werden Investitionen in den Kindertagesstätten mittels Investitionskrediten finanziert, sind die daraus resultierenden (jährlichen) Zins- und Tilgungsbeträge als Kosten und nicht die eigentliche Investitionssumme zu berücksichtigen.

Die Festsetzung der Sonderumlage erfolgt entsprechend der Steuerkraftmesszahl, der Schlüsselzuweisung A und der Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte auf die beteiligten Ortsgemeinden.

Die Abrechnung der Sonderumlage erfolgt zum Jahresende aufgrund der tatsächlichen Summe der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen (incl. der internen Leistungsverrechnungen) sowie der Summe der tatsächlich getätigten Investitions- und Finanzierungstätigkeiten.

§ 8 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 50.000,00 Euro überschritten sind.

§ 10 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 25.000,00 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 11 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 1 Fall zugelassen.

§ 12 Weitere Bestimmungen

  1. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO werden für keine Haushaltspositionen Sperrvermerke (mit Zustimmungsvorbehalt) festgesetzt.
  2. Die in dieser Haushaltssatzung mit * gekennzeichneten Bestimmungen wurden bereits in der Haushaltssatzung vom 03.02.2025 mit der Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne 2025 der Verbandsgemeindewerke Herrstein-Rhaunen in den Betriebszweigen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung festgesetzt und bleiben unverändert.
55756 Herrstein, den 07.04.2025
Uwe Weber, Bürgermeister