In der Gemarkung Mittelreidenbach, Flur 2, Flurstück 35 und Flur 3, Flurstücke 13, 15, 42/4, 42/9, 42/10, 42/14, 43/1, 43/3, 43/4, 44, 64, 66/1, 67, 69, wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Straßenschlussvermessung auf Antrag des Landesbetrieb Mobilität Bad Kreuznach bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahme wurde am 04.04.2024 eine Grenzniederschrift angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBI. S. 359), BS 219-1 werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
„Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt.
Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 4 – 19 und 21 – 31 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung der Grenzpunkte A – J.
Die Abmarkung der Grenzpunkte 1-14 wird aus folgenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird die Abmarkung von Grenzpunkten entlang des Radweges teilweise unterlassen, da diese Grenzpunkte durch den örtlichen Ausbau mit hinreichender Genauigkeit festgelegt sind.“
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 03.05.2024 bis 03.06.2024 bei der öffentlichen Vermessungsstelle Vermessungsbüro Strauß & Benzel (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) in 66869 Kusel, Lehnstraße 16, Zimmer 8 ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag-Freitag von 8:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle
(Vermessungsbüro Strauß & Benzel) einzulegen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Vermessungsbüro Strauß & Benzel, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, 66869 Kusel, Lehnstraße 16, Zimmer 8 erhoben werden.