Aufgrund des Beschluss der Ortsgemeinde Vollmersbach vom 25.07.2023 werden Teilbereiche der Erschließungsstraßen „Untere Klepp“ und „Tiefensteiner Straße“ gemäß § 36 i.V.m. § 1 und § 3 Satz 1 Nr. 3a des Landesstraßengesetz Rheinlad-Pfalz vom 01.08.1977 in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet.
Dies betrifft das Grundstück Flur 4, Flurstück 490 (teilweise) und die Grundstücke Flur 8, Flurstück 194/12 (teilweise) sowie 194/13 (teilweise) laut beiliegenden Auszügen aus der Flurkarte.
Diese Widmungsverfügung gilt einen Tag nach Bekanntmachung in der Wochenzeitung „Unsere Heimat“ als bekanntgegeben (1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz) und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist die der Nationalverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen