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Ausgabe 18/2023
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Langweiler

Vom 24.04.2023

Der Gemeinderat von Langweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

Änderung der Friedhofssatzung vom 12.03.2015

§ 16 Abs. 5 wird wie folgt ergänzt:

Es ist gestattet, die umlaufende Zarge in einem Material nach Wahl durch einen Steinmetz herstellen zu lassen. Die Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu zahlen.

Größe und Form (90 x 90 cm) sind einzuhalten.

Fest montierte Leuchten oder Figuren sind nicht gestattet.

§ 16 a - Baumgrabstätten - wird neu hinzugefügt:

§ 16 a

Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Reihengräber, die der Bestattung von Urnen dienen. Die Beisetzung der Asche erfolgt unter einem Baum in einem dafür ausgewiesenen Grabfeld. Es sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zugelassen.

(2) Baumgräber werden in naturbelassener Form erhalten. Die Bepflanzung und die Pflegemaßnahmen der Gräber sowie der Freiflächen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät.

(4) Die Kenntlichmachung der Grabstätte erfolgt durch ein kleines Schild am Baum oder einer Stele durch die Friedhofsverwaltung. Die Kosten hierfür sind in den Grabnutzungsgebühren enthalten.

(5) Baumgräber sind von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Langweiler, 24.04.2023
Ortsgemeinde Langweiler (DS)
Alfred Reicherts
Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.