Der Gemeinderat von Langweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
| Reihengrab | Ruhezeit 30 Jahre | ohne Aushub | € 300 |
| Reihengrab (Kindergrab) | Ruhezeit 30 Jahre | ohne Aushub | € 150 |
| Urnengrab | Ruhezeit 30 Jahre | ohne Aushub | € 300 |
| Urne Zweitbelegung (in Reihengrab, Urnengrab ) | Ruhezeit min. 15 Jahre bzw. bis Ablauf der Erstbelegung | ohne Aushub | € 300 |
| Rasengrab Särge / Urnen | Ruhezeit 30 Jahre | Liefern und gravieren einer Gedenktafel mit Beschriftung incl. umlaufende Betonzarge; 30 Jahre Pflege Gleiches, jedoch Betonzarge wird durch Steinmetz hergestellt Jeweils ohne Aushub | € 1.400 € 1.300 |
| Baumgrab Urnen | Ruhezeit 30 Jahre | ohne Aushub | € 360 |
| Urne Zweitbelegung (in Rasengrab ) | Ruhezeit min. 15 Jahre bzw. bis Ablauf der Erstbelegung | Auswechseln bzw. Neu - /Zusatzbeschriftung der Gedenktafel auf Kosten des Nutzungsberechtigten ohne Aushub | € 300 |
| Erdaushub Reihengrab | Nach tatsächlich anfallenden Kosten | ||
| Erdaushub Kindergrab | Nach tatsächlich anfallenden Kosten | ||
| Erdaushub Urnengrab | € 120 | ||
| Verlängerung der Ruhezeit | Kosten pro Jahr | € 10 | |
| Benutzungsgebühr Leichenhalle | (ohne Reinigung) | € 50 | |
| Abräumen und Entsorgung welker Kränze, Blumengaben | (2 Monate nach Bestattung) | € 75 |
IV. Sonstige Gebühren bzw. Kosten
Mit Berechtigten nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung ist eine Sondervereinbarung abzuschließen, die auch eine Entgeltregelung enthalten soll.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller. |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller |
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.03.2015 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.