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Ausgabe 18/2024
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan „Solarpark Bruchweiler“

Bekanntmachung der Änderung des Geltungsbereiches,

der Zusammenführung der Verfahren und der Veröffentlichung im Internet sowie der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Bruchweiler hat in seiner Sitzung am 22.04.2024 die Änderung des Geltungsbereiches, die Zusammenführung der Bebauungsplanverfahren „Solarpark Bruchweiler“ und „Solarpark Bruchweiler Süd“ zum Bebauungsplan „Solarpark Bruchweiler“ und die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.

Die ABO Wind AG, Projektiererin für erneuerbare Energien, plant in der Ortsgemeinde Bruchweiler der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen die Errichtung eines Solarparks.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Solarparks beurteilt sich nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig.

Bereits im Jahr 2022 hat der Ortsgemeinderat hierzu den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan „Solarpark Bruchweiler“ aufzustellen. Ziel war die Errichtung eines 18 ha großen Solarparks mit einer Gesamtleistung von bis zu max. ca. 19 MWp. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs.1 BauGB wurden seitens der Behörden Bedenken gegen den nördlichen Teilbereich des Plangebietes vorgebracht, auf deren Grundlage der Geltungsbereich um fast die Hälfte auf 9,2 ha reduziert werden musste.

Aufgrund der Entfernung zum nächstgelegenen möglichen Netzanschlusspunkt und den damit verbundenen Kosten zur Anlage der unterirdischen Kabeltrasse wurde das Projekt in der reduzierten Form aus wirtschaftlicher Perspektive zunehmend unrentabel. Deshalb sicherte sich die ABO Wind AG südlich des ursprünglichen Geltungsbereichs weitere Flächen für die Errichtung eines Solarparks mit einer Gesamtgröße von 8,0 ha.

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung der FreiflächenPhotovoltaik-Anlage zu schaffen, hat der Ortsgemeinderat 2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Bruchweiler Süd“ beschlossen. Die frühzeitigen Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB wurden ebenfalls 2023 durchgeführt.

Die beiden Geltungsbereiche werden im weiteren Verfahren als Bebauungsplan „Solarpark Bruchweiler“ zusammengefasst und fortgeführt.

Die Teilgeltungsbereiche befinden sich südwestlich des Siedlungskörpers der Ortsgemeinde Bruchweiler in den Gemarkungsbereichen „Allenberg“, „Die hinterste Langfuhr“, „Die mittelste Langfuhr“, „Langfuhr“ und „Nauwiese“, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan (ohne Maßstab) zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von 17,2 ha.

Der Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde Herrstein stellt für das Plangebiet Dauergrünland und Flächen für die Landwirtschaft dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.

Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt.

Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB aufgestellt werden.

Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).

Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:

der Umweltbericht wurde fertiggestellt

Aufnahme von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf Basis des fertiggestellten Umweltberichtes

Vorlage eines Blendgutachtens

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Umweltbericht und dem Blendgutachten sowie den unten genannten umweltbezogenen Informationen, in der Zeit vom

vom 06.05.2024 bis einschließlich 07.06.2024

über die Internetseite der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/aktuelles/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Bruchweiler „Solarpark Bruchweiler“ eingesehen oder heruntergeladen werden kann. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.

Er kann darüber hinaus in der Zeit

vom 06.05.2024 bis einschließlich 07.06.2024

während der Dienstzeiten

(Montag, Mittwoch, Freitag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag

von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Donnerstag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

14.00 Uhr bis 16.00 Uhr)

bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 2, Bauliche Infrastruktur, Zimmer 458, Brühlstraße 16, 55756 eingesehen werden.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

Dokument - Informationen und betroffene Themen

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist)

Schutzgut Boden: aus der BFD 50 abgeleiteter Bodenfunktionserfüllungsgrad sehr gering bis gering; Natürliche Bodenfunktionen haben insgesamt eine mittlere Wertigkeit; Vielfalt von Bodentypen sehr gering; Vorbelastung durch intensive landwirtschaftliche Nutzung; vorhabenbedingte Beeinträchtigungen durch Versiegelung und Überbauung mit Modulen (Beschattung, Veränderung Bodenwasserhaushalt); Vorgabe von Maßnahmen: Erosionsschutzmaßnahme (Dauerhafte Begrünung), Nutzungsextensivierung (Verzicht von Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Mindestabstand von Modulreihen, Natürliche Sukzession), Bodenschutzmaßnahmen, Baufeldabgrenzung und -begrünung; Auslösung einer erheblichen Beeinträchtigung die im Rahmen der Biotopbilanzierung ausgeglichen wird;

Schutzgut Wasser: kein Oberflächengewässer direkt betroffen; Einzugsgebiet für Fließgewässer mit guter Qualität; mittlere Funktionsbewertung für Oberflächengewässer und für das Grundwasser; teilweise innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes „Steinbachtalsperre“; keine Relevanz für Hochwasserschutz; Vorbelastung durch intensive Landwirtschaft; mittlere Wirkintensität; erhebliche Beeinträchtigung, die durch im Rahmen der Biotopbewertung kompensiert werden; positive Wirkungen erwartet, da bei Extensivierung kein Eintrag von Pestiziden und Düngemitteln; Vorgabe von Maßnahmen: Grundwasserschutz, Baufeldabgrenzung und -begrünung, Nutzungsextensivierung (Verzicht von Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Mindestabstand von Modulreihen, Natürliche Sukzession)

Schutzgut Klima und Luft: mittlere geländeklimatische / lufthygienische Ausgleichsfunktion sowie mittlere Klimaschutzfunktion; anlagebedingt geringe Wirkintensität, baubedingt mittlere Wirkintensität; keine relevante lokalklimatische Veränderung zu erwarten; keine erhebliche Beeinträchtigung; positive Wirkung des Vorhabens, da PV-Nutzung einen wichtigen Beitrag zur Reduktion des CO2-Ausstoßes leistet; Maßnahmen: Bodenschutz und Grundwasserschutz

Schutzgut Pflanzen: keine geschützten Pflanzenarten erfasst; mittlere Bedeutung des Standortes durch wertige Biotope im Umfeld; keine Beeinträchtigung der umliegenden Biotope zu erwarten; geringe Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt; lebensraumtypische Vegetation; Hohe Wirkintensität des Vorhabens durch Überbauung; Nutzungsextensivierung hat auch positive Effekte, daher insgesamt erhebliche Beeinträchtigung, die im Rahmen der Biotopkompensation ausgeglichen wird; Maßnahmen: Baufeldabgrenzung, Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel

Schutzgut Tiere: insgesamt hohe faunistische Bedeutung bei hoher vorhabenbedingter Wirkintensität für einige Arten (artspezifisch); Vorbelastung durch nahe L 162 und intensive Agrarwirtschaft; Brutvorkommen der Feldlerche: zukünftiger Solarpark wir wahrscheinlich als Lebensraum genutzt werden, im Rahmen einer worst case - Betrachtung allerdings Durchführung artenschutzrechtlich begründeter Ausgleichsmaßnahmen („Entwicklungsmaßnahmen im Ackerland“); keine Gehölzentfernungen durch das Vorhaben; keine signifikante Verschlechterung des Lebensraums für die Haselmaus sowie für Fledermausarten; keine erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten für Schmetterlinge und Libellen; Ausgleichsmaßnahmen auf im direkten räumlichen Zusammenhang liegenden Flächen mit artspezifischen Aufwertungsmaßnahmen insbesondere zur flächigen Förderung der Feldlerchen; Anlage von Blühflächen und Schwarzbrachestreifen; keine Auslösung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach BNatSchG bei Einhaltung der Vermeidungs-, Minimierungs-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Biologische Vielfalt: Plangebiet hat geringe Bedeutung für Biodiversität und (über)regionalen Biotopverbund; bei entsprechender Zaungestaltung (Gestaltungsmaßnahme „Durchlässigkeit der Zaunanlage“) kommt es zu keinen relevanten lokalen Zerschneidungs- oder Barriere-Effekten; keine gesetzlich geschützten Biotope oder Lebensräume nach Anhang 1 der FFH-Richtlinie betroffen; kein hochwertiger oder bedeutsamer Lebensraum von bedeutsamen Tierarten inkl. bedeutsamer Vogelrastgebiete beeinträchtigt; potenzieller Verlust von Revieren der Feldlerche durch Maßnahme ausgleichbar; keine Umweltschädigung im Sinne des Umweltschadensgesetzes; Kompensationsbedarf kann durch vorgesehene Maßnahmen innerhalb des Plangebietes vollständig gedeckt werden (Baufeldabgrenzung, Begrünung des Baufelds, Natürliche Sukzession, Einrichtung von Mahdregimen, Boden- und Grundwasserschutz, Verzicht auf Dünge- oder Pflanzenschutzmittel)

Schutzgut Landschaft: mittlere Funktion für das Erleben und Wahrnehmen von Landschaft und geringe Funktion für die landschaftliche Vielfalt; keine Betroffenheit (historisch bedeutsamer) Kulturlandschaften; eingeschränkte Sichtbarkeit der Anlage durch Topografie und Vegetation; aufgrund der Entfernung zu Siedlungen keine das Landschaftsbild dominierende oder qualitativ stark überprägende Wirkungen; erhebliche Beeinträchtigungen werden durch Biotopkompensation ausgeglichen

Schutzgut Mensch: siedlungsferner Standort ({{gt}} 400 m), daher keine erhebliche Beeinträchtigung der direkten Wohnumfeldqualität (insbesondere der menschlichen Gesundheit); angrenzender Wanderweg (Traumpfad) führt zu mittlerer Bedeutung des Plangebietes; bauzeitliche Lärmbelastung durch die ausreichend große Entfernung zur nächstgelegenen Siedlung nicht gesundheitsgefährdend; unwesentliche Einschränkung der Erholungsfunktion im Umfeld durch die Sichtbarkeit der Anlage auf Teilen des Traumpfads; die das Umfeld durchziehenden, bestehenden Feldwirtschaftswege können weiterhin uneingeschränkt genutzt werden; keine Trennung von essenziellen Wegeverbindungen; die erhebliche Beeinträchtigung wird durch integrierte Biotopbewertung ausgeglichen; CO2-freie Erzeugung elektrischer Energie hat positiven Effekt auf die menschliche Gesundheit

Schutzgut Kultur- und Sachgüter: keine Kultur- und Baudenkmäler betroffen; Befundzone für archäologische Verdachtsfälle betroffen, daher mittlere Funktionsbewertung des Plangebietes; Durch den Bau entsteht eine hohe Intensität vorhabenbezogener Wirkungen für die archäologische Verdachtsfläche; daher erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere; Schutzgutspezifische Maßnahme „Punktueller Einsatz von Betonfundamenten“ verhindert eine erhebliche Beeinträchtigung der archäologischen Verdachtsfläche

Für die fachgerechte Umsetzung der Maßnahmen und die Berücksichtigung natur- und artenschutzfachlicher Belange ist eine ökologische Baubegleitung vorgesehen

Schutzgebiete: keine Natura-2000-Schutzgebiete, Nationalparke sowie Naturschutzgebiete betroffen; indirekte Beeinträchtigungen können aufgrund der ausreichend großen Entfernung ausgeschlossen werden; Das Plangebiet liegt innerhalb von einem Landschaftsschutzgebiet, einem Naturpark, vernetzten Biotopsystemen und einem Wasserschutzgebiet; Beeinträchtigungen werden unter Beachtung der Vermeidungs-, Minimierungs- und Gestaltungsmaßnahmen ausgeschlossen

16 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug

Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes, Blendwirkung, Starkregenvorsorge, Waldabstand, Bodendenkmal, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen.

Kreisverwaltung Birkenfeld, Gesundheitsverwaltung: Hinweis auf Lage innerhalb der Schutzzone III der Steinbachtalsperre

2 x DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück: Hinweis auf § 42 Nachbarschaftsgesetz; Hinweis auf durch das Plangebiet verlaufende Wirtschaftswege

2 x Forstamt Idarwald: Hinweis auf einzuhaltende Waldabstände

Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz: Verdachtsfläche (Denkmalschutzzone), Hinweis die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht für archäologische Funde bzw. Befunde

2 x LGB-RP: Allgemeine bodenschutzrechtliche Hinweise und Auflagen

2 x LBM: Allgemeine Hinweise und Auflagen; Ausschluss von Blendwirkungen auf den fließenden Verkehr

2 x LWK RP: Grundsätzliche Bedenken gegen die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen; Minderung der Jagdpacht durch Überplanung und Einzäunung

Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe: Hinweis auf Lage innerhalb eines Vorbehaltsgebietes für Freizeit, Erholung und Landschaftsbild

Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe: Hinweis auf teilweise Lage innerhalb eines Vorranggebietes Regionaler Biotopverbund

2 x SGD Nord: Hinweis auf geringe bis hohe Sturzflutgefährdung in einem Teil des Plangebietes und Überprüfung der Abflussbahnen vor Ort; Hinweis auf Lage innerhalb der Schutzzone III der Steinbachtalsperre

Während der Dauer dieser Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mailadresse v.schwinn@vg-hr.de vorgebracht oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift erklärt werden.

Die Stellungnahmen werden von der Ortsgemeinde Bruchweiler geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde Bruchweiler deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Bruchweiler, 23.04.2024
Stefan Molz (DS)
Ortsbürgermeister