Der Gemeinderat von Sien hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1
Änderung der Friedhofssatzung vom 10.12.2018 in der zurzeit gültigen Fassung.
§ 16 wird wie folgt neu gefasst:
| (1) | Rasengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen in dem dafür ausgewiesenen Rasengrabfeld, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. |
|
| Auf Antrag kann eine Grabstätte nach Wahl bereits vor Eintritt des Todesfalles vergeben werden. Die Grabgebühr ist bei Zuteilung der Grabstätte zu zahlen und richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung. |
|
| Bei Eintritt des Todesfalles wird die Grabstätte auf die Dauer der Nutzungszeit zur Belegung abgegeben und ggf. eine Nachzahlung aufgrund der zum Todeszeitpunkt rechtskräftigen Gebührensatzung erhoben. |
| (2) | Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden. |
| (3) | Die Grabstätte wird mit einer 40 x 30 x 4 cm großen Platte aus Granit (Bahama blue) abgedeckt. Die Beschriftung der Abdeckplatte hat nach Vorgaben des Friedhofsträgers zu erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, ein Ornament auf die Platte aufbringen zu lassen. Hierfür entstehende Kosten sind zusätzlich zur Grabgebühr an den Friedhofsträger zu zahlen. Ein Recht auf individuelle Grabgestaltung und Grabpflege besteht nicht. |
| (4) | Die Grabgebühr beinhaltet: |
| • | die Grabplatte einschl. der Beschriftung und Pflege während der gesamten Ruhezeit |
| • | das Abräumen der Kränze und des sonstigen Grabschmucks einen Monat nach der Beisetzung, sofern nicht durch Angehörige geschehen |
| • | das Entfernen der Grabplatte nach Ablauf der Ruhezeit. |
| (5) | In ein mit einer Urne belegtes Rasengrab kann jeweils eine zweite Urne bestattet werden. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Zweitbelegung um die Ruhezeit nach § 10. |
|
| Die Gebühren für die Aufnahme, Beschriftung und Wiederverlegung der Grabplatte im Rahmen der Zweitbelegung sind der Ortsgemeinde gesondert zu erstatten. |
| (6) | Die Gebühr für den Grabaushub ist nicht in der Grabgebühr enthalten. |
| (7) | Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Grabplatte von dem Friedhofsträger durch eine neutrale Platte ersetzt. |
§ 18 a wird neu hinzugefügt:
| (1) | Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. |
| (2) | Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung. |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.