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Ausgabe 19/2023
Öffentliche Bekanntmachungen der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen

über die Benutzung des Betreuungsangebotes an den Grundschulen der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen und die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes

Auf Grundlage der §§ 24 und 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) i.V.m. §§ 74 Abs. 3 i.V.m. 68 S. 2 des Landesgesetztes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG) in der Fassung vom 30.03.2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413), § 31 Abs. 6 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen in Rheinland-Pfalz (GSO) in der Fassung vom 10.10.2008 (GVBl. S. 219), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.06.2019 (GVBl. S. 97) sowie §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) in der Fassung vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), hat der Verbandsgemeinderat der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein- Rhaunen in seiner Sitzung am 20.04.2023 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1

Träger und Aufgaben

§ 2

Aufnahme, Anmeldung und Abmeldung

§ 3

Betreuungszeiten und Beitragsbemessung

§ 4

Ausschlussgründe

§ 5

Aufsichtspflicht

§ 6

Versicherungsschutz

§ 7

Beitragsschuldner

§ 8

Beitragsbefreiung

§ 9

Datenschutz

§ 10

Inkrafttreten

§ 1 Träger und Aufgaben

(1) Die Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen bietet als Schulträger ein Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) an den Grundschulen der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen an. Die Maßnahme muss für jedes Schuljahr durch die Schulleitungen der Grundschulen neu beantragt werden. Für jede beantragte Gruppe wird ein Zuschuss vom Land Rheinland-Pfalz gewährt. Die Finanzierung der Betreuungsangebote erfolgt durch Landeszuschüsse, Elternbeiträge und einen Eigenanteil des Trägers.

(2) Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung. Die Schulleitung berät den Träger und unterstützt im Benehmen mit dem Schulelternbeirat bei der Ermittlung des Betreuungsbedarfs.

(3) Das Betreuungsangebot hat als Aufgabe die Betreuung und Aufsicht von Grundschulkindern im Anschluss an den allgemeinen Unterricht außerhalb der Ferienzeiten. Eine Ausweitung des Betreuungsangebotes, insbesondere im Hinblick auf Zeiten der Betreuung, kann nur erfolgen, wenn die personellen, räumlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 2 Aufnahme, Anmeldung und Abmeldung

(1) Die Aufnahme des Kindes zu einem Betreuungsangebot erfolgt durch den Schulträger.

(2) Die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten gilt verbindlich bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres.

(3) Aufnahmeberechtigt sind Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Grundschule. Die Aufnahme in das Betreuungsangebot richtet sich nach Anzahl der freien Plätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Priorität. Grundsätzlich sind folgende Prioritäten in der untenstehenden Reihenfolge zu beachten:

1.

Schülerinnen und Schüler, für die von Einrichtungen der Jugendhilfe die Teilnahme am Betreuungsangebot empfohlen wird

2.

Schülerinnen und Schüler, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich in einer Berufsausbildung befindet

3.

Schülerinnen und Schüler, deren beide Elternteile berufstätig sind oder sich in einer Berufsausbildung befinden

4.

Schülerinnen und Schüler, die bereits das Betreuungsangebot im Vorjahr in Anspruch genommen haben

5.

Schülerinnen und Schüler, deren Geschwister bereits ein Betreuungsangebot besuchen

6.

Sonstige Schülerinnen und Schüler

(4) Sofern die Zahl der Anmeldungen die Anzahl der Betreuungsplätze übersteigt, entscheidet die Schulleitung auf Grundlage des Absatzes 3 über die Berücksichtigung der vorliegenden Anmeldungen und teilt ihre Entscheidung dem Schulträger mit.

(5) Die Betreuung sowie Zahlungsverpflichtung der/des Erziehungsberechtigten enden mit Ablauf des Schuljahres.

(6) Eine Beendigung vor Ende des Schuljahres ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

-

Verzug aus dem Einzugsbereich der Grundschule und der damit verbundene Schulwechsel

-

Änderungen der Arbeitszeiten eines Erziehungsberechtigten

-

Längere krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten eines Kindes

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist dem Schulträger mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.

Bei einer Abmeldung aus wichtigem Grund enden die Betreuungszeit und Zahlungspflicht mit Ende des auf den Antrag folgenden Kalendermonats.

(7) Das Fernbleiben eines Kindes entbindet die Erziehungs-/Sorgeberechtigten nicht von der Zahlung des Elternbeitrages. Soll ein Kind auf Dauer die Schülerbetreuung nicht mehr besuchen, sind die Erziehung-/Sorgeberechtigten verpflichtet, das Kind schriftlich im jeweiligen Schulsekretariat abzumelden.

§ 3 Betreuungszeiten und Beitragsbemessung

(1) Die Schülerbetreuung findet in der Regel an allen Unterrichtstagen statt. Für den letzten Schultag vor den Ferien und den ersten Schultag nach den Ferien kann die Schulleitung eine abweichende Regelung treffen.

(2) An den Grundschulen Fischbach und Reidenbachtal wird von Montag bis Freitag eine außerunterrichtliche Betreuung angeboten.

Für Ganztagsschulen in Angebots- oder verpflichtender Form kann auf Antrag der Grundschulen (Idarwald und Wildenburg) eine außerunterrichtliche Betreuung an Freitagnachmittagen als Ergänzung des Ganztagsschulangebotes eingerichtet werden. Der Antrag ist bis 31. Oktober für das kommende Schuljahr zu stellen.

Die Betreuungszeiten werden gesondert festgesetzt.

(3) Änderungen der in der Festsetzung aufgeführten Betreuungsgruppen bleiben vorbehalten und können in Absprache zwischen dem Schulträger und der jeweiligen Schulleitung getroffen werden, ohne dass dies einer Satzungsänderung bedarf.

(4) Die Mindestteilnehmerzahl für das Zustandekommen einer Betreuungsgruppe beträgt 8 Kinder.

(5) Die Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen erhebt für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes Elternbeiträge.

Der Elternbeitrag für den Besuch der Betreuungsangebote der Grundschulen wird durch den Haupt- und Finanzausschuss der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen gemäß § 68 Schulgesetz festgesetzt.

(6) In dem Betreuungsangebot „Große Betreuung“ wird eine tägliche Mittagsverpflegung seitens des Schulträgers angeboten.

Die Kosten für das Mittagessen werden separat zwischen der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen und den Erziehungsberechtigen abgerechnet.

(7) Der Elternbeitrag ist für 11 Monate jeweils am 1. Tag des Monats fällig. Eine Erstattung von Beiträgen für die Nichtinanspruchnahme der Betreuung erfolgt nicht.

§ 4 Ausschlussgründe

(1) Ein Kind kann von der Teilnahme des Betreuungsangebotes ausgeschlossen werden, wenn

-

durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht und/oder Dritte hierdurch gefährdet werden.

-

die Zahlungspflichtigen mit der Zahlung des Betrags für länger als 2 Monate in Verzug sind.

-

der/die Antragsteller/in seiner/ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, insbesondere notwendige Unterlagen trotz schriftlicher Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt werden.

§ 5 Aufsichtspflicht

(1) Während des Besuchs der Betreuenden Grundschule geht die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten auf die von der Verbandsgemeinde bestimmten Betreuungspersonen über.

(2) Die Aufsichtspflicht umfasst den Zeitraum während den Betreuungszeiten. Sie beginnt mit Betreten des Betreuungsraumes und endet grundsätzlich mit dem Verlassen des Schul- bzw. Betreuungsgeländes, es sei denn, dass das Verlassen im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der Betreuenden Grundschule oder Verpflegung steht.

(3) Sollte das Kind das Schul- bzw. Betreuungsgelände mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzeitig verlassen, ist die Betreuungskraft schriftlich zu benachrichtigen. In diesem Fall liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten.

§ 6 Versicherungsschutz

(1) Für Einrichtungen der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen besteht eine Haftpflichtversicherung. Sie deckt alle Schäden ab, die auf ein Verschulden des Trägers oder des jeweils bestimmten Personals zurückzuführen sind. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftung und Ersatz für mitgebrachtes Spielzeug und sonstige Wertgegenstände und für Schäden, die von den Schülerinnen und Schülern Dritten gegenüber verursacht werden.

(2) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen zu melden.

(3) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.

(4) Für die Schülerinnen und Schüler besteht eine gesetzliche Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle, die während der Betreuung und auf dem direkten Weg von und zu ihrem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz entstehen. Der Versicherungsschutz gilt auch bei der Teilnahme an den Betreuungsangeboten der Einrichtung außerhalb des Gebäudes und des Grundstückes.

§ 7 Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner sind:

a)

die Personensorgeberechtigten oder leiblichen Eltern, die mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben;

b)

nicht personensorgeberechtigte Pflegeeltern, welche ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII betreuen

c)

in den Fällen, in denen keine Beitragsschuldner nach a) und b) vorhanden sind, die Person, die das Kind zum Besuch der Betreuenden Grundschule angemeldet hat.

(2) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 8 Beitragsbefreiung

(1) Eine Beitragsbefreiung kann frühestens zum Ersten des Monats erfolgen, in dem alle erforderlichen Nachweise beim Schulträger vorliegen. Eine rückwirkende Kostenbefreiung ist nicht möglich.

(2) Die Beitragsbefreiung bedarf der Antragstellung seitens der Personensorgeberechtigten.

(3) Bezieher von Leistungen nach dem SBG II (Arbeitslosengeld II, SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt), WoGG (Wohngeld), § 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag) oder AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) können von der Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise befreit werden.

(4) Zur Finanzierung der Beitragsbefreiung können Mittel aus dem Kinderhilfsfonds der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen in Anspruch entnommen werden.

(5) Familien/Lebensgemeinschaften mit drei oder mehr Kindern im gleichen Haushalt erhalten

a)

für das zweite Kind, welches ein Betreuungsangebot gleichzeitig in Anspruch nimmt, eine Ermäßigung um 30 Prozent

b)

für das dritte Kind und jedes weitere Kind, welches ein Betreuungsangebot gleichzeitig in Anspruch nimmt, eine Ermäßigung um 50 Prozent auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Beiträge. Diese Regelung gilt nicht für die Verpflegungskosten gemäß § 3 Abs. 7 dieser Satzung.

§ 9 Datenschutz

Die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Verarbeitung für die Festlegung des Elternbeitrages erforderlichen Daten erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen des § 74 i.V.m. § 68 Abs. 2 Schulgesetz. Es werden nur Daten erhoben, die zur Umsetzung der Regelungen dieser Satzung erforderlich sind.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Verbandsgemeinde Herrstein zur Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten, Ganztagsschulen in offener Form und ergänzenden Betreuungsangeboten vom 05.12.2005 außer Kraft.

Herrstein, den 05.05.2023
Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
gez. Uwe Weber
Bürgermeister (DS)

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein- Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.