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Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 19/2023
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

der Friedhofsgebührensatzung

der Ortsgemeinde Wirschweiler

vom 25.04.2023

Der Gemeinderat von Wirschweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Allgemeines

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

§ 2 - Gebühren für

a) Nutzungsrecht der Gräber

Reihengrab (Normalgrab)  —  € 200,00

Kindergrab (Kinder bis 5 Jahre)  —  € 100,00

Familiengrab (2 Grabstellen)

stehen nur noch für 2., 3. u. 4. Belegungen zur Verfügung

Neue werden nicht mehr vergeben

Urnengrab mit Einfassung  —  € 150,00

Rasengrab Sarg einschl. Platte gem. § 13 der Friedhofssatzung;  —  € 2000,00

Rasengrab Urne einschl. Platte gem. § 16 der Friedhofssatzung  —  € 1500,00

Rasengrab anonym gem. § 16 der Friedhofssatzung;

 —  € 1000,00

Baumgrabstätte gem. § 17 der Friedhofssatzung  —  € 1000,00

Zweitbelegung gemischte Grabstätte mit Urne (Normal u. Rasen)  —  € 200,00

Urne in Familiengrab als Dritt- u. Viertbelegung  —  € 200,00

Zweitbelegung Urnengrab  —  € 150,00

b) Grabaushub

Es werden die der Ortsgemeinde tatsächlich entstehenden Kosten als Gebühr erhoben.

c) Leichenhallengebühren

Benutzung der Leichenhalle  —  € 90,00

Reinigung der Leichenhalle  —  € 50,00

d) Sonstige Gebühren

Grabvorbereitung für 2. Belegung im Familiengrab mit Sarg - nach tatsächlich anfallenden Kosten

Grabvorbereitung für Belegung mit weiterer Urne - nach tatsächlich anfallenden Kosten

Grababräumgebühren nach Beendigung der Ruhezeit - nach tatsächlichem Aufwand

§ 3 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

§ 4 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 - Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.07.2005 außer Kraft.

Wirschweiler, den 25.04.2023
Ortsgemeinde Wirschweiler (DS)
Erich Paulus
Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.