der Ortsgemeinde Wirschweiler
vom 25.04.2023
Der Gemeinderat von Wirschweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
| a) Nutzungsrecht der Gräber | |
| • | Reihengrab (Normalgrab) — € 200,00 |
| • | Kindergrab (Kinder bis 5 Jahre) — € 100,00 |
| • | Familiengrab (2 Grabstellen) |
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| stehen nur noch für 2., 3. u. 4. Belegungen zur Verfügung |
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| Neue werden nicht mehr vergeben |
| • | Urnengrab mit Einfassung — € 150,00 |
| • | Rasengrab Sarg einschl. Platte gem. § 13 der Friedhofssatzung; — € 2000,00 |
| • | Rasengrab Urne einschl. Platte gem. § 16 der Friedhofssatzung — € 1500,00 |
| • | Rasengrab anonym gem. § 16 der Friedhofssatzung; — € 1000,00 |
| • | Baumgrabstätte gem. § 17 der Friedhofssatzung — € 1000,00 |
| • | Zweitbelegung gemischte Grabstätte mit Urne (Normal u. Rasen) — € 200,00 |
| • | Urne in Familiengrab als Dritt- u. Viertbelegung — € 200,00 |
| • | Zweitbelegung Urnengrab — € 150,00 |
b) Grabaushub
Es werden die der Ortsgemeinde tatsächlich entstehenden Kosten als Gebühr erhoben.
c) Leichenhallengebühren
| • | Benutzung der Leichenhalle — € 90,00 |
| • | Reinigung der Leichenhalle — € 50,00 |
| d) Sonstige Gebühren | |
| • | Grabvorbereitung für 2. Belegung im Familiengrab mit Sarg - nach tatsächlich anfallenden Kosten |
| • | Grabvorbereitung für Belegung mit weiterer Urne - nach tatsächlich anfallenden Kosten |
| • | Grababräumgebühren nach Beendigung der Ruhezeit - nach tatsächlichem Aufwand |
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller. |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller |
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
| 1. | Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.07.2005 außer Kraft. |
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.