Der Ortsgemeinderat von Berschweiler hatte in öffentlicher Sitzung am 17.11.2022 den Beschluss gefasst, ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Unter dem Weg“ in der Gemarkung Berschweiler im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB einzuleiten. Dieser Einleitungsbeschluss wurde mit Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsorgan „Unsere Heimat“ am 01.12.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Voraussetzung für die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 13b BauGB ist u.a., dass der geplante Bebauungsplan mit mindestens einer Seite unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließen muss. Anschließen bedeutet dabei nicht, dass es bspw. an ein bebautes Grundstück angrenzt, vielmehr sollte die Erweiterung in den Außenbereich zusammen mit dem bereits bestehenden bebauten Ortsteil ein abgerundetes, einheitliches Gesamtbild eines Siedlungsbereiches ergeben. Das von der Ortsgemeinde nunmehr favorisierte Plangebiet setzt sich allerdings vom bestehenden Ortsrand erheblich ab und bildet somit kein vervollständigtes Gesamtbild mit der bestehenden Ortsbebauung, so dass ein beschleunigtes Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB aus diesem Grund nicht durchgeführt werden kann.
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Ortsgemeinde Berschweiler aufgrund dieser Tatsache in seiner Sitzung am 25.04.2023 nunmehr beschlossen hat, das bereits eingeleitete Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB aufzuheben und ein Verfahren zur Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nach § 8 Abs. 4 Satz 2 BauGB einzuleiten.
Das neue Baugebiet soll im nordwestlichen Bereich der Ortslage nur noch im Gemarkungsteil „Unter dem Weg“ entstehen, die Bezeichnung „Unter dem Weg“ erhalten und als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ ausgewiesen werden.
Der ungefähre Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dem nachstehenden Lageplan zu entnehmen.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde Herrstein stellt für das Plangebiet Fläche für die Landwirtschaft dar. Der Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt. Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB aufgestellt werden. Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.
Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen.