„Solarpark Schmidthachenbach“
Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet sowie der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.12.2023 die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Die solargrün GmbH, Projektiererin für erneuerbare Energien, plant in der Ortsgemeinde Schmidthachenbach der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen die Errichtung eines Solarparks mit einer Gesamtleistung von bis zu max. ca. 18,5 MWp.
Der geplante Solarpark ist ca. 15,8 ha groß. Das Plangebiet befindet sich südlich des Siedlungskörpers der Ortsgemeinde Schmidthachenbach in den Gemarkungsbereichen „Auf Roeden“ und „Auf der Witthau“, auf einer Acker- und Grünlandfläche.
Die Erschließung des Solarparks ist über einen Feldwirtschaftsweg gesichert, der -aus der Ortslage Schmidthachenbach kommend- von Norden her an die Fläche heranführt.
Der Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan (ohne Maßstab) zu entnehmen:
Der Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde Herrstein stellt für das Plangebiet Dauergrünland und Flächen für die Landwirtschaft dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt.
Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB aufgestellt werden.
Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:
| • | der Umweltbericht wurde fertiggestellt, |
| • | Aufnahme von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf Basis des fertiggestellten Umweltberichtes. |
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht sowie den unten genannten umweltbezogenen Informationen in der Zeit
vom 15.01.2024 bis einschließlich 16.02.2024
über die Internetseite der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/aktuelles/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Schmidthachenbach „Solarpark Schmidthachenbach“ eingesehen oder heruntergeladen werden kann. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Er kann darüber hinaus in der Zeit
vom 15.01.2024 bis einschließlich 16.02.2024
während der Dienstzeiten
| (Montag, Mittwoch, Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
| 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr) |
bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 2, Bauliche Infrastruktur, Zimmer 458, Brühlstraße 16, 55756 eingesehen werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.
Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist)
• Schutzgut Boden: aus der BFD 50 abgeleiteter Bodenfunktionserfüllungsgrad gering; offener Boden betroffen, daher insgesamt mittlere Wertigkeit; Vorbelastung durch intensive Ackernutzung; vorhabenbedingte Beeinträchtigungen durch Versiegelung und Überbauung mit Modulen (Beschattung, Veränderung Bodenwasserhaushalt); stellenweise hohe Erosionsgefährdung sowie Gefahr einer Abflusskonzentration bei Starkregen mit Abschwemmungen, daher spezielle Beachtung des vorsorgenden Bodenschutzes; Vorgabe von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen; Minimierung der zulässigen Flächenversiegelung und des Überbauungsgrades; im Bereich der Versiegelungen Auslösung einer Beeinträchtigung besonderer Schwere mit speziellem Ausgleichsbedarf, in unversiegelten Bereichen bei Beachtung der entwickelten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen geringe Beeinträchtigungen; auf den unversiegelten Flächen Verbesserung der Bodenfunktionen durch Aufgabe der intensiven agrarischen Nutzung und Umwandlung in extensives Dauergrünland; Verringerung der Erosionsgefährdung infolge der zukünftig ganzjährig geschlossenen Bodenbedeckung
• Schutzgut Wasser: kein Oberflächengewässer betroffen; geringe Bedeutung für Grundwasser; keine wasserwirtschaftliche Bedeutung; keine Funktionen für Hochwasserschutz; Vorbelastung durch intensive Ackernutzung; geringe Wirkintensität; keine erhebliche Beeinträchtigung; positive Wirkungen, da bei extensiver Dauergrünlandnutzung kein Eintrag mehr von Pestiziden und Düngemitteln; Vorgabe von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
• Schutzgut Klima und Luft: keine besondere geländeklimatische oder lufthygienische Ausgleichsfunktion; geringe Wirkintensität; keine relevante lokalklimatische Veränderung; keine erhebliche Beeinträchtigung; positive Wirkungen, da PV-Nutzung einen wichtigen Beitrag zur Reduktion des CO2-Ausstoßes leistet/wichtiger Bestandteil des Klimaschutzes
• Schutzgut Pflanzen: geringe (Acker) bis maximal mittlere Bedeutung (mäßig artenreiche Fettwiese) für Flora und Vegetation; Aussparung einer FFH-LRT 6510-Wiese vor Überplanung; Vorhaben größtenteils mit mittlerer Wirkintensität; gemäß Matrixtabelle des Praxisleitfadens Auslösung von erheblichen Beeinträchtigungen (aber nicht von erheblicher Schwere); auf den versiegelten Wiesenflächen erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere mit speziellem Kompensationsbedarf; Kompensation erfolgt durch (interne) Ausgleichsmaßnahmen (Entwicklung von extensivem Dauergrünland); ausreichend großer Waldabstand; keine Beeinträchtigung von benachbarten FFH-LRT 6510 Wiesen bei Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen während der Bauarbeiten
• Schutzgut Tiere/Artenschutz: insgesamt geringe faunistische Bedeutung bei geringer vorhabenbedingter Wirkintensität; keine erheblichen Beeinträchtigungen; Ausnahme: Brutvorkommen der Feldlerche: zukünftiger Solarpark könnte als Lebensraum genutzt werden, im Rahmen einer worst case - Betrachtung allerdings Durchführung artenschutzrechtlich begründeter vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen; Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor bau-, betriebs- und anlagebedingten Beeinträchtigungen; externe Ausgleichsmaßnahmen auf im direkten räumlichen Zusammenhang liegenden Flächen mit artspezifischen Aufwertungsmaßnahmen zur flächigen Förderung der Feldlerchen; Anlage von Blühflächen und Brachestreifen; dadurch Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität der Fortpflanzungsstätte und Ausgleich der Beeinträchtigungen möglich; bei Einhaltung von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine Auslösung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach BNatSchG
• Biologische Vielfalt: geringe Bedeutung für Biodiversität und (über)regionalen Biotopverbund; bei entsprechender Zaungestaltung (ausreichend große Bodenfreiheit) kommt es aufgrund der geringen Längsausstreckung des Solarparkgebietes (weniger als 500 m) auch zu keinen relevanten lokalen Zerschneidungs- oder Barriere-Effekten; keine gesetzlich geschützten Biotope oder Lebensräume nach Anhang 1 der FFH-Richtlinie betroffen; kein hochwertiger oder bedeutsamer Lebensraum von für die Biodiversität bedeutsamen Tierarten inkl. bedeutsamer Vogelrastgebiete beeinträchtigt; potenzieller Verlust von Revieren der Feldlerche durch artspezifische Maßnahmen ausgleichbar; keine Umweltschädigung im Sinne des Umweltschadensgesetzes
• Schutzgut Landschaft/Landschaftsbild: keine besonders herausragende Funktion für das Erleben und Wahrnehmen von Landschaft sowie für die landschaftsgebundene Erholung; keine historisch bedeutsame Kulturlandschaft; mittlere Wertigkeit; eingeschränkte Einsehbarkeit; zwar Sichtbezüge von Schmidthachenbach aus, aufgrund der großen Entfernung von mindestens 500 m aber keine das Landschaftsbild dominierende oder qualitativ stark überprägende Wirkungen; keine erheblichen Beeinträchtigungen; Vorgabe von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
• Schutzgut Mensch: siedlungsferner Standort, daher keine erhebliche Beeinträchtigung der direkten Wohnumfeldqualität (und insbesondere der menschlichen Gesundheit); aufgrund der großen Entfernung keine Blendwirkungen zu Wohnsiedlungen oder Straßen und keine zusätzlichen Lärmbelastungen; keine Einschränkung der Erholungsfunktion; die das Umfeld durchziehenden Feldwirtschaftswege können von der lokalen Bevölkerung weiterhin zum Spazierengehen, Radfahren, etc. genutzt werden; keine Trennung von essenziellen Wegeverbindungen; positive Auswirkungen durch die CO2-freie Erzeugung elektrischer Energie als wichtiger Beitrag zur dringend notwendigen Abmilderung des Klimawandels und mit positiven Wirkungen auf die menschliche Gesundheit- Schutzgut Kultur- und Sachgüter: keine Kultur- und Baudenkmäler betroffen; keine Beeinträchtigung
• Schutzgebiete: keine Schutzgebiete betroffen; auch indirekte Beeinträchtigungen können aufgrund der ausreichend großen Entfernung zu den dichtesten Schutzgebieten ausgeschlossen werden
9 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug
Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes, Blendwirkung, Starkregenvorsorge, Waldabstand, Bodendenkmal, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen.
• DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück: Hinweis auf § 42 Nachbarschaftsgesetz; Hinweis auf zwei durch das Plangebiet verlaufende Wirtschaftswege; Hinweis auf Drainageleitungen mit Hauptsammler
• Forstamt Bad Sobernheim: Hinweis auf einzuhaltende Waldabstände
• Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz: Hinweis die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht für archäologische Funde bzw. Befunde
• LGB-RP: Allgemeine bodenschutzrechtliche Hinweise und Auflagen
• LBM: Allgemeine Hinweise und Auflagen; Ausschluss von Blendwirkungen auf den fließenden Verkehr
• LWK RP: Grundsätzliche Bedenken gegen die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen; Minderung der Jagdpacht durch Überplanung und Einzäunung
• Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe: Hinweis auf Lage innerhalb eines Vorbehaltsgebietes für Freizeit, Erholung und Landschaftsbild
• Pledoc GmbH: Hinweis auf Berücksichtigung von Versorgungsleitungen bei der Umsetzung von externen Kompensationsmaßnahmen
• SGD Nord: Hinweis auf geringe bis hohe Sturzflutgefährdung in einem Teil des Plangebietes und Überprüfung der Abflussbahnen vor Ort
Während der Dauer dieser Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mailadresse v.schwinn@vg-hr.de vorgebracht oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift erklärt werden.
Die Stellungnahmen werden von der Ortsgemeinde Schmidthachenbach geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde Schmidthachenbach deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.