Bekanntmachung der Aufteilung des Geltungsbereiches und der Veröffentlichung im Internet sowie der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.12.2023 die Aufteilung des Geltungsbereiches und die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Die LEG Solarprojekt Rheinland-Pfalz GmbH & Co. KG, welche die Entwicklung und Errichtung von Erneuerbare-Energien-Projekten betreibt, strebt die Errichtung eines Solarparks in der Ortsgemeinde Sien an.
Der Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.
Das Plangebiet befindet sich nordwestlich des Siedlungskörpers der Ortsgemeinde Sien und nördlich angrenzend zur B 270, im Bereich des Mühlenberges.
Die Erschließung des Solarparks ist über einen Feldwirtschaftsweg gesichert, der von Südwesten an die Fläche heranführt.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Auf Grundlage der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurde der ursprüngliche Geltungsbereich von ca. 17,1 ha in zwei Teilbereiche aufgeteilt.
Für den ca. 5,6 ha großen Teilbereich außerhalb des Vorranggebietes für Landwirtschaft wird das Verfahren vorgezogen fortgeführt.
Für den ca. 11,5 ha großen Teilbereich innerhalb des Vorranggebietes für Landwirtschaft wird zuerst ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt. Nach Vorlage eines positiven Bescheides im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens wird das Verfahren für diesen Teilbereich fortgeführt.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan (ohne Maßstab) zu entnehmen, er umfasst eine Fläche von 5,6 ha:
Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt.
Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB aufgestellt werden.
Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Umweltbericht und Antrag auf Sondernutzungserlaubnis einer Zufahrt in der Bau- und Betriebsphase sowie den unten genannten umweltbezogenen Informationen in der Zeit
vom 15.01.2024 bis einschließlich 16.02.2024
über die Internetseite der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/aktuelles/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Sien „Solarpark Auf’m Mühlenberg“ eingesehen und heruntergeladen werden kann. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Er kann darüber hinaus zusätzlich in der Zeit
vom 15.01.2024 bis einschließlich 16.02.2024
während der Dienstzeiten
| (Montag, Mittwoch, Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
| 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr) |
bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 2, Bauliche Infrastruktur, Zimmer 458, Brühlstraße 16, 55756 eingesehen werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.
Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist)
• Schutzgut Boden, geringe Beeinträchtigung: lokale Vorbelastung durch starke Weidebeanspruchung entlang Mühlenbach; aus der BFD 50 abgeleiteter Bodenfunktionserfüllungsgrad sehr hoch im Bereich des von der Modulbelegung ausgesparten Grabenumfeldes und sehr gering in der Modulbelegungsfläche; geringe zulässige Flächenversiegelung durch Rammständer; Verbesserung der Bodenfunktionen durch Aufgabe der Intensivweide um Mühlenbach; Vermeidung von Bodenverdichtungen durch Befahrungsbeschränkung entlang Gewässer
• Schutzgut Wasserhaushalt, keine erhebliche Beeinträchtigung: Bereich des Mühlenbaches (beiderseits 10 m) von der Modulbelegung ausgeschlossen; Aufwertung durch Saumentwicklung, Reduktion der stofflichen Einträge durch Aufgabe der Intensivbeweidung
• Schutzgut Klima und Lufthygiene, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine ausgewiesenen Kaltluftentstehungsgebiete oder Abflussbahnen betroffen; Kaltluftabflüsse entlang Mühlenbach bis Ortsausgang Sien, kein relevanter lufthygienischer Ausgleichsbedarf; geringe geländeklimatische Belastung und Änderung der lufthygienischen Situation durch aufgeständerte Modultische, keine relevante Änderung des Mesoklimas
• Schutzgut Tiere und Pflanzen/ Biologische Vielfalt/Artenschutz, unter Anwendung artenschutzrechtlich begründeter (interner) Maßnahmen in Bezug auf Brutvorkommen des Schwarzkehlchens und der Bachstelze keine erheblichen Wirkungen: lediglich mehr oder minder intensiv beweidete Fläche betroffen; Aussparung aller randlichen Gehölze, Gräben und Säume; Ausgleich i.S.d. Eingriffsregelung nicht erforderlich, da Aufgabe der Intensivbeweidung im Umfeld des Grabens und Saumentwicklung mit einer bilanziellen Aufwertung verbunden ist; keine n. § 30 BNatSchG geschützte Biotope oder Lebensräume nach Anh. 1 der FFH-Richtlinie betroffen
• Schutzgut Landschaftsbild, keine erhebliche Beeinträchtigung: aufgrund der Topographie keine Einsehbarkeit aus den nahegelegenen Ortschaften Sien und Sienhachenbach; Sichtverbindungen lediglich zum Hofgut des Verpächters, aufgrund der Ausrichtung ohne Blendwirkungen
• Schutzgut Kultur- und Sachgüter, ohne Beeinträchtigung: keine Kultur- und Baudenkmäler betroffen; Funde von Siedlungsstrukturen aus der römischen Kaiserzeit im Umfeld erfordert jedoch geophysikalische Prospektion im Vorfeld der Bauarbeiten; Waldabstände gem. Hinweisen zur Anwendung der Vollzugshinweise zur rheinland-pfälzischen „Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Grünflächen in benachteiligten Gebieten“ werden eingehalten; Folgenutzung als PVA einvernehmlich mit dem Eigentümer/Bewirtschafter geregelt
• Schutzgut Mensch, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine zusätzliche erhebliche Verkehrsbelastung oder Emissionen, keine ausgewiesenen Wanderwege mit Sichtverbindungen zur Anlage
• Schutzgebiete: Schutzgebiet n. BNatSchG und WHG nicht betroffen; kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele der ca. 3 km entfernt befindlichen NATURA 2000-Gebiete FFH-Gebiet „Baumholder und Preußische Berge“ und Vogelschutzgebiet „Baumholder“
8 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug
Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes, Blendwirkung, Starkregenvorsorge, Waldabstand, Bodendenkmal, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen.
• Kreisverwaltung Birkenfeld, Abt. 9: Ablehnung des ursprünglichen Geltungsbereiches wegen der Lage innerhalb eines Vorranggebietes Landwirtschaft; reduzierter Bauabschnitt im Verfahren liegt nunmehr außerhalb VL; für den Bereich innerhalb des VL läuft ein Zielabweichungsverfahren
• Forstamt Sobernheim: Hinweis auf einzuhaltende Waldabstände
• Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz: Hinweis auf Siedlungsfunde im Umfeld und Erfordernis einer geophysikalischen Prospektion im Vorfeld der Bauarbeiten
• LGB-RP: Hinweis auf Rutschungs- und Wasserempfindlichkeit des Untergrundes, Empfehlung einer gutachterlichen Begleitung der Baumaßnahme
• LBM: Vorlage von Detailplanungen zur Anbindung an B 270 während der Bauphase, Ausschluss von Blendwirkungen auf den fließenden Verkehr; Niederschlagswasserabfluss nicht in Straßenentwässerung einleiten
• LWK RP: Zielkonflikt des ursprünglichen Geltungsbereiches mit Vorranggebiet Landwirtschaft; reduzierter Bauabschnitt im Verfahren liegt nunmehr außerhalb VL; für den Bereich innerhalb des VL läuft ein Zielabweichungsverfahren
• Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe: Hinweis auf Zielkonflikt mit Vorranggebiet Landwirtschaft und Notwendigkeit eines Zielabweichungsverfahrens
• SGD Nord: Bauverbot innerhalb des beiderseits 10m breiten Randstreifens des Mühlenbaches; Hinweis auf Sturzflutgefährdung im Bereich des Mühlenbaches und Überprüfung der Abflussbahnen vor Ort
Während der Dauer dieser Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mailadresse v.schwinn@vg-hr.de vorgebracht oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift erklärt werden.
Die Stellungnahmen werden von der Ortsgemeinde Sien geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.