Der Ortsgemeinderat Sien hat in seiner Sitzung am 21.09.2023 eine I. Satzung zur Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Sien vom 04.09.2017 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 04.01.2024 beschlossen, die nachstehend abgedruckt ist.
I. Satzung
zur Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Sien vom 04.09.2017 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)
vom 04.01.2024
Der Ortsgemeinderat Sien hat auf Grund von § 132 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 6 (Eckgrundstücksvergünstigung) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Bei Grundstücken, die von zwei oder mehr gleichartigen und vollständig in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden Erschließungsanlagen i.S. des § 2 Abs. 1 erschlossen werden, ist die Grundstückfläche nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit der Hälfte anzusetzen.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen oder der Ortsgemeinde Sien unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.