Titel Logo
Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 20/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan

„Nationalpark-Tor Wildfreigehege Wildenburg“

Bekanntmachung des Beschlusses Zur Einleitung Des Verfahrens

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Kempfeld in öffentlicher Sitzung am 29.04.2025 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Nationalpark-Tor Wildfreigehege Wildenburg“ in der Ortsgemeinde Kempfeld gefasst hat.

Das Land Rheinland-Pfalz möchte den Bereich des Wildfreigeheges -einschließlich des Parkplatzbereiches vor dem Eingang- zu einem Nationalparktor und zur Erlebbarmachung der heimischen Wildtier-Welt ertüchtigen sowie zukünftig weitere Maßnahmen (z.B. Spielplätze, Hütten, Futterhäuser, Stallungen, Betriebs- und Lagerräume, Gastronomie, …) nebst erforderlicher und gehegetypischer Infrastruktur errichten/vornehmen.

Der Geltungsbereich des geplanten Bebaungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 43 ha und befindet sich nordöstlich des Siedlungskörpers der Ortsgemeinde Kempfeld im Flur 4, im Gemarkungsbereich „Tränkeweh“ und „Auf Wildenburger Acker“.

ungefährer Geltungsbereich des Bebauungsplanes:

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Der Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde Herrstein stellt für das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft und Dauergrünland dar. Der Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt. Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB aufgestellt werden. Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.

Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen.

Kempfeld, 05.05.2025
Ortsgemeinde Kempfeld
Heiko Kempf, Ortsbürgermeister  —  DS