über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen (Grenzpunkten) in der Gemeinde Schmidthachenbach
In der Gemarkung Schmidthachenbach:
Flur 10: 134/3, 135/2, 168, 172/1, 173/1, 195/7, 235
wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Straßenschlussvermessung im Bereich der Gemeindestraße „Brückenstraße“, auf Antrag der Ortsgemeinde Schmidthachenbach bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 29.04.2026 eine Grenzniederschrift angefertigt. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 1, 14 und 15 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung der Grenzpunkte 1-3.
Die Abmarkung der Grenzpunkte 4-11 wird aus folgenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Die Grenzpunkte sind durch die Mauerecken dauerhaft und gut erkennbar festgelegt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 29.05.2026 bis 29.06.2026 bei der öffentlichen Vermessungsstelle
Vermessungsbüro Benzel (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) in 66885 Altenglan,
Bahnhofstraße 39 A ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag-Donnerstag von 8:00 - 16:00
und Freitag von 8:00 - 14:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBI. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Nach § 27a Abs. 1 VwVfG kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift auch im Internet unter https://www.vermessung-benzel.de/oeffentliche-bekanntmachungen/ eingesehen werden. Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei ÖbVI Michell Benzel, Bahnhofstraße 39a, 66885 Altenglan
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, |
| 2. | schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes, |
| 3. | schriftlich oder |
| 4. | zur Niederschrift |
erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Entscheidung über die Grenzbestimmung und die Abmarkung der öffentlichen Vermessungsstelle als richtig bestätigt.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Vermessungsbüro Benzel
finden Sie unter www.vermessung-benzel.de/elektronische-kommunikation/.