vom 18.01.2023
Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), und des § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i.d.F. vom 16.03.1976 (BGBl. I. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I. S. 2794), hat der Ortsgemeinderat Rhaunen in seiner Sitzung am 01.08.2022 folgende Satzung beschlossen, die nach staatsaufsichtlicher Zustimmung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld vom 19.12.2022, Az.: 10/029-761-21, hiermit bekanntgemacht wird:
Der gemeindliche Wirtschaftsweg, Gemarkung Rhaunen Flur 28 Nr. 55/11 und 87/4, wird, da ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der Wegeparzellen nicht mehr besteht, gemäß der Einzeichnung im beiliegenden Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, beseitigt.
Die angrenzenden Grundstücke sind anderweitig erschlossen bzw. die Zugänglickeit ist Grundbuchmäßig gesichert.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.