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Ausgabe 21/2024
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

Aufhebung des „Teilbebauungsplanes 1 Schauren“ in der Ortsgemeinde Schauren

Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet sowie der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Schauren hat in seiner Sitzung am 15.05.2024 die Veröffentlichung der Satzung über die Aufhebung des „Teilbebauungsplanes 1, Schauren“ “ im Internet bzw. eine Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Mit der Aufhebung des Teilbebauungsplanes verfolgt die Ortsgemeinde folgende Ziele:

In dem rechtswirksamen „Teilbebauungsplan 1, Schauren“ von 1960 wurde östlich der Hauptstraße, im Bereich der Mühlbachstraße, eine Fläche von ca. 2,8 ha zunächst als gemischte Baufläche festgesetzt. Da seit den 1960er Jahren bereits vermehrt Befreiungsanträge erfolgten, die innerhalb des Geltungsbereiches liegenden Baugrundstücke weitestgehend bebaut sind und somit der Regelungsinhalt des Teilbebauungsplanes weitgehend als abgeschlossen anzusehen ist, fehlt dem Teilbebauungsplan die gem. § 1 Abs. 3 BauGB vorauszusetzende Erforderlichkeit. Das ursprüngliche, nicht mehr zeitgemäße Plankonzept wurde zunehmend obsolet. Die städtebauliche Ordnung des Baugebietes ist, insbesondere durch die Erschließung, weitgehend abgeschlossen. Für eine weitere Entwicklung und Nachverdichtung ist der Teilbebauungsplan nicht erforderlich, sondern vielmehr als hinderlich anzusehen. Die Aufhebung des Teilbebauungsplanes ermöglicht eine höhere Bebauungsdichte und mehr Spielraum für Eigentümer, was den Bedarf von Wohnbaulandausweisungen im Außenbereich nachhaltig reduziert. Künftig soll der Geltungsbereich gem. § 34 BauGB zu beurteilen sein, so dass die Zulässigkeit von Vorhaben künftig nach dem Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung richtet.

Aus diesen Gründen bedarf es der Aufhebung des „Teilbebauungsplanes 1, Schauren“.

Der Teilbebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB aufgehoben.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Aufhebung sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 2,8 ha.

Geltungsbereich des „Teilbebauungsplanes 1, Schauren“ in der Ortsgemeinde Schauren, (ohne Maßstab)

Gemäß §§ 13a, 13 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die Aufhebung des “Teilbebauungsplanes 1, Schauren“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung in der Zeit vom

vom 27.05.2024 bis einschließlich 28.06.2024

über die Internetseite der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/aktuelles/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Schauren „Aufhebung des “Teilbebauungsplanes 1, Schauren““ eingesehen oder heruntergeladen werden kann. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.

Er kann darüber hinaus in der Zeit

vom 27.05.2024 bis einschließlich 28.06.2024

während der Dienstzeiten

(Montag, Mittwoch, Freitag

von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Dienstag

von 08.00 Uhr - 18.00 Uhr

Donnerstag

von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr

und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr)

bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 2, Bauliche Infrastruktur, Zimmer 458, Brühlstraße 16, 55756 eingesehen werden.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.

Während der Dauer dieser Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mailadresse v.schwinn@vg-hr.de vorgebracht oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift erklärt werden.

Die Stellungnahmen werden von der Ortsgemeinde Schauren geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufhebung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde Schauren deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Das Verfahren zur Aufhebung des Teilbebauungsplans erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB -Bebauungspläne der Innenentwicklung- i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Schauren, 16.05.2024
(DS)
Susanne Müller, Ortsbürgermeisterin