Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung aktuell gültiger Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Schauren in öffentlicher Sitzung am 15.05.2024 die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des „Teilbebauungsplanes 1, Schauren“ in der Ortsgemeinde Schauren, Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen beschlossen hat.
In dem rechtswirksamen „Teilbebauungsplan 1, Schauren“ von 1960 wurde östlich der Hauptstraße, im Bereich der Mühlbachstraße, eine Fläche von ca. 2,8 ha zunächst als gemischte Baufläche festgesetzt. Da seit den 1960er Jahren bereits vermehrt Befreiungsanträge erfolgten, die innerhalb des Geltungsbereiches liegenden Baugrundstücke weitestgehend bebaut sind und somit der Regelungsinhalt des Teilbebauungsplanes weitgehend als abgeschlossen anzusehen ist, fehlt dem Teilbebauungsplan die gem. § 1 Abs. 3 BauGB vorauszusetzende Erforderlichkeit. Das ursprüngliche, nicht mehr zeitgemäße Plankonzept wurde zunehmend obsolet. Die städtebauliche Ordnung des Baugebietes ist, insbesondere durch die Erschließung, weitgehend abgeschlossen. Für eine weitere Entwicklung und Nachverdichtung ist der Teilbebauungsplan nicht erforderlich, sondern vielmehr als hinderlich anzusehen. Die Aufhebung des Teilbebauungsplanes ermöglicht eine höhere Bebauungsdichte und mehr Spielraum für Eigentümer, was den Bedarf von Wohnbaulandausweisungen im Außenbereich nachhaltig reduziert. Künftig soll der Geltungsbereich gem. § 34 BauGB zu beurteilen sein, so dass die Zulässigkeit von Vorhaben künftig nach dem Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung richtet.
Aus diesen Gründen bedarf es der Aufhebung des „Teilbebauungsplanes 1, Schauren“.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Aufhebung sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 2,8 ha.
Geltungsbereich des „Teilbebauungsplanes 1, Schauren“
Der Teilbebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB aufgehoben. Es handelt sich um Maßnahme zur Erleichterung der Nachverdichtung eines vollständig erschlossenen und größtenteils aufgesiedelten Gebietes.
Der noch rechtswirksame Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde Rhaunen stellt für das Plangebiet eine Wohnbaufläche sowie eine gemischte Baufläche dar. Da sich die Nutzung künftig nach § 34 BauGB beurteilen wird und der Flächennutzungsplan i.d.R. keine Außenwirkung für Private entfaltet, wird die künftige Art der baulichen Nutzung, abgeleitet nach der Eigenart der näheren Umgebung, primär Wohnnutzung umfassen. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes durch die am 01.01.2020 fusionierte Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen wird künftig zu prüfen sein, inwiefern die Darstellung als gemischte Baufläche der tatsächlichen Nutzung entspricht.
Die Aufhebung des Teilbebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren – Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB durchgeführt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass § 13a i.V.m. gem. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.