Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung die 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach der Genehmigung bzw. Erhebung keiner Rechtsbedenken durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als Aufsichtsbehörde hiermit bekanntgemacht wird.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung in der Zeit vom 02.06.2023 bis einschließlich 13.06.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Zimmer 252, während der Dienstzeit öffentlich aus.
Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung verwiesen. "Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.“
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 26.072.895,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 29.379.390,00 Euro
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf — - 3.306.495,00 Euro
im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 21.064.922,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf — 19.949.659,00 Euro
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen
auf — 1.115.263,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf — 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf — 0,00 Euro
der Saldo der außerordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf — 0,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 3.745.750,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 8.249.524,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf — - 4.503.774,00 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 4.484.370,00 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.095.859,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf — 3.388.511,00 Euro
die Einzahlungen aus internen
Leistungsverrechnungen — 1.130.130,00 Euro
die Auszahlungen aus internen
Leistungsverrechnungen — 1.130.130,00 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf — 30.425.172,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf — 30.425.172,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 4.484.370,00 Euro
zusammen auf — 4.484.370,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf insgesamt 1.257.000,00 Euro. Dieser Betrag verteilt sich auf den Bereich Brandschutz (Produkt 126 001) in Höhe von 200.000,00 Euro und den Bereich Kindertagesstätte Bergen (Produkt 365 206) in Höhe von 1.057.000 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 1.057.000,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 3.500.000,00 Euro.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen (Eigenbetrieb VG-Werke) mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
a) im Wirtschaftsplan Wasserversorgung
zinslose Kredite auf — 667.000,00 Euro
verzinste Kredite auf — 2.920.000,00 Euro
zusammen auf — 3.587.000,00 Euro
b) im Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 4.200.000,00 Euro
zusammen auf — 4.200.000,00 Euro
c) im Wirtschaftsplan Freibad Idarwald
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 0,00 Euro
zusammen auf — 0,00 Euro
1. Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Nationalparkverbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird wie folgt festgesetzt:
| die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf — 34,00 % |
| die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf — |
| die Steuerkraftmesszahl der Gewerbesteuer auf — 34,00 % |
| die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf — 34,00 % |
| die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf — 34,00 % |
| die Steuerkraftmesszahl der Ausgleichsleistungen nach § 28 LFAG auf — 34,00 % |
| die Schlüsselzuweisung A nach § 13 LFAG auf — 34,00 % |
| die Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19 LFAG — 40,00 % |
Als Sonderumlage nach § 32 Abs. 2 LFAG wird für die Kosten der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 2023 ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.766.346 Euro festgelegt.
Die Kosten setzen sich aus der Summe ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen (incl. der internen Leistungsverrechnungen) sowie der Summe der Investitions- und Finanzierungstätigkeiten der Kindertagesstätten zusammen.
Zu den ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen gehören alle im jeweiligen Haushaltsjahr verbuchten Beträge mit Ausnahme der Abschreibungen, der Aufwendungen für Rückstellungen sowie der Verluste (Aufwendungen) aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens (incl. Wertpapiere). Ebenso finden die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, die Erträge aus Abgängen von Sonderposten sowie die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen keine Berücksichtigung. Kalkulatorische Kosten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Werden Investitionen in den Kindertagesstätten mittels Investitionskrediten finanziert, sind die daraus resultierenden (jährlichen) Zins- und Tilgungsbeträge als Kosten und nicht die eigentliche Investitionssumme zu berücksichtigen.
Die Festsetzung der Sonderumlage erfolgt entsprechend der Steuerkraftmesszahl, der Schlüsselzuweisung A und der Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte auf die beteiligten Ortsgemeinden.
Die Abrechnung der Sonderumlage erfolgt zum Jahresende aufgrund der tatsächlichen Summe der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen (incl. der internen Leistungsverrechnungen) sowie der Summe der tatsächlich getätigten Investitions- und Finanzierungstätigkeiten.
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 17.512.597,49 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 — 18.400.616,06 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 — 18.029.811,06 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 — 14.723.316,06 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 25.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 25.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 3 Fällen zugelassen.
1. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO werden für zwei Haushaltspositionen Sperrvermerke mit Zustimmungsvorbehalt festgesetzt:
Hierbei handelt es sich um die Beratungskosten für eine Ausgründung des EdelSteinLandes in Höhe von 50.000 € (Produkt 575 101) sowie die Unterstützungszahlungen an die Ortsgemeinden Bundenbach und Fischbach zur Finanzierung der Grube Herrenberg bzw. des Kupferbergwerks in Höhe von 25.000 €.
Durch diese Sperrvermerke dürfen keine Auszahlungen bei den betroffenen Haushaltspositionen geleistet werden. Der Vermerk bei der betroffenen Haushaltsposition gilt so lange, bis der Haupt- und Finanzausschuss durch ausdrücklichen Beschluss den Vermerk aufhebt und die Mittel für die Investition freigibt (Zustimmungsvorbehalt). Eine Änderung dieser Haushaltssatzung ist nicht erforderlich. Es genügt zur Aufhebung des Sperrvermerks eine Beschlussfassung im zuständigen Haupt- und Finanzausschuss.
2. Die in dieser Haushaltssatzung mit * gekennzeichneten Bestimmungen wurden bereits in der Haushaltssatzung vom 31.01.2023 mit der Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne 2023 der Verbandsgemeindewerke Herrstein-Rhaunen in den Betriebszweigen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung festgesetzt und bleiben unverändert.