Der Gemeinderat von Oberwörresbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
für
I. Gräber
| a) Kindergrab (bis 5 Jahre) | 0,00 € |
| b) Einzel-/Reihengrab für Erdbestattungen | 150,00 € |
| c) Wahlgrabstätte (2stellige Familiengrabstätte) | 300,00 € |
| d) Urnenreihengrab | 150,00 € |
| e) Urnenrasengrab | 300,00 € |
II. Grabaushub
Es werden die der Ortsgemeinde tatsächlich entstehenden Kosten von den Zahlungspflichtigen als Gebühr erhoben
III. Leichenhallengebühren
Die Ortsgemeinde verfügt über keine eigene Leichenhalle.
IV. Sonstige Gebühren
| a) Verlängerung des Nutzungsrechtes an Familiengräbern | |
| je Jahr 1/30 von 300,00 € | 10,00 € |
| b) Beisetzung einer Urne in ein bereits vorhandenes Grab | |
| (Urnen-, Rasengrab, gemischtes Grab, Familiengrab) pauschal | 150,00 € |
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind und der Antragsteller. |
| 2. | Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 21.01.2019 außer Kraft.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.