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Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 22/2026
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

der Satzung der Ortsgemeinde Oberwörresbach

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

vom 19.05.2026

Der Gemeinderat von Oberwörresbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

§ 2 - Kosten

für

I. Gräber

a) Kindergrab (bis 5 Jahre)

0,00 €

b) Einzel-/Reihengrab für Erdbestattungen

150,00 €

c) Wahlgrabstätte (2stellige Familiengrabstätte)

300,00 €

d) Urnenreihengrab

150,00 €

e) Urnenrasengrab

300,00 €

II. Grabaushub

Es werden die der Ortsgemeinde tatsächlich entstehenden Kosten von den Zahlungspflichtigen als Gebühr erhoben

III. Leichenhallengebühren

Die Ortsgemeinde verfügt über keine eigene Leichenhalle.

IV. Sonstige Gebühren

a) Verlängerung des Nutzungsrechtes an Familiengräbern

je Jahr 1/30 von 300,00 €

10,00 €

b) Beisetzung einer Urne in ein bereits vorhandenes Grab

(Urnen-, Rasengrab, gemischtes Grab, Familiengrab) pauschal

150,00 €

§ 3 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind und der Antragsteller.

2.

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 4 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 21.01.2019 außer Kraft.

Oberwörresbach, den 19.05.2026
Ortsgemeinde Oberwörresbach
(Olaf Crummenauer)
Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.