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Ausgabe 22/2026
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

der Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Oberwörresbach

vom 19.05.2026

Der Gemeinderat von Oberwörresbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3, 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhalt

1.

Allgemeine Vorschriften.

1

§ 1

Geltungsbereich.

1

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch.

1

§ 3

Schließung und Aufhebung.

1

2.

Ordnungsvorschriften.

2

§ 4

Öffnungszeiten.

2

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

2

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten.

3

3.

Allgemeine Bestattungsvorschriften.

4

§ 7

Bestattung auf dem Friedhof

4

§ 8

Särge.

4

§ 9

Tuchbestattung.

4

§ 10

Grabherstellung.

5

§ 11

Ruhezeit

5

§ 12

Umbettungen / Ausgrabungen / Überführungen.

5

4.

Grabstätten.

6

§ 13

Allgemeines, Arten der Grabstätten.

6

§ 14

Reihengrabstätten.

6

§ 15

Gemischte Grabstätten.

7

§ 16

Wahlgrabstätten.

7

§ 17

Rasengrabstätten.

8

§ 18

Ehrengrabstätten/Soldatengräber.

9

5.

Gestaltung der Grabstätten und Grabmale.

9

§ 19

Wahlmöglichkeit

9

§ 20

Allgemeine Gestaltungsvorschriften.

9

§ 21

Besondere Gestaltungsvorschriften.

10

§ 22

Errichten und Ändern von Grabmalen.

10

§ 23

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

10

§ 24

Standsicherheit der Grabmale.

10

§ 25

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale.

11

§ 26

Entfernen von Grabmalen.

11

6.

Herrichten und Pflege der Grabstätten.

12

§ 27

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten.

12

§ 28

Vernachlässigte Grabstätten.

12

7.

Leichenhalle.

13

§ 29

Keine Leichenhalle vorhanden.

13

8.

Schlussvorschriften.

13

§ 30

Alte Rechte.

13

§ 31

Haftung.

13

§ 32

Ordnungswidrigkeiten.

13

§ 33

Gebühren.

14

§ 34

Inkrafttreten.

14

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Oberwörresbach gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Gemeinde steht.

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von

a)

Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann.

b)

Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d)

Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 10 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei privaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche Benachrichtigung wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs.1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist täglich bis zum Einbruch der Dunkelheit jederzeit zugänglich.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b)

Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i)

Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

1. ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

2. der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten [1]

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofs-personal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Bestattung auf dem Friedhof

(1) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof.

(2) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung auf dem Friedhof im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

(3) Särge, die oberhalb der Erde verwahrt werden sollen, dürfen während der Verwesung keine Zersetzungsstoffe freigeben.

§ 9

Tuchbestattung

(1) Bei einer Tuchbestattung muss das kontaktlose Hinablassen des Leichnams in das Grab gewährleistet sein. Das kann durch Leichentücher oder Versenktücher mit fest vernähten Schlaufen oder durch andere in gleicher Weise geeignete Vorrichtungen erfolgen.

(2) Die Herausnahme aus dem Sarg an der Grabstelle und das Hinablassen des Leichnams ist grundsätzlich durch Bestatterinnen und Bestatter oder von Friedhofsträger beauftragten Personen zulässig. Ein Anspruch auf Personal des Friedhofsträgers wird dadurch nicht begründet. Daneben können die nach § 13 Abs. 1 BestG Verantwortlichen geeignete Personen zur Herausnahme und zum Hinablassen des Leichnams bestimmen. Insoweit schließt der Friedhofsträger die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung aus.

(3) Die nach § 2 Abs.7 Satz 2 BestGDV zur Verwesung erforderliche Holzschalung wird durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Personen verbaut.

(4) Bei Tuchbestattungen ist die örtliche Ordnungsbehörde zur Prüfung der hygienischen Voraussetzungen zu informieren. Bei einer Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen hat der Friedhofsträger darüber hinaus die Totenfürsorgeverfügung des /der Verstorbenen der Friedhofsverwaltung zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG vorzulegen.

§ 10

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder von ihm Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges bei Tuchbestattungen bis zur Oberkante der Holzschalung mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. So-fern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit [2]

Die Ruhezeit beträgt grundsätzlich 30 Jahre.

§ 12

Umbettungen / Ausgrabungen / Überführungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG.

(3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt.

(5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung des diesbezüglichen Nutzungsberechtigten ausgebettet werden.

4. Grabstätten

§ 13

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Erd- u. Urnenbestattungen,

b)

Wahlgrabstätten für Erd- u. Urnenbestattungen

c)

Grabstätten für Sternenkinder

d)

Grabstätten für Nachbestattungen nach § 11 Abs. 9 BestG

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Bestattungen.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 15 - nur eine Leiche bestattet werden. § 11 Abs. 4 Satz 3-5 BestG bleibt unberührt.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 15

Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.

(2) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 11.

§ 16

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(5) Bei Familiengräbern (zweistellige Grabstätten) können zusätzlich zu den beiden Erdbestattungen zwei Urnen (je eine auf jeder Grabstelle) als weitere Belegung beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der zweiten Bestattung um 30 Jahre. Die dritte und vierte Bestattung darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der zweiten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

(6) In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Aschen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der zweiten Asche um die Ruhezeit nach § 11.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person.

b)

die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

c)

auf die Kinder,

d)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e)

auf die Eltern,

f)

auf die Geschwister,

g)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

§ 17

Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind einstellige Grabstätten. Sie werden auf Antrag vergeben und der Reihe nach belegt.

(2) Die Grabstätten müssen spätestens nach drei Monaten mit einer erdgleich liegenden Gedenktafel aus Naturstein poliert, Farbe frei wählbar, in einer Größe von 50 cm x 50 cm und einer Stärke von mindestens 4 cm auf einem Betonbett, erdgleich hergerichtet werden, so dass die Platte zu Zwecken der Rasenpflege überfahren werden kann. Schrift, Größe und Piktogramme sind frei wählbar. Sie müssen in die Platte eingraviert sein.

(3) Die Grabplatte incl. Beschriftung ist durch den Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu beschaffen und durch eine Fachfirma verlegen zu lassen.

(4) Ein mit einer Urne belegtes Rasengrab kann mit einer zweiten Urne belegt werden. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der zweiten Bestattung um 30 Jahre.

Bei Zweitbelegung ist die Wiederaufnahme, die zusätzliche Beschriftung sowie Neuverlegung der Grabplatte vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu veranlassen.

(5) Die Rasengräber werden vom Friedhofsträger gepflegt. Ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und Grabgestaltung besteht nicht.

Grabschmuck/Blumen sind bis einen Monat nach der Beisetzung zulässig. Danach ist lediglich während der Monate Oktober bis März gestattet, die Grabplatten mit Grabschmuck und Blumen zu versehen.

(6) Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.

(7) In der Gebühr laut Gebührensatzung sind enthalten:

a)

das Auffüllen des Grabes bei evtl. Setzungen sowie die erneute Rasenaussaat

b)

die jährliche Rasenpflege

(8) Die Kosten für Grabaushub und Gedenktafel sind nicht in der Grabgebühr lt. Gebührensatzung enthalten.

§ 18

Ehrengrabstätten/Soldatengräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 21) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 20

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 21

Besondere Gestaltungsvorschriften

Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den Anforderungen des § 17 (Rasengrabstätten) entsprechen.

§ 22

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 24

Standsicherheit der Grabmale

Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils gültigen Fassung.

Nach dem Aufstellen, nach Zweitbelegungen und nach Reparaturarbeiten ist durch einen Sachkundigen (Steinmetz, Steinbildhauermeister oder gleichwertig qualifizierte Person) die Grabmalanlage zeitnah einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen. Dieser Nachweis ist dem Friedhofsträger vorzulegen.

§ 25

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind jährlich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 26

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 20, 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grab-zuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 28

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 29

Keine Leichenhalle vorhanden

8. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c)

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

d)

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt

(§ 6 Abs. 1),

e)

Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 12 Abs. 2 vornimmt,

f)

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält

(§ 21),

g)

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3,4),

h)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt

(§ 26 Abs. 1),

i)

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 27 und 28),

j)

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 6),

k)

Grabstätten entgegen § 21 gestaltet oder bepflanzt,

l)

Grabstätten vernachlässigt (§ 28),

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 25.09.2012 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Oberwörresbach, den 19.05.2026
Ortsgemeinde Oberwörresbach
Olaf Crummenauer, (DS),Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

[1]  Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. 15.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

[2]  Zur Mindestruhezeit vgl. § 6 BestG