Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.05.2026 die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Ein privater Investor, welcher die Entwicklung und Errichtung von Erneuerbare-Energien-Projekten betreibt, strebt die Errichtung eines Solarparks in der Ortsgemeinde Rhaunen an. Der Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.
Der Geltungsbereich des geplanten Solarparks umfasst eine Fläche von ca. 7 ha und befindet sich nordwestlich des Siedlungskörpers der Ortsgemeinde Rhaunen in den Gemarkungsbereichen „Unter Hoffmanns Berg“ und „Im Burlich“.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde Rhaunen stellt für das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft und eine oberirdische Hauptversorgungsleitung (110-kV-Freileitung) dar.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan (ohne Maßstab) zu entnehmen.
Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt.
Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB aufgestellt werden.
Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:
| • | Fertigstellung des Umweltberichtes |
| • | Aufnahme von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf Basis des fertiggestellten Umweltberichtes |
| • | Rücknahme der Baugrenzen zur Wahrung des Waldabstandes |
| • | Ergänzung der Art der baulichen Nutzung, Höhenfestsetzung |
| • | Aufnahme einer bedingten Zulässigkeit aufgrund möglicherweise vorhandener archäologischer Betroffenheiten |
| • | Aufnahme Gewässerrandstreifen |
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Umweltbericht, sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit
vom 29.05.2026 bis einschließlich 30.06.2026
über die Internetseite der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/wir-fuer-sie/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Rhaunen „Solarpark Humesberg“ eingesehen oder heruntergeladen werden kann. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Die vorgenannten Unterlagen können darüber hinaus in der Zeit
vom 29.05.2026 bis einschließlich 30.06.2026
während der Dienstzeiten
| (Montag, Mittwoch, Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
| 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr) |
bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 3, Bauen, Zimmer 458, Brühlstraße 16, 55756 eingesehen werden.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:
| Dokument | Informationen und betroffene Themen |
| Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) | • Bestehende Nutzungen: Das gesamte Plangebiet wird landwirtschaftlich genutzt. Das Vorhaben führt zu einer betriebszeitlichen Nutzungsänderung. • Regionalplanung: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt mit seiner Gesamtfläche innerhalb eines regionalplanerischen Vorbehaltsgebiets für Freizeit, Erholung und das Landschaftsbild. Der südwestliche Bereich (ca. 1,4 ha) liegt in einem Vorbehaltsgebiet für den Biotopverbund und circa die Hälfte (3,9 ha) des Geltungsbereichs liegt in einem Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft. Es besteht kein Konflikt des Vorhabens mit den Zielvorgaben des Biotopverbunds und dem Tourismus. Bezüglich des landwirtschaftlichen Vorranggebiets wurde ein Zielabweichungsantrag gestellt, dem stattgegeben wurde. • Schutzgebiete: Der Geltungsbereich liegt, außer im Landschaftsschutzgebiet LSG-7134-010, in keinen Schutzgebieten nach Naturschutz- oder Wassergesetz. Das Vorhaben ist grundsätzlich mit den Zielen des LSG vereinbar, bestimmte Handlungen im Zuge der Errichtung des Solarparks bedürfen allerdings einer vorherigen Genehmigung. • Schutzgut Boden: Landwirtschaftlich intensiv genutzte Braunerden aus flachem, bimsaschearmem, löss- und grusführendem Schluff mit mittlerem Ertragspotenzial und einer leicht unterdurchsschnittlichen Ackerzahl und insgesamt einer mittleren Bedeutung für den Naturhaushalt. Im Vergleich zur Gesamtgröße des Gebietes nur geringfügige Flächenversiegelung. Vorgabe von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zur Beachtung des allgemeinen und vorsorgenden Bodenschutzes. • Schutzgut Wasser: Keine Oberflächengewässer im Vorhabensbereich vorhanden, der Idarbach grenzt südlich an. Grundwasserüberdeckung mittel, guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers. Insgesamt geringe Bedeutung des Geltungsbereichs für die Wasserwirtschaft, da kein Wasserschutzgebiet, kein Überschwemmungs- oder Retentionsgebiet betroffen. Nur geringe vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser. Vorgabe von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zum allgemeinen Wasserschutz. • Schutzgut Klima und Luft: Es handelt sich um Offenlandklimatope, die zur Kaltluftproduktion beitragen. Die Kaltlufthöhe und Luftstromdichte im Vorhabensbereich liegen im mittleren Feld. Die nahegelegene Stadt Rhaunen ist aufgrund der Lage in der Kaltluftabflussbahn der Idarbachaue nur gering lufthygienisch vorbelastet. Vorhabenbedingt entstehen keine relevanten lokalklimatischen Veränderungen, jedoch positive Wirkungen, da PV-Nutzung einen wichtigen Beitrag zur Reduktion des CO2-Ausstoßes leistet und das Vorhaben somit einen wichtigen Bestandteil des Klimaschutzes darstellt. • Schutzgut Flora, Fauna und Biodiversität: Inanspruchnahme von intensiv genutzten Ackerflächen und artenarmen Fettwiesen und -weiden frischer und wechselfeuchter Standorte, die keinen Schutzstatus z.B. als FFH-Mähwiesen des FFH-LRT 6510 aufweisen. Revierzentren planungsrelevanter Vogelarten wurden im Vorhabensbereich nicht verortet. Im angrenzenden Waldstück am Humesberg waren im Untersuchungsjahr ein Rot- und ein Schwarzmilanhorst besetzt. Entsprechende Vermeidungsmaßnahmen wie eine Abstandsregelung und eine Bauzeitenregelung werden im Umweltbericht formuliert. Externe Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da der naturschutzrechtliche Ausgleich innerhalb des Plangebiets erbracht werden kann (Entwicklung von Magergrünland unter und zwischen den Solarpaneelen). • Schutzgut Landschaft/Erholung: Aufgrund landwirtschaftlicher Prägung und fehlender Erholungsinfrastruktur allgemeine bis geringe Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Landschaft sowie für die landschaftsgebundene Erholung. Naturgegebene Landschaftselemente (Humeswald, Idarbachaue) fungieren als natürliche Sichtbarrieren. Der Fernwanderweg „Saar-Hunsrück-Steig“ muss in seinem Verlauf geringfügig angepasst werden. Insgesamt keine wesentliche Änderung von Charakter und landschaftlicher Eigenart des Gesamtgebietes. • Schutzgut Mensch: Keine erhebliche Beeinträchtigung von Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sowie keine störenden Blendwirkungen oder Lärmimmissionen zu erwarten. Positive Auswirkungen durch die CO2-freie Erzeugung elektrischer Energie mit positiven Wirkungen auf die menschliche Gesundheit • Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Der Geltungsbereich liegt nicht in einer landesweit bedeutsamen Kulturlandschaft. Es sind auch keine weiteren Kultur- und Sachgüter, Denkmäler oder Grabungsschutzgebiete im Plangebiet oder dessen nahem Umfeld bekannt. Bei Funden potenziell kulturell bedeutsamer Stücke sind alle Baumaßnahmen sofort einzustellen und die Denkmalschutzbehörde zu informieren. |
| 6 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug | Forstamt Idarwald: Einhaltung Waldabstände GDKE, Direktion Landesarchäologie: Verweis auf archäologische Anomalien, Notwendigkeit von Baggersondagen, Auflagen Landesamt für Geologie und Bergbau: Verweis auf bergbauliche Aktivitäten westlich des Plangebietes (untertägiger Abbau von Dachschiefer), Hinweise zur Grubenentwässerung Landwirtschaftskammer: Auswirkungen der Planung auf Landwirtschaft, Verweis auf G 166 LEP Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe: Lage innerhalb Vorranggebiet Biotopschutz, Verweis auf G 166 LEP SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz: • Verweis auf namenloses Gewässer an der südlichen Geltungsbereichsgrenze, Gewässerrandstreifen |
Während der Dauer dieser Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mailadresse v.schwinn@vg-hr.de vorgebracht oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift erklärt werden.
Die Stellungnahmen werden von der Ortsgemeinde Rhaunen geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde Rhaunen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.