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Ausgabe 24/2023
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

1. Satzung

zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersbach

vom 07.06.2023

Der Ortsgemeinderat von Weitersbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersbach vom 14.12.2010 wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten wird in Abs. 1 ergänzt:

d) Rasengrabstätten

2. § 15a Rasengrabstätten wird wie folgt neu eingefügt:

§ 15a Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten stehen sowohl für Sarg- als auch für Urnenbestattungen zur Verfügung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt.

(2) Die Rasengrabstätten für Urnenbestattungen sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung mit einer erdgleich liegenden Gedenktafel in einer Größe von 60 cm x 50 cm und einer Mindeststärke von 4 cm, welche vom Friedhofsträger zum Zwecke der Grabpflege etc. überfahren werden darf, herzurichten. Die Gedenktafel ist von den Nutzungsberechtigten auf deren Kosten zu beschaffen und durch eine qualifizierte Fachfirma einzubauen. Die Beschriftung der Grabplatte ist in nichterhabenen Buchstaben vorzunehmen. Erhabene Buchstaben sind nicht zugelassen. Material und Gestaltung der Platten bleibt den Nutzungsberechtigten überlassen. Die Ansaat der Grabstätte mit Rasen hat ebenfalls von den Nutzungs-berechtigten auf eigene Kosten zu erfolgen. Bei eventuellen Setzungen ist von den Nutzungsberechtigten das Auffüllen des Grabes mit Erdreich und eine erneute Rasenansaat zu veranlassen.

(3) Die Rasengrabstätten für Sargbestattungen sind im ersten Jahr nach der Bestattung (wegen Setzungen) von den Nutzungsberechtigten zu bepflanzen und zu pflegen. Nach der Liegezeit von einem Jahr ist die Grabstätte, wie in Absatz 2 beschrieben, von den Nutzungsberechtigten herzurichten.

(4) In ein mit einem Sarg oder einer Urne belegtes Rasengrab kann jeweils eine weitere Urne bestattet werden. Die Beisetzung dieser Urne darf nur dann erfolgen, wenn die bestehende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die Beschriftung und Neuverlegung der Grabplatte bei einer 2. Belegung ist von den Nutzungsberechtigten auf deren Kosten zu veranlassen. Bei Zweitbelegung ist nur eine Grabplatte zugelassen.

(5) Die jährliche Rasenpflege (Mähen) erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(6) Das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck ist lediglich in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. gestattet. Eine Ausnahme wird bei Bestattungen zugelassen. Spätestens 4 Wochen nach der Bestattung ist der Grabschmuck durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(7) Das Abräumen der Grabstätte einschl. der Gedenktafel nach Ablauf der Ruhezeit sowie das Wiederherstellen der Rasenfläche ist in der Grabgebühr enthalten.

(8) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- bzw. Wahlgrabstätten auch für Rasengrabstätten.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Weitersbach, den 07.06.2023
Ortsgemeinde Weitersbach
(DS)
Marco Ripp
Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.