Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Weitersbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
| I. | Gräber | ||
| a) | Reihengrabstätte | 10,00 € |
| b) | Doppelgrabstätte | 20,00 € |
| c) | Urnenreihengrabstätte | 10,00 € |
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| Urnendoppelgrabstätte | 20,00 € |
| d) | Rasengrabstätten gem. § 15a der Friedhofssatzung |
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| für Sargbestattungen | 20,00 € |
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| für Urnenbestattungen | 20,00 € |
| II. | Grabaushub |
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| Die der Ortsgemeinde tatsächlich entstehenden Kosten werden von den Zahlungspflichtigen als Gebühr erhoben. |
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| III. | Erhebung wiederkehrender Beiträge |
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| Zur Deckung der laufenden Unterhaltskosten des Friedhofs, seiner Einrichtungen und Anlagen werden wiederkehrende Beiträge erhoben. Die Erhebung der wiederkehrenden Beiträge erfolgt zusammen mit den Gemeindeabgaben und beträgt jährlich pro Haushalt | 2,50 € | |
| IV. | Benutzung der Friedhofshalle | 5,00 € | |
Gebührenschuldner sind:
bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(DS)
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.