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Ausgabe 24/2026
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung

der Ortsgemeinde Mörschied

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

vom 21.05.2026

Der Gemeinderat von Mörschied hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben: Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 - Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 17.10.2024, in der zurzeit gültigen Fassung, außer Kraft.

Mörschied, den 21.05.2026
Ortsgemeinde Mörschied
(DS)
Jacqueline Weber 
Ortsbürgermeisterin

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Gebühren für

I. Bestattungen im

a)

Reihengrab

450,00 €

b)

Kindergrab

0,00 €

c)

Familiengrab

900,00 €

d)

Urnengrab

400,00 €

e)

Rasenurnengrab

1.000,00 €

II. Grabaushub

Es werden die der Ortsgemeinde tatsächlich entstehenden Kosten von den Zahlungspflichtigen als Gebühr erhoben

III. Benutzung der Leichenhalle

Benutzung inkl. Reinigung

100,00 €

Benutzung Aufbewahrungsraum / Kühlzelle pro Tag

10,00 €

IV. Sonstiges

a)

Verlängerung Nutzungsrecht bei Zweitbelegung Grabstätte

1/30 pro Jahr der jeweiligen Grabgebühr

b)

Einebnung Grabstätte

nach tatsächlichen Kosten

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.