Der Verwaltungsrat der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Energiewelt Idarwald“ hat in seiner Sitzung am 22.11.2023 die Neufassung der Satzung für die gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechtes (AöR) „Energiewelt Idarwald“ vom 22. November 2023 beschlossen, die nachstehend abgedruckt ist. Die Satzung wurde zuvor in allen Räten der Trägergemeinden entsprechend beschlossen. Die Veröffentlichung in „Unsere Heimat“ erfolgt als gemeinsame Bekanntmachung aller Trägergemeinden.
„Energiewelt Idarwald“
der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen und der Ortsgemeinden Asbach, Bollenbach, Bundenbach, Hausen, Hellertshausen, Horbruch, Hottenbach, Krummenau, Oberkirn, Rhaunen, Schauren, Schwerbach, Stipshausen, Sulzbach, Weitersbach, Breitenthal, Fischbach, Gösenroth, Griebelschied, Hettenrodt, Kempfeld, Veitsrodt, Weiden, Wickenrodt und Niederwörresbach
vom 22. November 2023
Aufgrund der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBL S. 319) sowie des § 14 a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 4 des ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28.09.2010 (GVBl. S. 276) und Artikel 14 des zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280) haben der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen und der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Asbach, Bollenbach, Bundenbach, Hausen, Hellertshausen, Horbruch, Hottenbach, Krummenau, Oberkirn, Rhaunen, Schauren, Schwerbach, Stipshausen, Sulzbach, Weitersbach, Breitenthal, Fischbach, Gösenroth, Griebelschied, Hettenrodt, Kempfeld, Veitsrodt, Weiden, Wickenrodt und Niederwörresbach in jeweils getrennten Sitzungen die folgende Satzung beschlossen:
| (1) | Die „Energiewelt Idarwald“ ist eine Einrichtung der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen und der Ortsgemeinden Asbach, Bollenbach, Bundenbach, Hausen, Hellertshausen, Horbruch, Hottenbach, Krummenau, Oberkirn, Rhaunen, Schwerbach, Stipshausen, Sulzbach, Weitersbach, Breitenthal, Fischbach, Gösenroth, Griebelschied, Hettenrodt, Kempfeld, Veitsrodt, Weiden, Wickenrodt und Niederwörresbach (Träger der Anstalt) in der Rechtsform einer gemeinsamen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt). Die Anstalt wurde durch Aufnahme neuer Mitglieder (Träger der Anstalt) erweitert. |
| (2) | Die Anstalt führt den Namen „Energiewelt Idarwald“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „EWId“. |
| (3) | Die Anstalt hat ihren Sitz in Rhaunen. |
| (4) | Das Stammkapital beträgt 3.000,00 € je Mitglied (Träger der Anstalt). |
| (5) | Die Aufnahme weiterer Gebietskörperschaften ist zulässig. |
| (6) | Der räumliche Wirkungsbereich der Anstalt ist auf das Gemeindegebiet seiner Träger begrenzt. |
| (1) | Die in § 1 genannten Träger übertragen der Anstalt folgende Aufgabe: Energiegewinnung und Energieversorgung. |
| (2) | Die kommunalen Vertretungsorgane der Träger können der Anstalt nach § 86 a Abs. 3 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen. |
| (3) | Die Anstalt ist außerdem zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Die Anstalt darf sämtliche Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben fördern bzw. diese wirtschaftlich berühren. |
| (4) | Die Anstalt darf sich - im Rahmen ihrer Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften - anderer Unternehmen bedienen und sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben. |
| (5) | Die Anstalt wird ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit anderen Kommunen zusammenzuarbeiten. |
| (6) | Die Träger verpflichten sich, der Anstalt die ihr entstehenden Aufwendungen in dem anteiligen Umfang zu erstatten, in dem die Anstalt für die Aufgabenerfüllung tätig wird. |
Leistungsbeziehungen zwischen den Trägern und der Anstalt werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen.
| (1) | Organe der Anstalt sind: |
| a) | der Vorstand (§ 5) |
| b) | der Verwaltungsrat (§§ 6-8). |
| (2) | Die Mitglieder der Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Träger. |
| (3) | § 20 Schweigepflicht, § 21 Treuepflicht und § 22 (Ausschließungsgründe) der Gemeindeordnung (GemO) gelten entsprechend. |
| (1) | Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrats. |
| (2) | Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und seinen Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. |
| (3) | Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sein Stellvertreter ist der allgemeine Vertreter bei Verhinderung des Vorstands. |
| (4) | Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. |
| (5) | Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf Beschäftigte der Anstalt übertragen. |
| (6) | Der Verwaltungsrat kann den Vorstand und seinen Stellvertreter aus wichtigem Grund abberufen. |
| (7) | Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat gegenüber dem Verwaltungsrat und den Trägern halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich abzugeben. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Träger haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch die Träger unverzüglich schriftlich zu unterrichten. |
| (8) | Den Trägern ist auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu erteilen. |
| (1) | Der Verwaltungsrat besteht aus je einem stimmberechtigten Mitglied der Träger. |
| (2) | Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Verwaltungsrat bestimmen sich nach § 86 b Abs. 3 Sätze 3 bis 5 GemO, § 14 b Abs. 2 und § 9 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. |
| (3) | Vorsitzende/r ist der/die Bürgermeister/in der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen. Der/die stellvertretende Vorsitzende wird vom Verwaltungsrat gewählt. |
| (4) | Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen, deren Höhe sich nach der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde bemisst. |
| (1) | Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. |
| (2) | Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über: |
| a) | sämtliche Änderungen der Satzung der Anstalt, |
| b) | sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen, |
| c) | Bestellung des Vorstands und des Stellvertreters/der Stellvertreterin, |
| d) | den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu eventuell notwendige Änderungen, |
| e) | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, |
| f) | die Ergebnisverwendung, |
| g) | die Bestellung des Abschlussprüfers, |
| h) | die Entlastung des Vorstands, |
| i) | den Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung, |
| j) | die langfristigen Planungen, |
| k) | die Veränderung der Aufgaben, |
| l) | die Veränderung der Trägerschaft, |
| m) | die Veränderung des Stammkapitals, |
| n) | die Verschmelzung sowie Auflösung, |
| o) | die Haftung im Innenverhältnis nach § 15. |
| (3) | Entscheidungen des Verwaltungsrates über § 7 Abs. 2, Buchstaben k bis n bedürfen zusätzlich der Zustimmung aller Träger. |
| (4) | Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu |
| a) | dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 25.000,00 € überschritten wird, |
| b) | erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 25.000,00 € überschreiten. |
| (5) | Bei Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die AöR bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrates aufgeschoben werden kann, trifft der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen anstelle des Verwaltungsrates. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. |
| (6) | Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. |
| (1) | Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit, Ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern spätestens am 8. Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden. |
| (2) | Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. |
| (3) | Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter. Ist dieser ebenfalls verhindert, leitet das älteste anwesende Mitglied die Sitzung. Die Sitzungen sind nichtöffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. |
| (4) | Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitlieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Träger anwesend ist. |
| (5) | Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden. |
| (6) | Alle Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. |
| (7) | Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Niederschrift soll spätestens einen Monat nach der Sitzung jedem Träger zugehen. |
| (8) | Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst. |
| (1) | Verpflichtende Erklärungen der Anstalt bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Energiewelt Idarwald, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten. |
| (2) | Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat Energiewelt Idarwald, Anstalt des öffentlichen Rechts“ abgegeben. |
| (1) | Die Anstalt ist unter Beachtung ihrer Aufgaben sparsam und wirtschaftlich zu führen. Es gelten die Vorschriften des § 86 b Abs. 5, § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4, § 93 Abs. 1 und § 94 GemO und ergänzend die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 (GVBI S 373) in der jeweils geltenden Fassung. |
| (2) | Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. |
| (1) | Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den Trägern zuzuleiten. |
| (2) | Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz; die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 HGrG entsprechend zu beachten. |
| (1) | Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Soweit die Anstalt im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr. |
| (2) | Der Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan. |
Die Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen. Dort sind auch die Feststellungen des Jahresabschlusses ortsüblich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung und der Bestätigungsbericht sind an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Die Träger entscheiden über die Auflösung der Anstalt. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung aller der Träger. Im Fall ihrer Auflösung fällt das Vermögen der Anstalt im Verhältnis der gehaltenen Einlage an den jeweiligen Träger zurück, sofern die Räte der Träger nicht etwas anderes beschließen.
Die Mitglieder haften im Innenverhältnis für Verbindlichkeiten der gemeinsamen Anstalt in Ausformung des § 14 b) Abs. 4 Satz 2 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit jeweils ausschließlich und alleine für die von der gemeinsamen Anstalt ausschließlich für sie realisierten Projekte / übernommenen Aufgaben. Für eigene Aufgaben und Projekte der Anstalt, die diese für alle Mitglieder vornimmt, verbleibt es bei der Haftung der einzelnen Mitglieder im Umfang der durch sie auf das Stammkapital geleisteten Einlage.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03. Mai 2012 außer Kraft.
Nachfolgend Unterschriften mit Dienstsiegel der folgenden restlichen Mitglieder/Trägergemeinden:
Ortsgemeinden Asbach, Bollenbach, Bundenbach, Hausen, Hellertshausen, Horbruch, Hottenbach, Krummenau, Oberkirn, Rhaunen, Schauren, Schwerbach, Stipshausen, Sulzbach, Weitersbach, Breitenthal, Fischbach, Gösenroth, Griebelschied, Hettenrodt, Kempfeld, Veitsrodt, Weiden, Wickenrodt und Niederwörresbach
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der AöR Energiewelt Idarwald unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.