Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Veitsrodt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.05.2022 gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die öffentliche Auslegung der Aufhebung des Bebauungsplanes „Hinter Bangert“, inklusive aller rechtswirksamen Änderungen, beschlossen.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes verfolgt die Ortsgemeinde folgende Ziele:
Mit dem Bebauungsplan „Hinter Bangert“ wurde 1968 östlich der Hauptstraße Veitrodts, im Bereich Ackerstraße, der Straßen „Spitzgarten“, „Im Bangert“ und „Im Wiesengrund“, eine Fläche von ca. 6,2 ha als „Mischgebiet“ gem. § 6 BauNVO festgesetzt. Da seit den 1960er Jahren sechs Änderungen erfolgten und der Ortsgemeinderat dem Wunsch von Eigentümern nach Befreiungen nachzukommen wünscht, fehlt dem Bebauungsplan die gem. § 1 Abs. 3 BauGB vorauszusetzende Erforderlichkeit. Das ursprüngliche, nicht mehr zeitgemäße Plankonzept würde zunehmend obsolet. Die städtebauliche Ordnung des Baugebietes ist, insbesondere durch die Erschließung, weitgehend abgeschlossen. Für eine weitere Entwicklung und Nachverdichtung ist der Bebauungsplan nicht erforderlich, sondern eher hinderlich, da die Aufhebung eine höhere Bebauungsdichte und mehr Spielraum für Eigentümer ermöglicht, was nachhaltig den Bedarf von Wohnbaulandausweisungen im Außenbereich reduziert. Künftig soll der Geltungsbereich gem. § 34 BauGB (Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen sein, wonach sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach dem Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung richtet wird.
Aus diesen Gründen bedarf es der Aufhebung des Bebauungsplanes „Hinter Bangert“, inklusive aller rechtswirksamen Änderungen.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Aufhebung sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Sie umfasst eine Fläche von ca. 6,2 ha.
Der Bebauungsplan, inklusive aller rechtswirksamen Änderungen, wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB aufgehoben. Es handelt sich um eine Maßnahme zur Erleichterung der Nachverdichtung eines vollständig erschlossenen und größtenteils bebauten Gebietes.
Der noch rechtswirksame Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde Herrstein stellt für das Plangebiet eine gemischte Baufläche sowie am nordöstlichen Randbereich eine Grünfläche dar. Da sich die Nutzung künftig nach § 34 BauGB beurteilen wird und der Flächennutzungsplan i.d.R. keine Außenwirkung für Private entfaltet, wird die künftige Art der baulichen Nutzung, abgeleitet nach der Eigenart der näheren Umgebung, primär Wohnnutzung umfassen. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes durch die am 01.01.2020 fusionierte Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen wird künftig zu prüfen sein, inwiefern die Darstellung als Mischbaufläche der tatsächlichen Nutzung entspricht.
Gemäß § 13a BauGB, § 13 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung sowie der Begründung, in der Zeit
vom 01.08.2022 bis einschließlich 02.09.2022
während der Dienstzeiten
| (Montag, Mittwoch, Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
| 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr | |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
| 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr) |
bei der Nationalverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 2, Bauliche Infrastruktur, Zimmer 451, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein zu jedermanns Einsicht ausliegt.
Er kann darüber hinaus über die Internetseite der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/aktuelles/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Veitsrodt „Aufhebung Hinter Bangert“ eingesehen werden.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mailadresse v.schwinn@vg-hr.de vorgebracht oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift erklärt werden.
Die Stellungnahmen werden von der Ortsgemeinde Veitsrodt geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben.
Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans, inklusive aller rechtswirksamen Änderungen, erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird, sowie dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Hinweis:
Die Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen hat Vorkehrungen getroffen, um die Ausbreitung des Coronaviruses einzudämmen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei einer persönlichen Einsichtnahme ein geeigneter Mund- und Nasenschutz zu tragen ist. Auch gelten die bekannten Regeln wie Abstandswahrung und die Händedesinfektion; entsprechendes Desinfektionsmittel steht im Gebäudeeingangsbereich zur Verfügung.