Der Verbandsgemeinderat Herrstein-Rhaunen hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) die nachfolgende zweite Änderung der Hauptsatzung der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen in der zuletzt gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.2020 beschlossen:
§ 9 Abs. 4 der Hauptsatzung wird wie folgt gefasst:
Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige
(4) „Als monatliche Aufwendung erhalten
1. der Wehrleiter
den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1, sowie den jeweils gültigen Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte Feuerwehreinheit gemäß § 10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
2. der/die stellv. Wehrleiter (max. zwei)
die Hälfte der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters, wenn ihm ein Teil der Aufgaben des Wehrleiters durch die Gemeinde übertragen worden ist und er diese regelmäßig wahrnimmt. Bei zwei Stellvertretern jeder die Hälfte.
3. die Wehrführer der örtlichen Feuerwehreinheiten
den jeweils in § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Mindestbetrag.
4. die Wehrführer der beiden Stützpunkte
das Dreifache der Aufwandsentschädigung, die ein Wehrführer der örtlichen Feuerwehreinheit erhält, maximal den Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
5. die Wehrführer der Wehren mit mehr als zwei Fahrzeugen
das Zweifache der Aufwandsentschädigung, die ein Wehrführer der örtlichen Feuerwehreinheit erhält, maximal den Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
6. die Ausrückebereich-Führer der gebildeten Ausrückebereiche
den jeweils in § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Mindestbetrag, welcher ein örtlicher Wehrführer erhält.
7. der/die Gerätewart(e) (je Stützpunktfeuerwehr)
1 1/3 des jeweils in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrages, bei zwei Gerätewarten jeder die Hälfte, bei drei Gerätewarten jeder ein Drittel.
8. der/die Atemschutzgerätewart(e) (je Stützpunktfeuerwehr)
1 1/3 des jeweils in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrag, bei zwei Atemschutzgerätewarten jeder die Hälfte, bei drei Atemschutzgerätewarten jeder ein Drittel.
9. der Bearbeiter für die Objektplanung (Alarm- und Einsatzplanung)
den jeweils in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Mindestbetrag.
10. der Verbandsgemeinde-Jugendwart
das Zweifache der Aufwandsentschädigung, die ein Jugendwart der örtlichen Feuerwehreinheit erhält.
11. die Jugendfeuerwehrwarte
den jeweils in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Mindestbetrag.
12. die Bambinifeuerwehrwarte
den jeweils in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Mindestbetrag.
13. der Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale (Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel)
den jeweils in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Mindestbetrag.
14. die Bereichsgerätewarte
jeweils die Hälfte des in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrages, den der Gerätewart des Stützpunktes erhält als Jahresbetrag.
15. das FEZ-Personal
den jeweils in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Mindestbetrag für Gerätewarte.“
Die zweite Änderungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(1) Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
(2) Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.