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Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 29/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan „Solarpark Stipshausen“

Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet sowie der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.06.2025 die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.

Die PIONEXT Service GmbH & Co.KG, Projektiererin für erneuerbare Energien, plant in der Ortsgemeinde Stipshausen der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen die Errichtung eines Solarparks.

Der geplante Solarpark ist ca. 10 ha groß. Das Plangebiet befindet sich südwestlich des Siedlungskörpers der Ortsgemeinde Stipshausen in dem Gemarkungsbereich „Heck“, auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche.

Die Erschließung des Plangebietes ist über einen Feldwirtschaftsweg - von der L 162 kommend - gewährleistet.

Der Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.

Die Bundesregierung verabschiedete mit dem „Osterpaket“ im Frühjahr 2022 die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Ziel ist der beschleunigte und konsequente Ausbau erneuerbarer Energien. Bis 2030 sollen der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 Prozent steigen.

Gem. § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) wird der Errichtung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien, wie folgt Vorrang eingeräumt: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“

Die vorliegende Planung entspricht somit den energie- und klimaschutzpolitischen Zielsetzungen und -vorgaben des Bundes.

Durch die Errichtung des geplanten Solarparks wird ein aktiver Beitrag zum konsequenten Ausbau erneuerbarer Energien im Landkreis Birkenfeld geleistet.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.

Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt.

Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB aufgestellt werden.

Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan (ohne Maßstab) zu entnehmen:

Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:

Das Plangebiet wurde angepasst, da ein kleiner Teilbereich im äußersten Norden ausgespart wurde,

Eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Wirtschaftsweg“ wurde zur Sicherung der Erschließung aufgenommen,

der Umweltbericht (inkl. Ergebnisbericht Fauna, Magnetprospektion, Blendgutachten, Biotoptypen Bestand/ Planung) wurde fertiggestellt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung, den Textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem Umweltbericht sowie den unten genannten umweltbezogenen Informationen in der Zeit

vom 18.07.2025 bis einschließlich 29.08.2025

über die Internetseite der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/wir-fuer-sie/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Stipshausen „Solarpark Stipshausen“ eingesehen oder heruntergeladen werden kann. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.

Er kann darüber hinaus in der Zeit

vom 18.07.2025 bis einschließlich 29.08.2025

während der Dienstzeiten

(Montag, Mittwoch, Freitag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag

von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Donnerstag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

14.00 Uhr bis 16.00 Uhr)

bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 3, Bauliche Infrastruktur, Zimmer 458, Brühlstraße 16, 55756 eingesehen werden.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

Dokument

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) inkl. Ergebnisbericht Fauna, Magnetprospektion, Blendgutachten, Biotoptypen Bestand/ Planung

Informationen und betroffene Themen

o Schutzgut Fläche: Allgemein führen PV-Freiflächenanlagen durch den vergleichsweise geringen Versiegelungsgrad und die befristete Nutzungsdauer zu keinem dauerhaften Verlust von Freiflächen und deren Funktionen.

o Schutzgut Boden: Die Versiegelung durch Modulgründungen, Erschließungsstraßen und Nebengebäude führt in Teilen des Plangebiets zu einem vollständigen Verlust der Bodenfunktionen. Durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen werden die bau- und anlagebedingten Beeinträchtigungen des Bodens auf ein unvermeidbares Maß beschränkt. Die verbleibenden Beeinträchtigungen stellen einen erheblichen Eingriff dar. Der Kompensationsbedarf liegt bei 3.775 m² und kann über multifunktional wirksame Maßnahmen intern ausgeglichen werden. Die Kompensation erfolgt über die Umwandlung von Intensiv- zu Extensivgrünland im Sondergebiet und wird beim Schutzgut Arten und Biotope mit Biotopwertpunkten verrechnet. Insgesamt ist damit von einer Verbesserung des Bodens durch die Planung auszugehen.

o Schutzgut Wasser: Durch das Vorhaben kommt es zu einer geringfügigen Flächenversiegelung im Plangebiet. Das Niederschlagswasser wird vollständig im Plangebiet versickert bzw. verrieselt und bleibt damit für die Grundwasserneubildung erhalten. Durch den Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel kommt es zu einer Verbesserung der Grundwasserqualität. Auf besondere Sorgfalt im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wird hingewiesen.

o Schutzgut Luft/Klima: Die Bebauung der Freifläche führt zu einer geringfügigen Veränderung des Mikroklimas im Plangebiet. Da das Plangebiet keine klimatische Ausgleichsfunktion für belastete Bereiche einnimmt, können relevante Beeinträchtigungen durch das Vorhaben ausgeschlossen werden. Die Beeinträchtigungen sind damit nicht erheblich. Insgesamt bewirkt die Nutzung von Solarenergie einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz.

o Schutzgut Pflanzen: Im Plangebiet sind keine Vorkommen von besonders oder europäisch geschützten Pflanzenarten bekannt, die durch die Umsetzung der Planung beeinträchtigt werden könnten. In die angrenzend an das Plangebiet festgestellten gesetzlich geschützten Grünlandflächen wird nicht eingegriffen. Durch die Entwicklung von Extensivgrünland ist über die Betriebsdauer mit einer Aufwertung für das Schutzgut zu rechnen.

o Schutzgut Tiere: Das Plangebiet bietet Tieren aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung nur geringfügig Lebensräume. Ausschließlich bodenbrütende Vogelarten, die an derartige Landnutzungsformen angepasst sind (Feldlerche), finden auf der Fläche geeignete Bruthabitate. Durch die geplante Anlage ist im Plangebiet eine mögliche Betroffenheit von zwei Brutrevieren der Feldlerche nicht auszuschließen. Als Ausgleich dafür sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen, s. Kap. 5.3.2) sowie entsprechende baubezogene Vermeidungsmaßnahmen umzusetzen. Auch für die Reviere des Haussperlings und des Stars, die in Gebäuden innerhalb bzw. angrenzend an das Plangebiet festgestellt wurden, sowie für das Revier des Rotmilans sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Für die Artengruppe der Reptilien sind baubezogene Vermeidungsmaßnahmen umzusetzen. Damit können erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. Eine entsprechende Gestaltung der geplanten Umzäunung der Anlage ermöglicht es kleinen und mittelgroßen Tieren weiterhin, die Fläche zu durchqueren. Durch die Entwicklung von Extensivgrünland und die Anlage einer Strauchpflanzung zur Eingrünung des Plangebiets verbessert sich die Habitateignung für viele Tierarten.

o Schutzgut Biodiversität: Der ökologische Wert des Plangebiets ist aufgrund der vergleichsweise kargen Artenausstattung von Tieren und Pflanzen eher gering. Trotzdem ist durch die Bebauung eine mögliche Betroffenheit von Habitaten bedrohter Tierarten (Bodenbrüter) nicht auszuschließen. Mit externen Artenschutzmaßnahmen sowie mit Gestaltungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes (Anlage von Extensivgrünland, extensive Bewirtschaftung, Verzicht auf Stoffeinträge, Anlage einer Strauchpflanzung, Erhalt der Feldgehölze) können die erheblichen Eingriffsfolgen intern wirksam minimiert werden. Insgesamt entsteht beim Schutzgut Arten und Biotope ein Kompensationsüberschuss von 58.340 Biotopwertpunkten.

o Schutzgut Landschaft: Durch das Vorhaben wird eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche technogen überprägt. Durch die Topografie und den angrenzenden Waldbeständen sind die anlagebedingten Veränderungen von weiträumigen Sichtachsen begrenzt. Demgegenüber ist eine Einsehbarkeit von der Siedlungsbebauung Stipshausen im Norden, der Siedlung Heck im Süden und der Landesstraße L 162 im Osten gegeben. Vor allem im Nahbereich ist eine hohe Wirksamkeit auf das Landschaftsbild und auf die Erholung gegeben. Durch die Anlage einer Strauchpflanzung im Norden, (Nord-)Osten und Süden wird dem entgegengewirkt und eine allgemeine Einbindung in die Landschaft ermöglicht. Eine vollständige Eingrünung ist aufgrund der angrenzenden Waldbestände nicht erforderlich. Die festgesetzte Ausgleichsmaßnahme des Extensivgrünlandes und der Eingrünungsmaßnahmen wirkt sich positiv auf das Landschaftsbild aus, sodass die Eingriffsfolgen wirksam auf ein Mindestmaß reduziert werden können. Das Plangebiet liegt zudem vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Hochwald-Idarwald mit Randgebieten“ sowie innerhalb des Naturparks „Saar-Hunsrück“. Insgesamt sind durch die Planung die Darstellungen und Festsetzungen mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung und der Landesverordnung über den Naturpark vereinbar, sodass dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets „Hochwald-Idarwald mit Randgebieten“ und des Naturparks „Saar-Hunsrück“ nicht widersprochen wird. Da eine Photovoltaik-Freiflächenanlage als bauliche Anlage gilt, bedarf es für das Errichten des Solarparks innerhalb dieser Schutzgebiete gemäß beider Rechtsverordnungen allerdings der Genehmigung der Unteren Landespflegebehörde (heutzutage: Untere Naturschutzbehörde). Bei der Zustimmung der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Birkenfeld ist eine Betroffenheit des Landschaftsschutzgebiets „Hochwald-Idarwald mit Randgebieten“ und des Naturparks „Saar-Hunsrück“ nicht zu erwarten.

o Mensch und seine Gesundheit: PV-Freiflächenanlagen sind während der Betriebsphase vergleichsweise emissionsarm. Während der Bauphase auftretende zusätzliche Belastungen durch Erschütterungen, Abgase und Lärm sind temporär, betreffen nur das nahe Umfeld und sind daher nicht erheblich. Eine Blendung des Verkehrs und Anwohnern Stipshausens durch die geplante Anlage ist aufgrund der Lage, der Entfernung und der angrenzenden Waldbestände nicht zu erwarten. Gemäß dem Blendgutachten werden bei allem schutzwürdigen Gebäuden die Grenzwerte des LAI-Leitfadens eingehalten. Eine Heckenpflanzung am Süd- und Ostrand der PV-Anlage wird empfohlen, welche durch die vorgesehenen Strauchpflanzungen auch umgesetzt werden. Damit werden die letzten verbleibenden Sichtachsen unterbrochen und dem Wegfall des heutigen Blendschutzes z.B. in Form von Straßenbegleitgrün vorgebeugt. Aufgrund der wenigen Sichtachsen im Status Quo hält der Verfasser des Blendgutachtens einen anderen technischen Blendschutz für die Wuchsdauer der Hecke als überflüssig (SONNWINN 2025).

o Kultur- und sonstige Sachgüter: Beeinträchtigungen von Kultur- oder sonstigen Sachgütern sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. Bisher unbekannte Bodendenkmäler, die ggf. vorkommen können, sind nicht auszuschließen.

Dokument

15 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug

Informationen und betroffene Themen

Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes, Blendwirkung, Starkregenvorsorge, Waldabstand, Bodendenkmal, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen.

o LWK RLP: Bedenken ggü. der Planung insb. aufgrund der Größe und der Standortwahl; ein Zielabweichungsverfahren inkl. Standortalternativenprüfung wurde in der Zwischenzeit seitens der SGD positiv beschieden

o LBM Bad Kreuznach: Auseinandersetzung mit verkehrlicher Erschließung der Fläche; genaue Trassenführung ist der Planzeichnung zu entnehmen, wird jedoch im weiteren Verfahren abgestimmt

o Forstamt Idarwald: Waldabstände sollen eingehalten werden; Planung wurde entsprechend angepasst

o Deutsche Telekom: Leitung innerhalb des Geltungsbereiches; Leitung inkl. Schutzstreifen wurde der Planzeichnung ergänzt

o DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück: Wirtschaftswege sollen nicht überplant werden; die Planung wird angepasst, sodass meine Wege überplant werden

o KV BIR – Abt. 6 Bauen: Verfahrensvermerke und Planurkunde; die geforderten Aspekte werden bis zum Satzungsbeschluss der Planurkunde ergänzt

o Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe: Bedenken ggü. der Planung insb. aufgrund der Größe und der Standortwahl; ein Zielabweichungsverfahren inkl. Standortalternativenprüfung wurde in der Zwischenzeit seitens der SGD positiv beschieden

o GDKE RLP: Ablehnung der Planung aufgrund von potenziellen archäologischen Fundstellen; durchgeführte Magnetprospektion kann diese Vermutung widerlegen, aktualisierte Stellungnahme zieht daher Bedenken zurück

o SGD Nord – Gewerbeaufsicht: Forderung Blendgutachten; ein entsprechendes Gutachten wurde durchgeführt, es ist von keiner Beeinträchtigung auszugehen

o Schutzgemeinschaft Deutscher Wald RLP e.V. und weitere: Ablehnung der Planung aufgrund von Beeinträchtigung des Wildes; ein Wildtierkorridor wird als nicht notwendig erachtet, eine Auseinandersetzung mit dem Schutzgut Tiere ist dem Umweltbericht zu entnehmen

o SGD Nord – Wasserwirtschaft: keine Bedenken, jedoch Hinweis auf Starkregenvorsorge; die Hinweise werden beachtet

o KV BIR – Abt. 3 Ordnung und Verkehr: Brandschutzthemen und Waldabstand; Brandschutz wird im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren behandelt, die Waldabstände werden eingehalten

o LGB RLP: Hinweise; werden den Unterlagen beigefügt

o DLR RLP: keine Bedenken, jedoch Auseinandersetzung mit lokaler Landwirtschaft gefordert; Im Rahmen des ZAV inkl. Alternativenprüfung wurde sich mit der lokalen Landwirtschaft auseinandergesetzt. Das ZAV wurde inzwischen positiv beschieden. Darüber hinaus sind die Bewirtschafter in den Planungsprozess involviert und stimmen diesem zu

o Naturschutzinitiative e.V.: Allgemeine Angaben zu Umweltaspekten fehlen aktuell noch, Standortwahl und Naturverträglichkeit wird kritisch hinterfragt; im weiteren Verfahren liegt den Unterlagen ein vollständiger Umweltbericht bei, der alle geäußerten Aspekte behandelt, die Standortwahl wurde im Rahmen des ZAV inkl. Alternativenprüfung geprüft, welches inzwischen positiv beschieden wurde


Während der Dauer dieser Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mailadresse a.shilinski@vg-hr.de vorgebracht oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift erklärt werden.

Die Stellungnahmen werden von der Ortsgemeinde Stipshausen geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde Stipshausen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Stipshausen, 30.06.2025
Frank Marx (DS)
Ortsbürgermeister