Widmungsverfügung
Aufgrund des Beschlusses der Ortsgemeinde Sien vom 21.09.2023 werden die Erschließungsstraßen „Flurweg“, „Bergstraße“ und „Am Rimmelbach“ gemäß § 36 i.V.m. § 1 und § 3 Satz 1 Nr. 3a des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet.
Dies betrifft die Straßengrundstücke Flur 7, Flurstücke 232/25, 232/33 und 247/3. Die genaue Lage der Grundstücke ist dem beiliegenden Kartenausschnitt zu entnehmen.
Diese Widmungsverfügung gilt einen Tag nach Bekanntmachung in der Wochenzeitung „Unsere Heimat“ als bekanntgegeben (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 41 Abs. 4 Satz4 Verwaltungsverfahrensgesetz) und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein- Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.