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Ausgabe 3/2024
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

I. Vorbemerkung

Der Ortsgemeinderat Veitsrodt hat in seiner Sitzung am 16.11.2023 eine Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 16.11.2023 beschlossen, die nachstehend abgedruckt ist.

II. Wortlaut der Satzung

Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

(Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)

der Ortsgemeinde Veitsrodt vom 16.11.2023

Der Ortsgemeinderat Veitsrodt hat in seiner Sitzung am 16.11.2023 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Absätze 1, 7 und 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen

§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen

§ 3 Ermittlungsgebiete

§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht

§ 5 Gemeindeanteil

§ 6 Beitragsmaßstab

§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

§ 8 Entstehung des Beitragsanspruches

§ 9 Vorausleistungen

§ 10 Ablösung des Ausbaubeitrages

§ 11 Beitragsschuldner

§ 12 Veranlagung und Fälligkeit

§ 13 Übergangs- bzw. Verschonungsregelung

§ 14 Öffentliche Last

§ 15 In-Kraft-Treten

§ 1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1.

"Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,

2.

"Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,

3.

"Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4.

"Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.

(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelag.

§ 3

Ermittlungsgebiete

(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten), wie sie sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ergeben.

  • Die Abrechnungseinheit 1 wird gebildet von der Ortslage Veitsrodt.
  • Die Abrechnungseinheit 2 wird gebildet vom Gewerbegebiet „Hinter der Lehmkaul“/

Gewerbefläche Bereich „Am Baumarkt“.

Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Absatz 1 ermittelt.

§ 4

Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

§ 5

Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil (siehe Anlage 3) beträgt in der

  • Abrechnungseinheit 1 (Ortslage Veitsrodt)  —  30 %
  • Abrechnungseinheit 2 (Gewerbegebiet „Hinter der Lehmkaul“/ Gewerbefläche Bereich „Am Baumarkt“)  —  20 %

§ 6

Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v. H..

Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landes-bauordnung.

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

1.

In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.

2.

Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.

c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.

d) sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt.

Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

3.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung - vervielfacht mit 0,5.

(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt:

1.

Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.

2.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,0 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

3.

Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt

a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen.

b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

4.

Ist nach den Nummern 1 – 3 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 3,0 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.

5.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

6.

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

7.

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

8.

Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.

9.

Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v. H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v. H.

§ 7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.

(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Absatz 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Absatz 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruches

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 10

Ablösung des Ausbaubeitrages

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

§ 11

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1.

die Bezeichnung des Beitrages,

2.

den Namen des Beitragsschuldners,

3.

die Bezeichnung des Grundstückes,

4.

den zu zahlenden Betrag,

5.

die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

6.

die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7.

die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und

8.

eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

§ 13

Übergangs- bzw. Verschonungsregelung

(1) Gemäß § 10 a Absatz 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach

a)

20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage,

b)

15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn,

c)

10 Jahren bei Herstellung des Gehweges,

d)

5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen.

Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchstaben a) bis d) gilt auch bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer.

Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind.

(2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Absatz 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.

Grundstücke, die zu den in Anlage 4 aufgezählten Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, werden vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung erstmals zu dem in dieser Anlage genannten Zeitpunkt bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig.

(3) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichs-beträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 a Absatz 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:

0,01 bis 2,00 € pro qm Grundstücksfläche – zwei Jahre Verschonung

2,01 bis 4,00 € pro qm Grundstücksfläche – vier Jahre Verschonung

4,01 bis 6,00 € pro qm Grundstücksfläche – sechs Jahre Verschonung

6,01 bis 8,00 € pro qm Grundstücksfläche – acht Jahre Verschonung

8,01 bis 10,00 € pro qm Grundstücksfläche – zehn Jahre Verschonung

10,01 bis 12,00 € pro qm Grundstücksfläche – zwölf Jahre Verschonung

12,01 bis 14,00 € pro qm Grundstücksfläche – 14 Jahre Verschonung

14,01 bis 16,00 € pro qm Grundstücksfläche – 16 Jahre Verschonung

16,01 bis 18,00 € pro qm Grundstücksfläche – 18 Jahre Verschonung

Mehr als 18,00 € pro qm Grundstücksfläche – 20 Jahre Verschonung

Die Verschonung beginnt zu dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichs-betragspflichten.

§ 14

Öffentliche Last

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 15

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Veitsrodt zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeiträge Einzelabrechnung) vom 24.04.2008 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach vorhergehenden Satzungen entstanden sind, bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.

55758 Veitsrodt, den 16.11.2023
Ortsgemeinde Veitsrodt
gez.
(S)
Julia Hagner
Ortsbürgermeisterin

Anlagen und somit Teil dieser Satzung:

Anlage 1: Lageplan Abrechnungseinheiten

Anlage 2: Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen

Anlage 3: Festlegung Gemeindeanteil

Anlage 4: Verkehrsanlagen Übergangs- bzw. Verschonungsregelung

Anlage 2 zu § 3:

Begründung und Festlegung der Abrechnungseinheiten der Ortsgemeinde Veitsrodt gemäß § 10 a Absatz 1 Satz 9 Kommunalabgabengesetz (KAG)

Nach § 10 a Absatz 1 KAG erheben die Gemeinden für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) wiederkehrende Beiträge. Als Grundlage werden für die Erhebung wiederkehrender Beiträge von der Gemeinde durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebiet liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden. Die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung durch Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde kann erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz vermitteln, § 10 a Absatz 1 Satz 6 KAG.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 - entschieden, dass die Heranziehung zu wieder-kehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potenziellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Der beitragsrechtliche Vorteil liegt danach in der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung als solchem.

Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen konkreten-individuellen zurechenbaren Gebrauchsvorteil von dem Ausbau und der Erhaltung der Verkehrsanlage haben.

Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkreten-individuellen zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebietes und der Topographie, wie Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren/klassifizierten Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung.

Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinne kann nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen. Auch Bahnanlagen, Flüsse und größere Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, können eine Zäsur darstellen, die den Zusammenhang einer ansonsten zusammenhängenden Bebauung aufhebt. Dabei ist entscheidend auf die konkrete örtliche Situation abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14. OVG).

Nach den eingangs geschilderten Grundlagen der Rechtsprechung ist die Ortsgemeinde Veitsrodt in folgende Abrechnungseinheiten aufzuteilen:

  • Abrechnungseinheit 1: Ortslage Veitsrodt
  • Abrechnungseinheit 2: Gewerbegebiet „Hinter der Lehmkaul“/ Gewerbefläche Bereich „Am Baumarkt“

Abrechnungseinheit 1:

Die Ortslage Veitsrodt (Abrechnungseinheit 1) ist eine homogene, zusammenhängend bebaute Einheit. Die Landstraße (L 177) im Gebiet der Ortslage ist beidseitig zum Anbau bestimmt und weist eine vergleichsweise geringe Breite, die sich nicht von der Breite der übrigen Gemeindestraßen unterscheidet, auf. Des Weiteren ist die Landesstraße innerhalb der Ortslage während des kompletten Verlaufes mit zahlreichen Einmündungen von Gemeindestraßen beidseitig versehen und hat keine trennende Wirkung. Die Querung der klassifizierten Straßen ist problemlos ohne Hindernisse möglich und hebt den Zusammenhang einer ansonsten zusammenhängenden Bebauung nicht auf. Die Einwohnerzahl in der Ortslage Veitsrodt beträgt 730 (Stand 30.06.2022), sodass auch der vom OVG RLP festgesetzte Orientierungswert von 3.000 Einwohnern unterschritten wird.

Abrechnungseinheit 2:

Das Gewerbegebiet „Hinter der Lehmkaul“ und die Gewerbefläche im Bereich „Am Baumarkt“ bilden eine zusammenhängende Einheit. Die L 177 hat keine trennende Wirkung und eine Querung ist ohne größere Hindernisse möglich.

Das Gewerbegebiet und die Gewerbefläche sind durch Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang ({{gt}} 200 m) von der Ortslage entfernt. Unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten wird dadurch ein räumlicher Zusammenhang zur Ortslage aufgehoben bzw. ist nicht vorhanden, sodass der Tatbestand eines konkreten-individuellen zurechenbaren Vorteils der Grundstücke nicht gegeben ist.

Aufgrund der Rechtsprechung sind das Gewerbegebiet „Hinter der Lehmkaul“ und die Gewerbefläche im Bereich „Am Baumarkt“ getrennt von der Ortslage Veitsrodt zu betrachten. Somit ist die Ortsgemeinde Veitsrodt in zwei Abrechnungseinheiten aufzuteilen.

Anlage 3 zu § 5

Höhe des Gemeindeanteils

Die Festlegung des Gemeindeanteils ist in Übereinstimmung mit § 10 a Absatz 3 KAG erfolgt. Hiernach bleibt bei der Ermittlung des Beitrages ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, welcher dem nicht dem Beitragsschuldner zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht und mindestens 20 v. H. beträgt.

Der Vorteil der Allgemeinheit spiegelt sich im sog. Durchgangsverkehr wider, der Vorteil der Beitragsschuldner im sog. Anliegerverkehr.

Der Gemeindeanteil entspricht danach dem Vorteil, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der anliegenden Grundstücke durch den Ausbau der die einheitliche öffentliche Einrichtung bildende Verkehrsanlage hat.

Demnach ist nur, der durch die einheitliche öffentliche Einrichtung verlaufende überörtliche Verkehr (Fremdverkehr) dem Gemeindeanteil zuzurechnen.

Zum Anliegerverkehr zählt sämtlicher innerörtlicher Verkehr, wie Quell- und Zielverkehr innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung, der von den Anliegergrundstücken ausgeht bzw. bei diesen endet.

Klassifizierte Straßen (Bundes- Landes- und Kreisstraßen) bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt.

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Veitsrodt ist mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und hat entsprechend diesem Ansatz und unter Berücksichtigung der vom OVG Rheinland-Pfalz festgelegten Fallgruppen sämtlich in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrslagen und -teile innerhalb der jeweiligen einheitlichen öffentlichen Einrichtungen in den Blick genommen und insgesamt das Verhältnis zwischen Anlieger- und Durchgangsverkehr gewichtet (Gesamtgewichtung).

Dabei kam er zum Ergebnis, dass es sich bei beiden Abrechnungseinheiten um Gebiete mit geringem Durchgangsverkehr, aber ganz überwiegenden Anliegerverkehr handelt und hat

den Gemeindeanteil in

  • Abrechnungseinheit 1: Veitsrodt Ortslage mit 30 % und in
  • Abrechnungseinheit 2: Gewerbegebiet „Hinter der Lehmkaul und Gewerbefläche „Am Baumarkt“ mit 20 %

bewertet.

III. Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen oder der Ortsgemeinde Veitsrodt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.

55758 Veitsrodt, den 16.11.2023
Ortsgemeinde Veitsrodt
Julia Hagner, Ortsbürgermeisterin