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Ausgabe 3/2026
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Herborn

vom 23.12.2025

Der Ortsgemeinderat Herborn hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2 Ausschüsse des Ortsgemeinderates

§ 3 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

§ 4 Beigeordnete

§ 5 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

§ 6 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 7 Inkrafttreten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss[1], in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; dieser Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse https://www.vg-hr.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Bekanntmachung von Satzungen mit Ausnahme dieser Hauptsatzung.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsgemeinderates werden durch Aushang (Anschlag) an den Bekanntmachungstafeln wie folgt bekannt gemacht:

Standorte der Bekanntmachungstafeln:

Hauptstraße 19 (Gebäude des Gemeindesitzungszimmers)

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Ortsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den in Absatz 4 genannten Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

Die Bildung der Ausschüsse wird vom Ortsgemeinderat im Einzelnen beschlossen. Er bestimmt das Nähere über die Anzahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie über deren Zusammensetzung und Mitgliederzahl.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 500,00 € mit Ausnahme von Rechtsgeschäften, die der notariellen Beurkundung bedürfen;

2.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 €;

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung und Umschuldungen;

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates;

5.

unbefristete Niederschlagung und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 €,

6.

Einvernehmen in den Fällen des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, 3 und § 35 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden und die Erschließung gesichert ist. Soweit der Ortsbürgermeister beabsichtigt, das Einvernehmen zu versagen, ist zuvor der Ortsgemeinderat zu hören;

7.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung;

8.

die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 4

Beigeordnete

Die Ortsgemeinde hat bis zu zwei Beigeordnete.

§ 5

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 6

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 15,70 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen gemäß § 69 Abs. 4 GemO und § 41 Abs. 4 LKO.

(3) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.07.2011 in der zuletzt gültigen Fassung vom 27.09.2019 außer Kraft.

Herborn, den 23.12.2025
(Dienstsiegel)
Thorsten Petry, Ortsbürgermeister

[1] Durch Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2025 (TOP 4) wurde ab Inkrafttreten dieser Satzung die donnerstags erscheinende Wochenzeitung „Unsere Heimat“ zum Mitteilungsblatt für „Öffentliche Bekanntmachungen“ bestimmt.