Der Ortsgemeinderat Asbach hat in seiner Sitzung vom 30.06.2020 den Erlass einer neuen Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Den Satzungstext geben wir nachstehend bekannt. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Ortsgemeinderat von Asbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
für
I. Gräber
a) | Reihengrabstätte für Erdbestattung — 25,00 € |
b) | Familiengrabstätte — 75,00 € |
c) | Urnengrabstätte als Reihengrabstätte — 25,00 € |
d) | Urnengrabstätte als Wahlgrabstätte — 25,00 € |
e) | Urnenrasengrabstätte — 40,00 € |
Für das Ausheben und Schließen der Gräber sind die anfallenden tatsächlichen Kosten vom Gebührenschuldner in voller Höhe zu erstatten.
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird vom Friedhofsträger selbst oder durch ein von ihm beauftragtes gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu ersetzen.
a) | Verlängerung von Nutzungsrechten pro Jahr 1/30 der jeweiligen Gräbergebühr |
Gebührenschuldner sind:
1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
2. | Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
1. | Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.11.1987 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft. |
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Asbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.