Der Ortsgemeinderat von Mittelreidenbach hatte in öffentlicher Sitzung am 04.08.2022 den Beschluss gefasst, ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Aufm Rothenweg“ in der Gemarkung Mittelreidenbach im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB einzuleiten. Dieser Einleitungsbeschluss wurde im amtlichen Bekanntmachungsorgan „Unsere Heimat“ am 11.08.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 18.07.2023 den § 13b BauGB als mit Europarecht unvereinbar beurteilt und entschieden, dass Freiflächen außerhalb eines Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mittelreidenbach aufgrund dieser Tatsache in seiner Sitzung am 30.11.2023 nunmehr beschlossen hat, das bereits eingeleitete Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB aufzuheben und eine Aufstellung eines Bebauungsplans im sogenannten Regelverfahren einzuleiten.
Der neue Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dem nachstehenden Lageplan zu entnehmen.
Der Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde Herrstein stellt für das Plangebiet Gewerbe- und Mischgebietsflächen sowie Flächen für die Landwirtschaft/Dauergrünland dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt.
Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB aufgestellt werden.
Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).
Gegenüber der bereits im Jahr 2023 durchgeführten förmlichen Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:
Diesbezüglich hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Mittelreidenbach in seiner Sitzung am 25.07.2024 den zwischenzeitlich geänderten Entwurf des Bebauungsplanes „Auf´m Rothenweg“, bestehend aus der Planurkunde, textliche Festsetzungen sowie Begründung mit Umweltbericht und Fachbeitrag Naturschutz gebilligt und die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planurkunde, den Textlichen Festsetzungen, der Begründung, dem Umweltbericht mit Fachbeitrag Naturschutz/Artenschutz und der verkehrsmäßigen Erschließungsplanung in der Zeit vom
vom 05.08.2024 bis einschließlich 06.09.2024
über die Internetseite der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/aktuelles/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Mittelreidenbach „Aufm Rothenweg“ eingesehen oder heruntergeladen werden kann. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.
Er kann darüber hinaus in der Zeit
vom 05.08.2024 bis einschließlich 06.09.2024
während der Dienstzeiten
| (Montag, Mittwoch, Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
| 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr) |
bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 2, Bauliche Infrastruktur, Zimmer 458, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein eingesehen werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.
Während der Dauer dieser Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mailadresse v.schwinn@vg-hr.de vorgebracht oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift erklärt werden.
Die Stellungnahmen werden von der Ortsgemeinde Mittelreidenbach geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde Mittelreidenbach deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.