Titel Logo
Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 31/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

der Satzung der Ortsgemeinde Allenbach über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.07.2025

Der Gemeinderat von Allenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

§ 2 - Kosten für

I.

Bestattungen incl. Grabaushub im

a)

Reihengrab  —  970,00 €

b)

Reihengrab (Kinder bis 5 J.)  —  360,00 €

c)

Urnengrab (Reihen-, gemischte Grabstätte

oder Wahlgrabstätte,  —  385,00 €

auch 3 + 4. Belegung Familiengrab

d)

Wiesenurnengrab mit Platte  —  2500,00 €

e)

Zweitbelegung Familiengrab Sarg –

nur Erdarbeiten  —  640,00 €

f)

Zweitbelegung Wiesenurnengrab excl.

Gravur der Gedenktafel  —  400,00 €

g)

Familiengräber  —  450,00 €

(es werden keine neuen Grabstätten

mehr angeboten)

II. Leichenhallengebühren

a)

Benutzung der Leichenhalle  —  110,00 €

b)

Benutzung bei Urnenbestattungen  —  90,00 €

c)

Reinigung der Leichenhalle

(oder Eigenleistung)  —  90,00 €

III. Sonstige Gebühren

a)

Verlängerung der Nutzungsrechte

für Familiengräber pro Jahr  —  15,00 €

b)

Einebnung Urnen-, Einzel- oder Doppelgrab einschl. Entsorgung Grabstein und Einfassung,

Stundensatz 90,00 € zuzüglich

Abraumcontainer

 —  nach tatsächlichem Aufwand

§ 3 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

§ 4 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebühren-bescheides fällig.

§ 5 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.04.2018 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Allenbach, den 22.07.2025
Ortsgemeinde Allenbach
(Christian Adam), Erster Beigeordneter (DS)

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.