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Ausgabe 32/2024
Bekanntmachungen anderer Behörden
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Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum

Ländlicher Raum (DLR)

55469 Simmern,

25.07.2024

Rheinhessen-Nahe-Hunsrück

Schloßplatz 10

Abteilung Landentwicklung und

Ländliche Bodenordnung

Telefon: 0671 820-5313

Telefax: 0671/92896549

Vereinfachtes

Flurbereinigungsverfahren

Vollmersbach

Landentwicklung-

RNH@dlr.rlp.de

Internet: www.dlr.rlp.de

Aktenzeichen: 61111-HA2.3.

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Vollmersbach

2. Änderungsbeschluss

I. Anordnung

1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes

(§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der zurzeit gültigen Fassung)

Hiermit wird das durch Beschluss vom 18.12.2015 festgestellte, mit Beschluss vom 19.11.2020 geänderte Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Vollmersbach, Landkreis Birkenfeld, wie folgt geändert:

1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke zugezogen:

Gemarkung

Flur

Flurstücke Nr.

(2186) Veitsrodt

23

163

24

27, 28, 33, 37/1, 38/1, 39 bis 45, 57, 58, 78 bis 80

(2225) Idar-Oberstein

11

26 bis 34, 65

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter Nr. 1 festgestellt.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Flurstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 18.12.2015 entstandenen

“Teilnehmergemeinschaft der

Vereinfachen Flurbereinigung Vollmersbach“

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

4.1

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. Nr. 25, S. 287) besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.

Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

4.2

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

4.3

Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4.4

Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686 in der zurzeit gültigen Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der vereinfachen Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem

Dienstleitungszentrum Ländlicher Raum (DLR)

Rheinhesse-Nahe-Hunsrück

-Dienstsitz Simmern-,

Schloßplatz 10,

55469 Simmern

anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Begründung

1. Sachverhalt:

Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 237 ha Verfahrensfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Vergrößerung von etwa 4 ha auf rund 241 ha.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Vollmersbach hat den festgesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebiets zugestimmt.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Änderungsbeschluss wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 FlurbG.

Die formellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind mit der Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft erfüllt.

2.2 Materielle Gründe

Die Zuziehung der unter Abschnitt I, Ziffer 1.1 aufgeführten Flurstücke erfolgt

a) für einzelne landwirtschaftlich genutzte Flächen der Gemarkung Veitsrodt zwecks Verbesserung der Abfindungsgestaltung sowohl in der Gemarkung Vollmersbach, wie auch in Veitsrodt

b) für einzelne Waldflächen der Gemarkung Idar-Oberstein (Lagen „Hinter Herrnheck“ und „Leisersheck“) zwecks Entflechtung der Kommunal- und Privatwaldbereiche

Es werden ganze Flurstücke ohne Neuvermessung „parzellar“ zugezogen und ausgetauscht.

2.3 Anordnung des sofortigen Vollzuges

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass die Weiterführung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nicht verzögert wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Flurstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen bewirtschaftet werden können.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der vereinfachen Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch beim

Dienstleitungszentrum Ländlicher Raum (DLR)

Rheinhesse-Nahe-Hunsrück

-Dienstsitz Simmern-

Schloßplatz 10

55469 Simmern

oder

Dienstleitungszentrum Ländlicher Raum (DLR)

Rheinhesse-Nahe-Hunsrück

Rüdesheimer Straße 60-68

55545 Bad Kreuznach

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

-Obere Flurbereinigungsbehörde-

Willy-Brandt-Platz 3

54290 Trier

schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweise:

Ein kostenloser Newsletter mit aktuellen Verfahrensinformationen und Pressemitteilungen kann während des laufenden Bodenordnungsverfahrens abonniert werden. Eine An- und Abmeldung ist jederzeit unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle möglich.

Im Auftrag
gez. Isabel Herbster
(Gruppenleiterin)