der Satzung über die 1. Änderung der Hauptsatzung
der Ortsgemeinde Hottenbach vom 07.07.2025
Der Ortsgemeinderat Hottenbach hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2025 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter (KomAEVO) die nachfolgende erste Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hottenbach in der zuletzt gültigen Fassung vom 27. Mai 2020 beschlossen:
Ein neuer § 6a wird mit folgendem Text eingefügt:
§ 6a
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Schriftführers für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates
Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhält der ehrenamtlich bestellte Schriftführer für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und seiner Ausschüsse einschließlich der Anfertigung der Sitzungsniederschrift eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt.
Die erste Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.05.2025 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(1) Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
(2) Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.