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Ausgabe 33/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

der 2. Satzung

zur Änderung der Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Schmidthachenbach

vom 05.08.2025

Der Gemeinderat von Schmidthachenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

Änderung der Friedhofssatzung vom 24.09.2020 in der zurzeit gültigen Fassung:

§ 16 und § 16 a werden wie folgt neu gefasst:

§ 16

Urnenwürfelgrabstätten

(stehen nur noch für Zweitbelegungen zur Verfügung)

(1) Urnenwürfelgrabstätten sind Grabstätten zur Bestattung von 2 Urnen in dem ausgewiesenen Grabfeld, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Es sind nur Bestattungen in einer sich selbstzersetzenden Urne zugelassen. Ein Recht auf individuelle Grabpflege und Grabgestaltung besteht nicht.

(2) Die Gräber werden vom Friedhofsträger angelegt, gepflegt und nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt.

In den Kosten gem. Gebührensatzung sind die Anlage, Pflege und Beseitigung der Grabstätte enthalten, dazu gehören:

a)

die Herstellung des Grabes,

b)

das Abräumen der Kränze und sonstigem Grabschmuck spätestens 2 Wochen nach Beisetzung der Asche

c)

der Gedenkwürfel einschl. Gravur in den Maßen 22 cm x 22 cm x 22 cm sowie dessen Verlegung

d)

die Pflege der im Grabfeld eingebrachten Bodendecker. Eine weitere gärtnerische Gestaltung durch die Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig.

e)

das Auffüllen des Grabes bei evtl. Setzungen

f)

das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit einschl. der Entsorgung der Gedenkwürfel.

(3) Es besteht die Möglichkeit zu der 1. Urne eine 2. Urne beizusetzen. In diesem Fall werden 2 Würfel nebeneinandergesetzt.

Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

Die Kosten für die Zweitbelegung sowie die Grabaushubgebühren richten sich nach der zu dieser Zeit gültigen Gebührensatzung.

(4) Das Ablegen von Grabschmuck (kleines Gesteck oder einzelne Blume) oder ein kleines Grablicht vor dem Würfel ist erlaubt. Dabei ist darauf zu achten, dass die bestehende Bepflanzung weder entfernt noch beschädigt, bzw. bedeckt werden darf. Die Ablage von Blumenschalen oder sonstigem Grabschmuck (z.B. Engel oder sonstige Figuren) vor oder auf dem Würfel ist hingegen nicht zulässig.

(5) Die Verantwortlichkeit die sich aus den §§ 21 und 22 (Standsicherheit bzw. Verkehrssicherungspflicht für Grabmale) ergibt, obliegt dem Friedhofsträger.

(6) Das Urnenwürfelgrabfeld ist kein abgeschlossenes Grabfeld. Es ist bei Bedarf durch den Friedhofsträger veränderbar bzw. erweiterbar.

§ 16 a

Urnenstehlengrabstätten

(1) Urnenstehlengrabstätten sind Grabstätten zur Bestattung von 2 Urnen in dem ausgewiesenen Grabfeld, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Es sind nur Bestattungen in einer sich selbstzersetzenden Urne zugelassen. Ein Recht auf individuelle Grabpflege und Grabgestaltung besteht nicht.

(2) Die Gräber werden vom Friedhofsträger angelegt, gepflegt und nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt.

In den Kosten gem. Gebührensatzung sind die Anlage, Pflege und Beseitigung der Grabstätte enthalten, dazu gehören:

a)

die Herstellung des Grabes incl. Grabaushub für beide Belegungen,

b)

das Abräumen der Kränze und sonstigem Grabschmuck spätestens 2 Wochen nach Beisetzung der Asche

c)

die Stehle einschl. Gravur. (Ausführung optisch und vom Material passend zu den in Feld 1 vorhandenen und in Feld 2 ausgestellten Steinen).

d)

Sonderwünsche können gegen Mehrpreis erworben werden wie z.B. Gravur im Stein von Ringen, Rosen, Blumen, Kreuz etc.

e)

Vasen und Grableuchten können gegen Mehrpreis erworben und in oder an den Stein angebracht werden

f)

Die Größe der Stehlen darf vom Boden aus gemessen die Höhe von 80 cm und Breite von 40 cm nicht überschreiten

g)

die Pflege der im Grabfeld eingebrachten Bodendecker. Eine weitere gärtnerische Gestaltung durch die Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig.

h)

das Auffüllen des Grabes bei evtl. Setzungen

i)

das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit einschl. der Entsorgung der Stehle.

(3) Es besteht die Möglichkeit zu der 1. Urne eine 2. Urne beizusetzen. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

Die Kosten für die Zweitbelegung richten sich nach der zu dieser Zeit gültigen Gebührensatzung.

(4) Das Ablegen von Grabschmuck (kleines Gesteck oder einzelne Blume) oder ein kleines Grablicht vor der Stehle ist erlaubt. Dabei ist darauf zu achten, dass die bestehende Bepflanzung weder entfernt noch beschädigt, bzw. bedeckt werden darf. Die Ablage von Blumenschalen oder sonstigem Grabschmuck (z.B. Engel oder sonstige Figuren) vor oder auf den Stehlen ist hingegen nicht zulässig

(5) Die Verantwortlichkeit die sich aus den §§ 22 und 23 (Standsicherheit bzw. Verkehrssicherungspflicht für Grabmale) ergibt, obliegt dem Friedhofsträger.

(6) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenwahlgrabstätten auch für die Urnenstehlengrabstätten.

(7) Das Urnenstehlengrabfeld ist kein abgeschlossenes Grabfeld. Es ist bei Bedarf durch den Friedhofsträger veränderbar bzw. erweiterbar.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schmidthachenbach, den 05.08.2025
Ortsgemeinde Schmidthachenbach
(DS)
(Roger Stumm) Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.