Der Ortsgemeinderat Rhaunen hat in seiner Sitzung am 01.08.2022 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Rhaunen erfolgen in einer Zeitung. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen und der dringlichen Sitzungen des Ortsgemeinderates werden durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht:
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an den in dem vorstehenden Absatz 4 genannten Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- u. Finanzausschuss |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 3. | Ausschuss für Bauen, Gestalten und Verkehr |
| 4. | Ausschuss für Kultur, Soziales und Tourismus |
(2) Die Ausschüsse nach Absatz 1 haben fünf Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter
(3) Die Mitglieder und Stellvertretern des
| 1. | Haupt- u. Finanzausschusses |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschusses |
werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.
Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gewählt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder bzw. der Stellvertreter soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein.
(4) Die Bildung von weiteren Ausschüssen gemäß § 44 GemO erfolgt nach Bedarf durch den Ortsgemeinderat.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- u. Finanzausschuss die Federführung. Dem Haupt- u. Finanzausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse über
| 1. | den Haushaltsplan |
| 2. | die Finanzplanung |
| 3. | die Satzungen, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind. |
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen anderen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen der Hauptsatzung bleiben unberührt.
(3) Dem Haupt- u. Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 EUR. |
| 2. | Stundung, Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einem Betrag von 500,00 EUR. |
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 EUR im Einzelfall mit Ausnahme von Rechtsgeschäften, die der notariellen Beurkundung bedürfen, |
| 2. | Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung im Einvernehmen mit den Ortsbeigeordneten sowie Umschuldungen im Einvernehmen mit den Ortsbeigeordneten, |
| 3. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates, |
| 4. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 EUR im Einzelfall, |
| 5. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2 und § 35 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden und die Erschließung gesichert ist. Soweit der Ortsbürgermeister beabsichtigt, das Einvernehmen zu versagen, ist zuvor der Ortsgemeinderat zu hören, |
| 6. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
| 7. | die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaftsversammlung. |
Der Ortsbürgermeister hat den Ortsgemeinderat spätestens in seiner nächsten Sitzung über die in § 4 Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 getroffenen Entscheidungen zu informieren.
(2) Die Zuständigkeit des Ortsbürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.
(1) Die Ortsgemeinde Rhaunen hat bis zu drei Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde werden zwei Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
des Ortsbürgermeisters
Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbeitrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbeitrages nach § 13 Abs. 4 Satz 2 KomAEVO. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen zu Einladungen des Landrats oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen i.S. von § 69 Abs. 4 GemO.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhält der ehrenamtliche Schriftführer für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse einschließlich der Anfertigung der Niederschrift auf Grund § 18 Abs. 4 GemO eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch den Ortsgemeinderat festgesetzt wird.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01.07.2019 in der zuletzt gültigen Fassung vom 01.07.2019 außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
(3) Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
(4) Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.