Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Rhaunen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.08.2022 gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die öffentliche Auslegung der Aufhebung des Bebauungsplanes „Am Marktplatz“ beschlossen.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes verfolgt die Ortsgemeinde folgende Ziele:
Mit dem Bebauungsplan „Am Marktplatz“ wurde 1984 ein Dorfgebiet ausgewiesen und Eigentümer in der Vergangenheit immer wieder von Festsetzungen befreit. Diese Planung sah in ihren Festsetzungen wenig Spielräume vor, weshalb ein steter Bedarf nach Aufweichung bzw. Flexibilisierung des Rechtsplans besteht. Um weitere Befreiungsanträge zu vermeiden, soll der Bebauungsplan nunmehr aufgehoben werden, sodass zukünftig für diesen Bereich § 34 BauGB gilt.
Da 2014 für einen Großteil des Plangebietes der neuere Bebauungsplan „Marktplatz / Unterdorf“ aufgestellt wurde und der Ortsgemeinderat für die übrige Fläche dem Wunsch von Eigentümern nach Befreiungen nachzukommen wünscht, fehlt dem Bebauungsplan die gem. § 1 Abs. 3 BauGB vorauszusetzende Erforderlichkeit. Das ursprüngliche, eher strenge Plankonzept wird zunehmend obsolet. Dies zeigt sich auch an der Art der baulichen Nutzung: Es handelt sich nicht um ein Dorfgebiet gem. § 5 BauNVO, wie ursprünglich festgesetzt, sondern faktisch um ein dörfliches, oder allgemeines Wohngebiet - eine häufige Entwicklung im ländlichen Raum. Landwirtschaftliche Wirtschaftsstellen spielen im Siedlungsraum kaum noch eine Rolle - insbesondere in Rhaunen. Daher fehlt der festgesetzten Nutzungsart eines der wesentlichen Nutzungsmerkmale.
Daher ist das Ziel des Verfahrens den vorliegenden Bebauungsplan aufzuheben. Statt des vorgesehenen Dorfgebietes soll der Geltungsbereich künftig gem. § 34 BauGB (Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen sein, wonach sich die Zulässigkeit von Vorhaben künftig nach dem Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung richten soll.
Aus diesen Gründen bedarf es der Aufhebung des Bebauungsplanes „Am Marktplatz“.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Aufhebung sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Sie umfasst eine Fläche von ca. 3.200, m².
Der Bebauungsplan, wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB aufgehoben. Es handelt sich um eine Maßnahme zur Erleichterung der Nachverdichtung eines vollständig erschlossenen und größtenteils bebauten Gebietes.
Der noch rechtswirksame Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde Rhaunen stellt für das Plangebiet eine gemischte Baufläche dar. Da sich die Nutzung künftig nach § 34 BauGB beurteilen wird und der Flächennutzungsplan i.d.R. keine Außenwirkung für Private entfaltet, wird die künftige Art der baulichen Nutzung, abgeleitet nach der Eigenart der näheren Umgebung, primär Wohnnutzung umfassen. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes durch die am 01.01.2020 fusionierte Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen wird künftig zu prüfen sein, inwiefern die Darstellung als Mischbaufläche der tatsächlichen Nutzung entspricht.
Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) i.V.m. § 13 BauGB durchgeführt zu werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 a i.V. m. ³ 13 Abs. 2 und 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird, sowie dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gemäß § 13a BauGB, § 13 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung sowie der Begründung, in der Zeit
vom 05.09.2022 bis einschließlich 07.10.2022
während der Dienstzeiten
| (Montag, Mittwoch, Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
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| 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
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| 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr) |
bei der Nationalverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 2, Bauliche Infrastruktur, Zimmer 451, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein zu jedermanns Einsicht ausliegt.
Er kann darüber hinaus über die Internetseite der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/aktuelles/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Rhaunen „Aufhebung Am Marktplatz“ eingesehen werden.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mailadresse v.schwinn@vg-hr.de vorgebracht oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift erklärt werden.
Die Stellungnahmen werden von der Ortsgemeinde Rhaunen geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufhebung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben.
Hinweis: Die Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen hat Vorkehrungen getroffen, um die Ausbreitung des Coronaviruses einzudämmen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei einer persönlichen Einsichtnahme ein geeigneter Mund- und Nasenschutz zu tragen ist. Auch gelten die bekannten Regeln wie Abstandswahrung und die Händedesinfektion; entsprechendes Desinfektionsmittel steht im Gebäudeeingangsbereich zur Verfügung.