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Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 34/2022
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan „Solarpark Bruchweiler“

Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Bruchweiler hatte in seiner öffentlichen Sitzung am 11.05.2022 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, den Bebauungsplan „Solarpark Bruchweiler“ aufzustellen.

Die ABO Wind AG, Projektiererin für erneuerbare Energien, plant in der Ortsgemeinde Bruchweiler die Errichtung eines Solarparks mit einer Gesamtleistung von bis zu max. ca. 19 MWp.

Der geplante Solarpark ist ca. 18 ha groß. Das Plangebiet befindet sich südwestlich des Siedlungskörpers der Ortsgemeinde Bruchweiler in den Gemarkungsbereichen „Die hinterste Langfuhr“, „Die mittelste Langfuhr“, „Langfuhr“ und „Nauwiese“, auf einer Grünlandfläche.

Die Erschließung des Plangebietes ist über einen Feldwirtschaftsweg - von der Landesstraße „L 162“ kommend - gewährleistet.

Der Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.

Die Bundesregierung verabschiedete mit dem „Osterpaket“ im Frühjahr 2022 die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Ziel ist der beschleunigte und konsequente Ausbau erneuerbarer Energien. Bis 2030 sollen der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 Prozent steigen.

In § 2 der EEG-Novelle, die am 29.07.2022 bereits in Teilen in Kraft getreten ist, wird der Errichtung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien, wie folgt Vorrang eingeräumt:

„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“

Die vorliegende Planung entspricht somit den energie- und klimaschutzpolitischen Zielsetzungen und -vorgaben der Bundesregierung.

Durch die Errichtung des geplanten Solarparks wird ein aktiver Beitrag zum konsequenten Ausbau erneuerbarer Energien im Landkreis Birkenfeld geleistet.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Solarparks nach 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.

Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt.

Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB aufgestellt werden.

Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen:

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Offenlage durchgeführt wird.

Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, ist in der Zeit

vom 05.09.2022 bis einschließlich 07.10.2022

während der Dienstzeiten

(Montag, Mittwoch, Freitag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Donnerstag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

14.00 Uhr bis 16.00 Uhr)

bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 2, Bauliche Infrastruktur, Zimmer 451, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein zu jedermanns Einsicht öffentlich einsehbar.

Der Entwurf des Bebauungsplanes kann darüber hinaus über die Internetseite der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/aktuelles/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Bruchweiler „Solarpark Bruchweiler“ eingesehen werden.

Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mailadresse v.schwinn@vg-hr.de vorgebracht oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift erklärt werden.

Die Stellungnahmen werden von der Ortsgemeinde Bruchweiler geprüft. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.

Hinweis: Die Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen hat Vorkehrungen getroffen, um die Ausbreitung des Coronaviruses einzudämmen. Es gelten die bekannten Regeln wie Abstandswahrung und Händedesinfektion; entsprechendes Desinfektionsmittel steht im Gebäudeeingangsbereich zur Verfügung.

Bruchweiler, 17.08.2022
Stefan Molz (DS), Ortsbürgermeister