Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Gösenroth hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.02.2025 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, den Bebauungsplan „Solarpark Gösenroth“ aufzustellen.
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.02.2025 ebenfalls die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan „Solarpark Gösenroth“ beschlossen.
Die Trianel Energieprojekte GmbH & Co. KG, Projektiererin für erneuerbare Energien, plant die Errichtung eines Solarparks in der Ortsgemeinde Gösenroth in der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen.
Der geplante Solarpark ist ca. 34 ha groß. Das Plangebiet befindet sich südöstlich des Siedlungskörpers der Ortsgemeinde Gösenroth in den Gemarkungsbereichen „Baumstücke“, „Johänncheskreuz“, „Schafsacker“ und „Steinäcker“ auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Die Erschließung des Plangebietes ist über einen Feldwirtschaftsweg - aus der Ortslage Gösenroth kommend - gewährleistet.
Der Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Daher bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan (ohne Maßstab) zu entnehmen.
Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt.
Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB aufgestellt werden.
Der Vorentwurf des „neuen“ Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen stellt den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes als Sonderbauflächen „PV / Erneuerbare Energien“ dar. Die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs.1 und § 2 Abs. 2 BauGB zum Vorentwurf fand in der Zeit vom 02.06.2025 bis 29.08.2025 statt.
Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung, in der Zeit vom 25.08.2025 bis einschließlich 26.09.2025 auf der Internetseite der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/wir-fuer-sie/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Gösenroth „Solarpark Gösenroth“ veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls ins Internet eingestellt.
Die vorgenannten Unterlagen können darüber hinaus in der Zeit vom 25.08.2025 bis einschließlich 26.09.2025 zusätzlich während der Dienstzeiten
| (Montag, Mittwoch, Freitag | von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Dienstag | von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und |
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| ……14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und |
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| 14.00 Uhr - 16.00 Uhr) |
bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 3, Bauen, Zimmer 458, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein eingesehen werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Veröffentlichung im Internet und öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.
Während dieser Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mailadresse a.shilinski@vg-hr.de vorgebracht oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift erklärt werden.