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Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 35/2023
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Hauptsatzung vom 16.08.2023

Der Ortsgemeinderat Veitsrodt hat in seiner Sitzung vom 16.08.2023 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Veitsrodt erfolgen in einer Zeitung. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss[1], in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen und der dringlichen Sitzungen des Ortsgemeinderates werden durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht:

• Bushaltestelle

• Feuerwehrgerätehaus

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an den in dem vorstehenden Absatz 4 genannten Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Bildung von Ausschüssen

Die Bildung von Ausschüssen erfolgt nach Bedarf durch den Ortsgemeinderat gemäß § 44 GemO.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 500,00 EUR im Einzelfall mit Ausnahme von Rechtsgeschäften, die der notariellen Beurkundung bedürfen.

2.

Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung im Einvernehmen mit den Beigeordneten sowie Umschuldungen im Einvernehmen mit den Beigeordneten.

3.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates.

4.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR im Einzelfall;

5.

Stundung[2] von Forderungen der Ortsgemeinde bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR im Einzelfall;

6.

Niederschlagung[3] von Forderungen der Ortsgemeinde bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR im Einzelfall und

7.

Erlass von Forderungen der Ortsgemeinde bis zu einem Betrag von 500,00 EUR im Einzelfall.

Der Ortsbürgermeister hat den Ortsgemeinderat spätestens in seiner nächsten Sitzung über die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 getroffenen Entscheidungen zu informieren.

§ 4

Beigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde Veitsrodt hat bis zu drei Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde werden drei Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.

§ 5

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

§ 6

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbeitrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 30 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung. Die genaue Höhe der jeweiligen Aufwandsentschädigung wird durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23. November 2016 außer Kraft.

Veitsrodt, den 16. August 2023
gez. Julia Hagner
Ortsbürgermeisterin
(L.S.)

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

(1) Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

(2) Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.

[1] Durch GR-Beschluss vom 16.08.2023 - Top 3 - wurde ab Inkrafttreten dieser Satzung die donnerstags erscheinende Wochenzeitung „Unsere Heimat“ zum Mitteilungsblatt für „Öffentliche Bekanntmachungen“ bestimmt.

[2] Die abgabenrechtlichen Zuständigkeiten des Bürgermeisters (z. B. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KAG) bleiben unberührt. Dem Bürgermeister durch Gesetz übertragen bedeutet in diesen Fällen auf der Grundlage der AO in Bezug auf bundesrechtlich geregelte Steuern (Realsteuern). § 1 Abs. 2 Nr. 1 AO verweist ausdrücklich auf die Anwendung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO, hiernach haben Amtsträger und dessen gleichgestellte Personen das Steuergeheimnis zu wahren.

[3] Ebd.