Bekanntmachung der Anpassung des Geltungsbereiches, der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.08.2025 die Anpassung des Geltungsbereiches und die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Die Allenbach Energie GmbH & Co. KG, In der Hohlbach 20, 55758 Allenbach, plant in der Ortsgemeinde Allenbach der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen die Errichtung eines Solarparks.
Die Erschließung des Plangebietes ist über einen Feldwirtschaftsweg - aus der Ortslage Allenbach kommend - gewährleistet.
Auf Grundlage der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen und der zwischenzeitlich erfolgten Sicherung der Parzelle 88, Flur 32, Gemarkung Allenbach wird der Geltungsbereich erweitert. Hierdurch vergrößert sich der Geltungsbereich von ca. 20,7 ha auf ca. 23,6 ha. Der ursprüngliche Geltungsbereich wird ersetzt.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan (ohne Maßstab) zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von 23,6 ha:
Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt.
Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB aufgestellt werden.
Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderungen / Ergänzungen:
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus dem Planteil (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Umweltbericht, sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit
vom 01.09.2025 bis einschließlich 01.10.2025
über die Internetseite der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/wir-fuer-sie/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Allenbach „Solarpark Allenbach“ eingesehen oder heruntergeladen werden kann. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Er kann darüber hinaus in der Zeit
vom 01.09.2025 bis einschließlich 01.10.2025
während der Dienstzeiten
(Montag, Mittwoch, Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr)
bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 3, Bauen, Zimmer 458, Brühlstraße 16, 55756 eingesehen werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:
| Dokument | Informationen und betroffene Themen |
| Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) | • Schutzgut Boden: Landwirtschaftlich mäßig bis intensiv genutzte mittel- bis tiefgründige aus sandigen Lehmen bestehende Braunerden mit überwiegend mittlerem, kleinräumig auch hohem Ertragspotenzial und einer allgemeinen Bedeutung für den Naturhaushalt bei mittlerer Empfindlichkeit gegenüber vorhabenbezogenen Wirkungen. Im Vergleich zur Gesamtgröße des Gebietes nur geringfügige Flächenversiegelung. Vorgabe von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zur Beachtung des allgemeinen und vorsorgenden Bodenschutzes u.a. durch Entwicklung von Grünland. • Schutzgut Wasser: Keine direkte Betroffenheit von Oberflächengewässern, insgesamt geringe Bedeutung für die Wasserwirtschaft, da kein Wasserschutzgebiet, kein Überschwemmungs- oder Retentionsgebiet betroffen. Damit nur geringe vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser. Vorgabe von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zum allgemeinen Wasserschutz. • Schutzgut Klima und Luft: Plangebiet hat eine lokal bedeutsame Funktion als Kaltluftentstehungs- und -transportgebiet mit geringem direktem Siedlungsbezug in einem durch Emissionen kaum vorbelasteten Landschaftsraum. Vorhabenbedingt keine relevanten lokalklimatischen Veränderungen, jedoch positive Wirkungen, da PV-Nutzung einen wichtigen Beitrag zur Reduktion des CO2-Ausstoßes leistet und das Vorhaben damit ein wichtiger Bestandteil des Klimaschutzes darstellt. • Schutzgut Flora, Fauna und Biodiversität: Inanspruchnahme von intensiv genutzten Ackerflächen, Weihnachtsbaumkulturen, Grünland, darunter auch kleinflächig FFH-Mähwiesen des FFH-LRT 6510. Die erfasste landschaftstypische Avifauna ist von lokaler Bedeutung, vom Vorhaben sind sechs Reviere der Feldlerche sowie ein Wachtelrevier betroffen. Die betroffene FFH-Mähwiese stellt ein Geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG und § 15 Landesnaturschutzgesetz dar. Sie wird innerhalb des Geltungsbereichs ausgeglichen und parallel zur Offenlage ein Ausnahmeantrag nach §30 BNatSchG gestellt. Die mögliche vorhabenbezogene Beeinträchtigung von Feldlerche und Wachtel werden durch Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs sowie externe CEF-Maßnahmen ausgeglichen und damit das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. BNatSchG vermieden. Durchführung weiterer landespflegerischen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung bau-, betriebs- und anlagebedingter Beeinträchtigungen. • Schutzgut Landschaft/ Erholung: Aufgrund Vorbelastung durch Hochspannungsleitungstrasse, sowie geringer bis fehlender Erschließung allgemeine bis geringe Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Landschaft sowie die landschaftsgebundene Erholung. Aus artenschutzrechtlichen Gründen erfolgt keine Pflanzung von Sichtschutzhecken, die aus Sicht des Landschaftsschutzes aufgrund hoher Vorbelastung auch nicht notwendig ist. Daher insgesamt keine wesentliche Änderung von Charakter und landschaftlicher Eigenart des Gesamtgebietes. • Schutzgut Mensch: Keine erhebliche Beeinträchtigung von Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sowie keine störenden Blendwirkungen zu erwarten. Keine Trennung wichtiger Wegeverbindungen. Positive Auswirkungen durch die CO2-freie Erzeugung elektrischer Energie mit positiven Wirkungen auf die menschliche Gesundheit • Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Keine historisch wertvolle Kulturlandschaft und keine Sachgüter betroffen. • Schutzgebiete: Geltungsbereich liegt außer im Landschaftsschutzgebiet (LSG) Hochwald-Idarwald mit Randgebieten in keinen weiteren Schutzgebieten nach Naturschutz- oder Wassergesetz. Die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzzweck des LSG wurde nachgewiesen. • Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt innerhalb eines regionalplanerischen Vorbehaltsgebiets Freizeit, Erholung und Landschaftsbild. Vorhabenbezogenen kommt es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der damit verbundenen regionalplanerischen Zielsetzungen. • Bestehende Nutzungen: Das gesamte Plangebiet wird landwirtschaftlich genutzt. Das Vorhaben führt zu einer betriebszeitlichen Nutzungsänderung. |
| 8 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug | • Kreisverwaltung Birkenfeld - Untere Landesplanungsbehörde: Vereinbarkeit der Planung mit dem Vorbehaltsgebiet Freizeit, Erholung und Landschaftsbild; Hinweis auf Fachstellungnahmen • Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westpfalz: Hinweis auf Drainageleitungen • Forstamt Idarwald: Hinweis auf Umwandlungserklärung und -genehmigung; Forderung zur Einhaltung eines Abstandes zu den angrenzenden Waldrändern • Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie: Einstufung des Plangebietes als archäologische Verdachtsstelle und Erfordernis weiterer bodendenkmalpflegerischer Sachverhaltsermittlungen • Landesamt für Geologie und Bergbau: allgemeine boden- und bergbaurechtliche Hinweise • Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz: grundsätzliche Bedenken aufgrund der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen • Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e.V. (LAG): Anregung zur Anlage von Wildtierkorridoren und Höhe der Zaununterkante • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Rheinland-Pfalz e.V. (SDW): Anregung zur Anlage von Wildtierkorridoren und Höhe der Zaununterkante |
Während der Dauer dieser Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mailadresse a.shilinski@vg-hr.de vorgebracht oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift erklärt werden.
Die Stellungnahmen werden von der Ortsgemeinde Allenbach geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde Allenbach deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.