Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.07.2025 die Veröffentlichung des Bebauungsplanes „Naturpilgern Lingenbachweiher“ im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Die Ortsgemeinde Rhaunen möchte das Projekt „Naturpilgern“ am Lingenbachweiher umsetzen und damit das Tourismus- und Naherholungsangebot ausbauen. Neben dem Erstellen verschiedener Stationen entlang des Weges mit themenbezogenen Hinweisstelen soll auch am Ziel (Lingenbachweiher) eine bestehende Schutzhütte um einen Abstellraum, einen Imbiss, Unterstand und eine WC-Anlage erweitert werden. Zusätzlich soll ein Container als Abstellraum aufgestellt werden.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich) Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Daher bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan (ohne Maßstab) zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1,0 ha.
Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt.
Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB aufgestellt werden.
Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Umweltbericht, sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit
vom 01.09.2025 bis einschließlich 01.10.2025
über die Internetseite der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/wir-fuer-sie/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Rhaunen „Naturpilgern Lingenbachweiher“ eingesehen oder heruntergeladen werden kann. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Er kann darüber hinaus in der Zeit
vom 01.09.2025 bis einschließlich 01.10.2025
während der Dienstzeiten
(Montag, Mittwoch, Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr)
bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 3, Bauen, Zimmer 458, Brühlstraße 16, 55756 eingesehen werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:
| Dokument | Informationen und betroffene Themen |
| Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) | Schutzgut Boden Die lokalen Böden haben bei einer geringen Feldkapazität, einem mittleren Wasserspeichervermögen sowie einem mittleren Nitratrückhaltevermögen ein geringes bis hohes Ertragspotenzial. Sie weisen insgesamt eine allgemeine Bedeutung für den Naturhaushalt sowie eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber vorhabenbezogenen Wirkungen auf und sind bereits durch Schotterflächen, die Anlage des Teiches sowie die dortigen Gebäude vorbelastet. Vorgabe von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zur Beachtung des allgemeinen und vorsorgenden Bodenschutzes u.a. durch die Entwicklung von Laubwäldern. Schutzgut Wasser Keine direkte Betroffenheit von Oberflächengewässern, insgesamt geringe Bedeutung für die Wasser-wirtschaft, da kein Wasserschutzgebiet, kein Über-schwemmungs- oder Retentionsgebiet betroffen. Damit nur geringe vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser. Vorgabe von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zum allgemeinen Wasserschutz, Entwicklung von Maßnahmen zur Versickerung von Oberflächenwasser. Schutzgut Klima und Luft Plangebiet hat eine lokal bedeutsame Funktion als Kaltluftentstehungs- und –transportgebiet ohne direkten Siedlungsbezug, das vorhabenbedingt nicht erheblich beeinträchtigt wird. Schutzgut Flora, Fauna und Biodiversität Anthropogen stark überformte und beeinträchtigte Biotopstruktur u.a. aus Angelteich, Schotterflächen, Gebäuden, Trittrasen, Nadelforst, keine FFH-Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie oder Geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG oder § 15 Landesnaturschutzgesetz. Keine erhebliche Beeinträchtigung artenschutzrechtlich relevanter Arten bei Einhaltung der genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßmahmen. Schutzgut Landschaft/ Erholung Das Plangebiet stellt einen Ort für Freizeit und Erholung dar (u.a. Angeln). Es hat aufgrund seiner mittleren Vielfalt und Schönheit sowie seiner hohen Eigenart und der geringen Belastung strukturell eine mittlere Bedeutung als Raum für die siedlungsnahe Erholung. Schutzgut Mensch Keine erhebliche Beeinträchtigung von Wohn- und Wohnumfeldfunktionen. Keine Trennung wichtiger Wegeverbindungen. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Keine wertvolle Kulturlandschaft und keine Kultur und Sachgüter betroffen. Schutzgebiete Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG-7134-010 „Hochwald Idarwald mit Randgebieten“, dessen Schutzzweck vorhabenbedingt nicht beeinträchtigt wird. Ansonsten sind keine Schutzgebiete nach Naturschutz- oder Wassergesetz im Geltungsbereich oder innerhalb des Wirkraums des Vorhabens, daher kein Konfliktpotenzial mit dem Schutzzweck von Schutzgebieten gegeben. Bestehende Nutzungen Vorwiegend Nutzung als Freizeitgelände. Naturschutzrechtlicher Ausgleich Der vorhabenbedingte Eingriff in Natur und Landschaft kann durch die Umwandlung des Nadelwalds in Laubwald innerhalb des Geltungsbereichs erbracht werden. |
| 6 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug | • Kreisverwaltung Birkenfeld – Gesundheitsverwaltung: Anregung zur Verringerung des Versiegelungsgrades und ortstypischen Bepflanzung der öffentlichen Bereiche; allgemeine Hinweise • Forstamt Idarwald: Anregung zur Ergänzung der getroffenen Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB geplanten Entwicklung eines naturnahen Laubmischwaldes durch sukzessive Entnahme von Fichten • Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB): ergänzende bergbaurechtliche Hinweise • Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz: Anregung zur Verringerung des Versiegelungsgrades; Ergänzung der getroffenen Festsetzung zur Abwasserbeseitigung gem. § 9 Abs 4 BauGB iV.m. §§ 57-63 LWG • Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz: Anregung zur Verringerung des Versiegelungsgrades • Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen – Fachbereich 4: Ergänzung der getroffenen Festsetzung zur Abwasserbeseitigung gem. § 9 Abs 4 BauGB iV.m. §§ 57-63 LWG |
Während der Dauer dieser Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mailadresse a.shilinski@vg-hr.de vorgebracht oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift erklärt werden.
Die Stellungnahmen werden von der Ortsgemeinde Rhaunen geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde Allenbach deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.